|
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
|
|

|
SB.2014.00034
Urteil
der 2. Kammer
vom 17. Dezember 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Dirk Andres.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Direkte Bundessteuer 2009 und 2010,
hat
sich ergeben:
I.
A. A
handelt als Einzelunternehmer mit Motorfahrzeugen. Seit 26. Februar 2009
ist das Unternehmen im Handelsregister eingetragen. Seine Ehefrau B betreibt
seit 2006 als Kollektivgesellschafterin das Restaurant und die Bar G an
der D-Strasse 01 in Zürich. Im Oktober 2010 löste sie ihren Bruder als
zweiten Kollektivgesellschafter ab. Seither trägt das Lokal im Handelsregister
die Firma E.
Nach einer steueramtlichen Buchprüfung
vom 12. Januar 2012 beim Vertreter von A und B in F verlangte der Revisor
von A und B mit Verfügung vom 19. April 2012 unter anderem vollständig,
ordnungsgemäss und tagfertig geführte Originalkassabücher bezüglich des
Motorfahrzeughandels für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 sowie
Zahlungsnachweise (Barquittungen, Bankgutschriften etc.) bezüglich eines Teils der verkauften Fahrzeuge. Die
Pflichtigen liessen mit Schreiben vom 12. Juni 2012 mitteilen, dass keine
Bargeld-Kasse geführt worden sei, keine Kassabücher vorhanden und sämtliche
Bargeld- und Bank-Transaktionen in der Buchhaltung im
privaten Kapitalkonto von A verzeichnet worden seien. Der Revisor wiederholte
mit Mahnung vom 18. Juli 2012 seine Aufforderung, ordnungsgemäss geführte Kassabücher einzureichen.
Das kantonale Steueramt veranlagte A und B am 7. November
2012 für die direkte Bundessteuer 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. … und für die direkte Bundessteuer 2010 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. …. Dabei schätzte es die Einkünfte des Pflichtigen aus
dem Autohandel mangels Kassabuch in Anwendung von Art. 130 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 nach
pflichtgemässem Ermessen für die Steuerperiode 2009 auf Fr. … (statt wie
deklariert Fr. …) und für die Steuerperiode 2010 auf Fr. … (statt wie
deklariert Fr. …). Ebenfalls nach pflichtgemässem Ermessen wurde das
Betriebsvermögen des Pflichtigen geschätzt, und zwar für die Steuerperiode 2009
auf Fr. … (statt wie deklariert Fr. …) und für die Steuerperiode 2010
auf Fr. … (statt wie deklariert Fr. …).
B. Die gegen
die Einschätzungen erhobenen Einsprachen hiess das kantonale Steueramt am
23. August 2013 teilweise gut und reduzierte das steuerbare Einkommen –
bei jeweils unveränderten Vermögen – für die direkte Bundessteuer 2009 auf
Fr. … und für die direkte Bundessteuer 2010 auf Fr. …. Zudem
auferlegte es den Pflichtigen Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1'000.-.
II.
Das Steuerrekursgericht wies die
Beschwerde der Pflichtigen am 17. März 2014 ab. Es erwog im Wesentlichen,
die Einkünfte aus selbständigem Autohandel seien wegen der nicht
ordnungsgemässen Kassabuchführung zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen
geschätzt worden. Dieser Mangel sei im Einsprache- und im erstinstanzlichen
Beschwerdeverfahren nicht behoben worden. Die
getroffenen Schätzungen erwiesen sich jedenfalls im Ergebnis als vertretbar und
keinesfalls offensichtlich unrichtig.
III.
Mit Beschwerde vom 24. April 2014
liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, sie seien für die
direkte Bundessteuer 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … zu veranlagen. Eventualiter sei das Verfahren an das kantonale
Steueramt zur erneuten Einschätzung zurückzuweisen. Ausserdem verlangten sie
die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während die Vorinstanz auf
Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der
Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2014 setzte das
Verwaltungsgericht Rechtsanwalt C eine Frist von zehn Tagen zur Vorlegung einer
von den Pflichtigen unterzeichneten Vollmachtsurkunde an. Mit Schreiben vom
7. Mai 2014 reichte Rechtsanwalt C die angeforderten Vollmachten ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Für die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige
kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut
Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG
über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission
"sinngemäss". Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das
Verfahren vor der Rekurskommission gestattet unterschiedliche Regelungen, die
sich aus der Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei
einem solchen System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des
Novenrechts für die zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der
Verfahrensökonomie und ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung
entgegenzuwirken (BGE 131 II 548 E. 2.2.2).
Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige,
hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche
Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel
des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin (Art. 140
Abs. 3 DBG) ermöglichen, muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde,
welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige
einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die
Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5). Das Verwaltungsgericht
hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu
gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der
Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der
Rekurskommission zu setzen (vgl. RB 1999 Nr. 147).
1.2 Die vom
Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter
Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen
Entscheids der Rekurskommission nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven
handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf
einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend
gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher
Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548 E. 2.2.2).
Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen
schliesslich allgemein zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und
Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (vgl. RB 1999
Nr. 149).
2.
2.1 Steuerbar sind nach Art. 18 DBG die Einkünfte aus selbständiger
Erwerbstätigkeit, von welchen gemäss Art. 27 DBG die geschäfts- oder
berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden.
Das Erwerbseinkommen
Selbständigerwerbender ist Vermögensstandsgewinn. Dieser entspricht dem
Unterschiedsbetrag zwischen dem Eigenkapital des Unternehmens am Schluss des
laufenden und dem Eigenkapital am Schluss des vorangegangenen Geschäftsjahrs, vermehrt um den Wert der im laufenden Geschäftsjahr
erfolgten Privatentnahmen und vermindert um den Wert der im Lauf des Geschäftsjahrs
getätigten Privateinlagen. Bei Selbständigerwerbenden, die nach
Obligationenrecht buchführungspflichtig sind oder freiwillig kaufmännisch Buch
führen, ergibt sich der Vermögensstandsgewinn aus Bilanz und Erfolgsrechnung (Art. 58 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3 DBG), soweit
diese auf ordnungsmässig geführten Büchern beruhen (vgl. Markus Reich, in:
Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht
I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 18 DBG N. 18 ff.).
2.2 Der
Steuerpflichtige muss laut Art. 126 Abs. 1 DBG alles
tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Ist dieser
als Selbständigerwerbender zur Führung von Geschäftsbüchern im Sinn von
Art. 957 des Obligationenrechts (OR) verpflichtet, so hat er gemäss Art. 125 Abs. 2 DBG der Steuererklärung die
unterzeichneten Jahresrechnungen (Erfolgsrechnungen und Bilanzen) der
Steuerperiode beizulegen. Um die Überprüfung dieser Beilagen zu ermöglichen,
muss der Steuerpflichtige auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere die
Geschäftsbücher, einschliesslich der Belege, einreichen oder deren
Einsichtnahme an Ort und Stelle dulden (Art. 126 Abs. 2
und Art. 123 Abs. 2 DBG).
Weil die Jahresrechnung auf formell und
materiell ordnungsgemässen Geschäftsbüchern beruhen muss (Art. 957 OR),
ist die Verletzung der obligationenrechtlichen Buchführungsgrundsätze zugleich als nicht gehörige Erfüllung der Pflicht zur
Beilage der Jahresrechnung zu würdigen. Die dem
Steuerpflichtigen überbundene Pflicht zur ordnungsgemässen
Buchführung obliegt ihm somit zugleich auch als steuerrechtliche Verfahrenspflicht (RB 1963 Nr. 71, 1977 Nr. 72, 1988
Nr. 33). Wird diese Pflicht trotz Mahnung verletzt und erscheint deswegen
der Geschäftserfolg als ungewiss, so wird der Steuerpflichtige
für sein gesamtes Geschäftseinkommen kraft Art. 130 Abs. 2 DBG nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt.
2.3
2.3.1
Buchführungs- und aufzeichnungspflichtige Steuerpflichtige haben den
Bargeldverkehr in einem Kassabuch festzuhalten. Darin sind die Bareinnahmen und
-ausgaben fortlaufend, lückenlos, wahrheitsgetreu und täglich aufzuzeichnen.
Werden Vorjournale oder Vorbücher, wie z. B. Registrierkassenstreifen, verwendet, so sind
die Aufzeichnungen in solchen Hilfsbüchern zeitnah in das Kassabuch zu
übertragen. Dieses ist zudem regelmässig – bei intensivem Bargeldverkehr
täglich – zu saldieren und mit dem tatsächlichen Bargeldbestand (durch sog.
Kassensturz) zu vergleichen. Werden dabei Differenzen festgestellt, so sind sie
sofort zu buchen. Gleiches gilt auch für andere Mängel in der Aufzeichnung
(RB 1994 Nr. 44, 1995 Nr. 43 = StE 1995 B 92.3 Nr. 7). Eine
Kassabuchführung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, bewirkt die
Vermutung der Unrichtigkeit der gesamten Buchhaltung, indem sie eine nicht zu
beseitigende Ungewissheit über Höhe von Ertrag und Aufwand sowie von Aktiven
und Passiven schafft (vgl. RB 1983 Nr. 51).
2.3.2 Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt,
dass und weshalb die Pflichtigen für den vom pflichtigen Ehemann geführten Automobilhandel, der sich durch einen bargeldintensiven Geschäftsverkehr auszeichnet,
in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 keine ordnungsgemässen Kassabücher geführt
haben; es kann daher vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen
werden. Die Pflichtigen bestreiten beschwerdeweise nicht, dass keine ordnungsgemässen
Kassabücher geführt wurden. Eine solchermassen unzuverlässige Kassabuchführung
ist nicht verbesserungsfähig und bewirkt bei einem derart bargeldintensiven
Geschäftsverkehr die nicht widerlegbare Vermutung der Unrichtigkeit der gesamten
Buchhaltung, indem sie eine nicht zu beseitigende Ungewissheit über Höhe von
Ertrag und Aufwand sowie von Aktiven und Passiven schafft.
Fehlt es demnach aber an
ordnungsgemässen Aufzeichnungen über den gesamten Bargeldverkehr und ist der regelmässige Kassensturz unterlassen worden, haben die Pflichtigen die ihnen obliegende gesetzliche Aufzeichnungs- und
Buchführungspflicht von Art. 125 Abs. 2 DBG
verletzt. Da sie auch auf Mahnung hin keine tauglichen Aufzeichnungen über den
Bargeldverkehr beigebracht haben, sind sie zu Recht nach pflichtgemässem
Ermessen im Sinn von Art. 130 Abs. 2 DBG
eingeschätzt worden. Dass das kantonale Steueramt dabei die Buchhaltung als
untaugliche Einschätzungsgrundlage abgelehnt und das Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit als Ganzes geschätzt hat, ist angesichts des
bargeldintensiven Geschäftsverkehrs des Automobilhandels nicht zu beanstanden. Das Steueramt befand sich deswegen in einem
Untersuchungsnotstand, weshalb es keine weiteren Abklärungen zu treffen hatte.
Die wegen Nichterfüllung von Verfahrenspflichten getroffenen Schätzungen
brauchte das kantonale Steueramt nicht näher zu begründen, denn solche
Schätzungen lassen sich naturgemäss oft gar nicht substanziieren (VGr ZH,
16. Dezember 2009, SB.2009.00034, E. 3.3.2; RB 1963
Nr. 60). Die Rüge der Pflichtigen, es sei ihnen das rechtliche Gehör durch
Verletzung der Begründungspflicht verweigert worden,
ist daher unbegründet. Im Übrigen genügt bei Einschätzungsentscheiden in der
Regel die Angabe der Abweichungen von der Steuererklärung
als Begründung (Art. 131 Abs. 2 DBG).
2.3.3
Die Zulässigkeit der Ermessenseinschätzung wird in der Beschwerde nicht
mehr bestritten. Umstritten ist lediglich noch die Höhe der Schätzungen für die
Steuerperiode 2009, die als offensichtlich unrichtig, willkürlich und nicht
nachvollziehbar bezeichnet wird. Insbesondere rügen die Pflichtigen deren
mangelhafte Begründungen. Ausdrücklich nicht angefochten werden die Schätzungen
für die Steuerperiode 2010.
3.
3.1 Eine
Ermessenseinschätzung kann gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache
ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).
Wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots
(vgl. E. 1.2) hat der Steuerpflichtige im Einspracheverfahren, spätestens
aber im Rekursverfahren nachzuweisen, dass die Ermessenseinschätzung
offensichtlich unrichtig ist. Er hat den Nachweis dadurch zu erbringen, dass er
innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt,
eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse
erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige
Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet (RB 1999 Nr. 150). Nur
unter diesen formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur
Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprache- bzw.
Rekursbehörde zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt
der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die
Ermessenseinschätzung als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der
Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994
Nr. 45 E. a mit Hinweisen; Martin Zweifel, in: Martin Zweifel/Peter
Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A.
Basel 2008, Art. 132 DBG N. 38 ff. und N. 54 ff.). Dabei
hat die Einsprache- bzw. erstinstanzliche Beschwerdebehörde keine weiteren
Untersuchungen anzustellen. Sie hat indessen mit Blick auf die materielle
Wahrheitsfindung alle im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorhandenen
Schriftstücke zu berücksichtigen, welche ordnungsgemäss in das Verfahren
eingeflossen sind und die den sofortigen Beweis oder zumindest eine hohe
Wahrscheinlichkeit des behaupteten Sachverhalts für sich beanspruchen können
(VGr, 22. September 2010, SB.2010.00019, E. 3.2; Martin Zweifel, Die
Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, 144).
3.2 Die
Pflichtigen, deren Kassabuchführung als ordnungswidrig erscheint, haben die verletzte
Buchführungs- und Verfahrenspflicht – der Natur der Sache entsprechend – auch
im Einsprache- und Rekursverfahren nicht erfüllt und infolgedessen den ihnen
obliegenden Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht.
Unter diesen Umständen durfte das Steuerrekursgericht
nach ständiger Rechtsprechung keine weitere Untersuchung durchführen, sondern
musste sich darauf beschränken, die im Zeitpunkt der Entscheidfällung
vorhandenen Schriftstücke zu berücksichtigen, welche ordnungsgemäss in das
Verfahren eingeflossen waren und die den sofortigen Beweis oder zumindest eine
hohe Wahrscheinlichkeit des behaupteten Sachverhalts für sich beanspruchen
konnten (vgl. E. 3.1). Es hat daher bei einer ermessensweisen Schätzung
der Einkünfte aus dem Autohandel des pflichtigen Ehemannes aus selbständiger
Erwerbstätigkeit zu bleiben.
4.
4.1 Ist der
Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht, fragt es sich nur noch, ob die Ermessenseinschätzung
offensichtlich unrichtig, d. h.
willkürlich ausgefallen ist. Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung, die
erkennbar auf missbräuchlicher Betätigung des Schätzungsermessens beruht und
insbesondere willkürlich ist (vgl. BGE 108 Ib 196 E. 4). Willkür
liegt vor, wenn die Schätzung nach den Akten sachlich nicht begründbar ist,
namentlich weil sie pönal oder fiskalisch motiviert ist, sich auf sachwidrige
Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder sonst mit den
aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls aufgrund der Lebenserfahrung
vernünftigerweise nicht vereinbart werden kann und damit als geradezu unmöglich
erscheint (vgl. RB 1983 Nr. 57 E. 3b = ZBl 84 [1983]
547 ff. = ZR 82 [1983] Nr. 123; RB 1963 Nr. 62 =
ZBl 65 [1964] 384 ff. = ZR 65 [1966] Nr. 13).
4.2 Die
Pflichtigen machen geltend, die Schätzungen der Erwerbseinkünfte hätten die deklarierten
Einkünfte massiv übertroffen. Während das kantonale Steueramt in der Steuerperiode
2009 von nicht deklarierten Erwerbseinkünften in der Höhe von Fr. …
ausgegangen sei, habe es für die Steuerperiode 2010 bloss noch Fr. … an
nicht deklarierten Einkünften aufgerechnet. Die nicht deklarierten
Erwerbseinkünfte in der Steuerperiode 2009 sollen gemäss Einspracheentscheiden
mithin 331 % der nicht deklarierten Einkünfte in der Steuerperiode 2010
betragen haben. Auch in der absoluten Höhe unterscheiden sich die
schätzungsweise festgelegten Erwerbseinkünfte erheblich, Fr. … im Jahr
2009 vs. Fr. … im Jahr 2010. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die
Schätzung der Erwerbseinkünfte in der Steuerperiode 2009 derart viel höher
ausgefallen sei als in der Steuerperiode 2010. Es sei unplausibel und widerspreche
der allgemeinen Lebenserfahrung, dass im ersten Jahr einer neu aufgenommenen
Geschäftstätigkeit fast das Doppelte wie im zweiten Jahr hätte verdient werden
sollen.
Da vorliegend nicht von einem "Regelfall"
auszugehen sei, sei die Begründung der Höhe der Schätzung nicht entbehrlich.
Eine Begründung dränge sich wegen der massiven Abweichung von den geschätzten
zu den deklarierten Erwerbseinkünften sowie wegen der unerklärlichen Differenz
der beiden Steuerperioden 2009 und 2010 auf.
4.3 Die
Vorinstanz bestätigte die Schätzungen des kantonalen Steueramts, da die geschätzten
Gewinne nicht in der Weise offensichtlich unrichtig seien, dass die dafür
erforderlichen Umsätze sich im Betrieb des Pflichtigen realistischerweise
überhaupt nicht erzielen liessen. Auffällig und ungewöhnlich sei zwar die
markante Reduktion des Gewinns im zweiten Geschäftsjahr, was in einem volatilen
Geschäft wie dem Autohandel jedoch nicht auszuschliessen sei. Da
offensichtliche Unrichtigkeit nur dann anzunehmen sei, wenn die infrage
stehende Schätzung als geradezu unmöglich erscheine, weil der geschätzte Gewinn
in dem infrage stehenden Unternehmen aus objektiven Gründen schlechterdings
nicht als erzielbar erscheine, erwiesen sich die Schätzungen des kantonalen
Steueramts mithin als vertretbar und keineswegs offensichtlich unrichtig.
4.4 Die
Pflichtigen haben es unterlassen, substanziiert darzulegen, inwiefern die ermessensweise
Schätzung der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit des pflichtigen
Ehemannes aus Automobilhandel für die Steuerperiode 2009 offensichtlich
unrichtig sein soll. Sie beschränken sich darauf, die Schätzungen anhand von
Vergleichen mit der (untauglichen) Buchhaltung oder der beiden betroffenen
Steuerperioden als unplausibel darzustellen und verlangen ihrerseits von der
Steuerbehörde konkrete Angaben und Begründungen der Höhe der Schätzungen.
Der pauschale Einwand der Pflichtigen,
es sei willkürlich und bedürfe einer Begründung, wenn die Ermessenseinschätzung
im Vergleich zu den deklarierten Einkünften von Mehreinnahmen ausgehe, geht
schon deshalb an der Sache vorbei, weil es hier gerade an verlässlichen
Aufzeichnungen durch die Pflichtigen fehlt. Angesichts der
ordnungswidrigen Buchführung würde im vorliegenden Fall die Kontrolle der
buchmässigen Eckdaten aufgrund von Erfahrungszahlen ohnehin versagen, sofern
solche anerkannten, auf statistisch gesicherten Erhebungen beruhenden
Erfahrungszahlen für den Autohandel überhaupt existieren (vgl. BGr, 15. Oktober 2009, 2C_301/2009, E. 4.5.1; VGr, 16. Dezember
2009, SB.2009.00034, E. 3.5). Aus
demselben Grund scheitert auch ein Vergleich der beiden Steuerperioden 2009 und
2010 gestützt auf die als untauglich erachtete Buchhaltung. So erweist sich die
Begründung des Steuerrekursgerichts, die unterschiedlichen Schätzungen könnten
auf Umsatzschwankungen im volatilen Autohandel beruhen, durchaus als nachvollziehbar,
obschon im Jahr 2010 ein höherer Umsatz als im Jahr 2009 verbucht wurde.
Was die Differenz der geschätzten Einkünfte der beiden
Steuerperioden 2009 und 2010 betrifft, so mutet die markante
Reduktion des Gewinns im zweiten Geschäftsjahr (2010) – wie die Vorinstanz
ebenfalls festgestellt hat – in der Tat seltsam an. Es trifft zwar zu, dass die Differenz der Einkünfte der beiden Steuerperioden
2009 und 2010 nicht begründet wurde. Da bei periodisch zu
erhebenden Steuern das Steuerrechtsverhältnis durch die einzelnen
Steuerperioden zeitlich begrenzt wird, kann jedoch
im Rahmen der Beurteilung der Einschätzung einer anderen
Steuerperiode sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage
abweichend gewürdigt werden (vgl. BGE 121 II 273 E. 1a = StE 1997 B 93.4
Nr. 3; BGr, 17. Juli 1996, StE 1997 B 93.4 Nr. 4 mit Hinweisen;
BGr, 4. Oktober 1967, ASA 37 [1968/69], 71). Dem steht auch das Gebot
von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 [BV]) nicht entgegen (BGr, 3. Mai
1999, StE 2000 A 21.14 Nr. 13). Folglich kann aus der Begründung des
kantonalen Steueramts für die markante Reduktion des Gewinns im zweiten
Geschäftsjahr (2010) auch nichts für die Schätzung der Steuerperiode 2009
abgeleitet werden. Zudem begründete das kantonale Steueramt die Tieferschätzung
der Steuerperiode 2010 in der Rekurs- und Beschwerdeantwort vom
23. Oktober 2013 nicht bloss damit, dass die Struktur des Geschäfts
(Einmannbetrieb) und die Betriebsart "Auto-Schieber", die eine
tiefere Marge als normal in dieser Branche aufweise, was auch auf die
Steuerperiode 2009 zugetroffen hätte. Vielmehr wird auch auf eine neuerliche
Analyse der Aktenlage verwiesen. Der Verweis in der Beschwerdeschrift auf den
Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2011 (2C_279/2011) ist
vorliegendenfalls nicht einschlägig, wurde in jenem Verfahren die Ermessenseinschätzung
des Einkommens auf das 5,3-fache – gemessen am Durchschnittseinkommen der
letzten 20 Jahre – bzw. auf das 3,3-fache – gemessen am maximal deklarierten
Einkommen – doch nur deshalb als offensichtlich unrichtig betrachtet, weil sie
sich angesichts des niedrigen Einkommens der betroffenen Person und mangels
Anhaltspunkten für anderweitige Einkommensquellen nicht rechtfertigen liess.
Angesichts der letztlich vollends ungewissen
Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des pflichtigen Ehemannes erweisen sich die
Schätzungen des Einkommens aus selbständiger
Erwerbstätigkeit in den Steuerperioden 2009 und 2010 mit Fr. … bzw. Fr. … nicht als geradezu unmöglich und daher als vertretbar und willkürfrei.
Die getroffenen Ermessenseinschätzungen sind
daher zu bestätigen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Die Kosten dieses Verfahrens sind den
unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG), denen keine Parteientschädigung
zusteht (Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1–3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …