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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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SB.2014.00054
SB.2014.00055
Urteil
der Einzelrichterin
vom 4. September 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Dirk
Andres.
In Sachen
1.
Staat Zürich,
2.
Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdeführende,
gegen
1. A,
2. B,
Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2011,
hat sich ergeben:
I.
A. A und B
deklarierten in ihrer Steuererklärung 2011 für die Staats- und Gemeindesteuern
ein steuerbares Einkommen von Fr. … sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. …
bzw. für die direkte Bundessteuer ein steuerbares Einkommen von Fr. …
Das kantonale Steueramt schätzte die
Pflichtigen am 26. Juni 2013 für die Staats- und Gemeindessteuern 2011 mit
einem steuerbaren Einkommen von Fr. … sowie einem
steuerbaren Vermögen von Fr. … ein, bzw.
veranlagte die Pflichtigen für die direkte Bundessteuer 2011 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … Unter anderem
liess es dabei den von den Pflichtigen geltend gemachten zusätzlichen Versicherungs- sowie den Kinderabzug nicht zu. Als Begründung führte
es an, die mündige Tochter der Pflichtigen sei aufgrund ihres eigenen
Einkommens nicht unterstützungsbedürftig.
B. Hiergegen
erhoben die Pflichtigen am 11. Juli 2013 Einsprache, die mit Entscheiden
vom 29. Januar 2014 abgewiesen wurden.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs bzw. die
dagegen erhobene Beschwerde hiess das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 7. Mai 2014 teilweise gut bzw. gut und gewährte den Pflichtigen den
zusätzlichen Versicherungs- sowie den Kinderabzug. Es schätzte die Pflichtigen
für die Staats- und Gemeindesteuern 2011 bei unverändertem Vermögen mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … ein bzw.
veranlagte sie für die direkte Bundessteuer 2011 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. ….
III.
Mit Beschwerden vom 13. Juni 2014 beantragte das
kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht, es sei der vorinstanzliche
Entscheid aufzuheben, unter Kostenfolge zulasten der Pflichtigen, und es seien
die Einschätzung bzw. die Veranlagung gemäss Einspracheentscheid vom 29. Januar
2014 zu bestätigen.
Die Pflichtigen reichten keine Beschwerdeantwort
ein. Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss
die Eidgenössische Steuerverwaltung auf Gutheissung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Die vorliegenden Beschwerden SB.2014.00054
(Staats- und Gemeindesteuern) und SB.2014.00055 (Direkte Bundessteuer)
betreffen dieselben Pflichtigen, den gleichen Sachverhalt und dieselbe
Rechtslage, weshalb sich die Vereinigung der Verfahren rechtfertigt.
1.2
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten
Bundessteuer alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 153 Abs. 3 des
Steuergesetz des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG]; BGE 131 II 548
E. 2.2.2 und 2.5; RB 1999 Nr. 147).
1.3
Gemäss den allgemeinen Regeln über die Verteilung
der objektiven Beweislast trägt die Steuerbehörde die Beweislast für die
steuerbegründenden oder steuererhöhenden Tatsachen, während der
Steuerpflichtige die Beweislast für die steuermindernden oder steueraufhebenden
Tatsachen, wie beispielsweise Abzüge, trägt (Felix Richner et al., Kommentar
zum Zürcher Steuergesetz [StG], 3. A., Zürich
2013, § 132 N. 90; Felix Richner et al., Handkommentar zum Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer [DBG], 2. A., Zürich 2009,
Art. 123 N. 77).
2.
2.1
Gemäss § 34 Abs. 1 lit. a StG (in
der Fassung vom 25. April 2005 [OS 60, 332], in Kraft seit 1. Januar 2006) bzw. Art. 213 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetz vom
14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
in der Fassung vom 1. Januar 2011 (AS 2010 4483) setzt
die Gewährung des Kinderabzugs (und daran anknüpfend des zusätzlichen
Versicherungsabzugs im Sinn von § 31 Abs. 1 lit. g StG bzw. Art. 212 Abs. 1 DBG) bei volljährigen
Kindern voraus, dass diese das 25. Altersjahr noch nicht erreicht haben,
in der beruflichen Ausbildung stehen und ihr Unterhalt zur Hauptsache durch den
Steuerpflichtigen bestritten wird. Ob ein Anspruch
auf den Kinderabzug besteht, beurteilt sich nach Massgabe der Verhältnisse am
Ende der Steuerperiode (§ 34 Abs. 2 StG).
Voraussetzung für den Kinderabzug ist,
dass das mündige (sich in Ausbildung befindende) Kind auf die
Unterstützungsleistungen der Eltern angewiesen ist (vgl. BGr, 14. Juni
2011, 2C_357/2010, E. 2.1; BGr, 30. Januar 2004, 2A.323/2003,
E. 4.2; BGr, 29. Mai 2002, 2A.536/2001, E. 3.2.1; BGE 94 I 231
E. 1). Dies ist nicht der Fall, wenn das volljährige Kind trotz seiner
Ausbildung in der Lage ist, seinen Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder
anderen Mitteln selber zu bestreiten. Dabei sind auch die Vermögensverhältnisse
des Kindes zu berücksichtigen, soweit die Verwertung des Vermögens zur
Finanzierung des Lebensunterhalts zumutbar erscheint (vgl. Richner et al.,
Kommentar zum StG, § 34 N. 31b; Richner et al., Kommentar zum DBG,
Art. 213 N. 40).
Vorliegend ist unbestritten, dass die
Tochter in der streitbetroffenen Steuerperiode noch in der Erstausbildung stand
und das 25. Altersjahr noch nicht überschritten
hatte sowie dass die Pflichtigen ihre Tochter
unterstützten. Umstritten ist hingegen, ob die Abzüge
auch dann zu gewähren sind, wenn das Kind seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln
bestreiten kann, die Bestreitung seines Unterhalts den
Eltern aber aufgrund überdurchschnittlicher Einkommensverhältnisse
zugemutet werden könnte.
2.2
Die Vorinstanz hält diesbezüglich sinngemäss fest,
die Tochter der Pflichtigen sei zwar nicht unterstützungsbedürftig, indessen
sei der zusätzliche Versicherungs- sowie der Kinderabzug dennoch zulässig, da
es den Eltern aufgrund ihrer guten finanziellen Verhältnisse aus zivilrechtlicher Sicht (vgl. Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB])
zumutbar sei, ihre Tochter zu unterstützen und sie dies auch effektiv täten.
Das kantonale Steueramt bringt
demgegenüber vor, der Auffassung der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden.
Entscheidend sei die fehlende Unterstützungsbedürftigkeit der Tochter, weshalb
der zusätzliche Versicherungs- und der Kinderabzug nicht gewährt werden könnten. Dies würde dazu führen, dass
"weniger bemittelte Eltern, welche ihr volljähriges, in Ausbildung
stehendes Kind unterstützen, der Kinderabzug zu verweigern wäre, während bei
gleichen Verhältnissen des Kindes die Eltern mit überdurchschnittlichem Einkommen
in Genuss des Kinderabzugs kämen."
Die Eidgenössische Steuerverwaltung
(EStV) schliesst sich der Auffassung des kantonalen Steueramtes an, unter
Verweis auf Ziffer 10.3 des Kreisschreibens Nr. 30 vom 21. Dezember 2010 "Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)".
3.
3.1
In Bezug auf die Unterstützungsbedürftigkeit sind
sich Lehre und Rechtsprechung weitestgehend einig: Damit die entsprechenden
Abzüge zulässig sind, muss das Kind auf die Unterstützung der Eltern angewiesen
sein. Letzteres ist nicht der Fall, wenn das volljährige Kind trotz seiner
Ausbildung in der Lage ist, seinen Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder
anderen Mitteln selber zu bestreiten. Dabei sind auch die Vermögensverhältnisse des Kindes zu berücksichtigen, soweit die
Verwertung des Vermögens zur Finanzierung des Lebensunterhalts zumutbar
erscheint. Verfügen die Eltern aber über ein überdurchschnittliches Einkommen,
ist das volljährige Kind nicht gehalten, auf die Substanz seines Vermögens zu
greifen, und stehen den Eltern daher der Kinder- und der Versicherungsabzug zu
(Richner et al., Kommentar zum StG, § 34
N. 31b, mit Hinweisen; Ivo P. Baumgartner,
in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 35 DBG N. 15;
VGr, 2. Oktober 2013, SB.2013.00030, E. 2,
mit Hinweisen; BGr, 4. Februar 2014, 2C_516/2013
bzw. 2C_517/2013, E. 2.1; BGr, 14. Juni 2011, 2C_357/2010, E. 2.1;
BGr, 30. Januar 2004, 2A.323/2003, E. 4.2; BGr, 29. Mai 2002,
2A.536/2001, E. 3.2.1; BGE 94 I 231 E. 1). Als Anhaltspunkt für die
Unterstützungsbedürftigkeit stützt sich das Bundesgericht in seinem Entscheid
vom 4. Februar 2014, 2C_516/2013 bzw. 2C_517/2013, gemäss E. 2.3 für
die Steuerperiode 2010 auf eine Erhebung des Bundesamtes für Statistik (BFS,
Studieren unter Bologna, Neuenburg 2010, S. 62), wonach
die Gesamtausgaben für Studierende, die ausserhalb des
Elternhauses wohnen, im Jahr 2009 zwischen Fr. 1'470.- und
Fr. 2'140.- pro Monat lagen; jährlich also zwischen Fr. 17'640.- und Fr. 25'680.-. Entsprechend erachtete es die Unterstützungsbedürftigkeit bei einem volljährigen noch in Ausbildung
stehenden Kind, welches in der Steuerperiode 2010 über ein steuerbares
Reineinkommen von rund Fr. 26'700.- befand, als nicht gegeben.
Für
Studierende, die bei den Eltern wohnen, lagen die Gesamtausgaben im Jahr 2009,
gemäss der vom Bundesgericht erwähnten Studie des BFS
(Studieren unter Bologna, Neuenburg 2010, S. 62),
zwischen Fr. 860.- und Fr. 1'470.- pro Monat, jährlich also zwischen Fr. 10'320.- und Fr. 17'640.-.
3.2
Vorliegend ist unbestritten, dass die Tochter
gemäss Verfügung vom 4. März 2013 des Steuerrekursgerichts für die
Steuerperiode 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … rechtskräftig eingeschätzt wurde. Entsprechend standen der Tochter
in der Steuerperiode 2011 eigene Mittel zur Bestreitung ihres Unterhalts zur
Verfügung. Damit werden sowohl der obere, vom Bundesgericht im Entscheid
vom 4. Februar 2014 (2C_516/2013 bzw. 2C_517/2013, E 2.3) angeführte
Wert der Gesamtausgaben für Studierende, die ausserhalb des Elternhauses wohnen,
als auch der Wert für Studierende, die bei den Eltern wohnen, wie die Tochter
der Pflichtigen, überschritten. Dass der Tochter dieses
Einkommen faktisch nicht zustand oder sie es aus irgendwelchen Gründen effektiv
nicht verwenden konnte, wird weder geltend gemacht noch ergibt sich
diesbezüglich etwas aus den Akten. In ihrer Einsprache vom 11. Juli 2013 brachten die Pflichtigen zwar vor, ihre Tochter wohne bei
ihnen, werde unterstützt und verfüge über kein namhaftes Erwerbseinkommen.
Indessen wird in keiner Weise aufgezeigt, wie sich dieses "nicht
namhafte" Erwerbseinkommen zusammensetzt und ob bzw. inwieweit es im
Vergleich zum steuerbaren Erwerbseinkommen geringer ausfallen würde.
Insbesondere wird weder behauptet noch ist aus den Akten ersichtlich, dass die
Tochter zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts auf
ihr Vermögen hätte zurückgreifen müssen. Da die Tochter der Pflichtigen folglich nicht auf deren Unterstützung angewiesen ist, sind ihnen weder der Versicherungs- noch
der Kinderabzug zu gewähren.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden
gutzuheissen.
4.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten den Pflichtigen aufzuerlegen (§ 153
Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG; Art. 145
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG). Da es sich
vorliegend weder um einen komplizierten Sachverhalt noch um eine besonders
schwierige Rechtsfrage handelt und auch kein entsprechendes Begehren gestellt
wurde, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 145 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG]; § 153 Abs. 4 in Verbindung mit
§ 152 StG und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
Die
Verfahren SB.2014.00054 und SB.2014.00055 werden vereinigt;
und
erkennt:
1. Die
Beschwerde SB.2014.00054 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2011 wird
gutgeheissen. Die Beschwerdegegner werden für die Staats- und Gemeindesteuern
2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren
Vermögen von Fr. … eingeschätzt.
2. Die
Beschwerde SB.2014.00055 betreffend direkte Bundessteuer 2011 wird gutgeheissen.
Die Beschwerdegegner werden für die direkte Bundessteuer 2011 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … veranlagt.
3. Die
Kosten des Rekurs- und des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens werden den
Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die
gesamten Kosten.
4. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2014.00054 (Staats- und Gemeindesteuern)
wird festgesetzt auf:
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2014.00055 (direkte Bundessteuer) wird
festgesetzt auf:
Fr. 500.--;
die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
6. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer
Haftung für die gesamten Kosten.
7. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an …