{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2014-00045_2014-08-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214404&W10_KEY=13823250&nTrefferzeile=80&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "19501b4ef074c2ecfaef30683d57ef56"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2014.00045"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.08.2014  SB.2014.00045"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.08.2014  SB.2014.00045"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.08.2014  SB.2014.00045"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2011 | Beginn einer selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit als Facharzt Der Pflichtige ist als Facharzt bei einer Kollektivgesellschaft angestellt. Im Hinblick auf eine allf\u00e4llige Aufnahme als Teilhaber der Kollektivgesellschaft hatte er von einem freiberuflich t\u00e4tigen Facharzt gegen ein Entgelt von Fr. 200'000.- die Zulassungsbewilligung erworben. Nach dem Dahinfallen des sog. Zulassungsstopps f\u00fcr \u00c4rzte deklarierte er in der Steuererkl\u00e4rung 2011 einen Verlust aus selbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit. W\u00e4hrend das kantonale Steueramt die Aufnahme einer selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit verneinte, bejahte das Steuerrekursgericht eine solche und liess den Verlust zum Abzug zu. Die Beschwerden des kStA sind gutzuheissen: Der Pflichtige, der bis heute nie freiberuflich Patienten behandelt hat und auch nicht Teilhaber geworden ist, wurde mit Erwerb der Zulassungsbewilligung nicht ipso iure selbst\u00e4ndig erwerbst\u00e4tig. Die blosse, nicht in Tat umgesetzte Absicht, selbst\u00e4ndig erwerbst\u00e4tig zu werden bzw. die Bereitschaft zu gegebener Zeit Teilhaber zu werden, reicht hierf\u00fcr nicht aus. Die Aufnahme einer solchen w\u00e4re erst denkbar gewesen, wenn der Pflichtige tats\u00e4chlich als unbeschr\u00e4nkt haftender Gesellschafter in die Kollektivgesellschaft aufgenommen worden w\u00e4re. Denn erst dann w\u00e4re er ein eigentliches Unternehmensrisiko eingegangen, verbunden mit einem Marktauftritt nach aussen. Vereinigung mit SB.2014.00046/Gutheissung der Beschwerden."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:29:23", "Checksum": "e4a094a11890b330767cb47d604bebab"}