{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "25.09.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2014-00060_25-09-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214509&W10_KEY=4467105&nTrefferzeile=7&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "47a51e8c9e9cff5dc8554ad724b674b6"}, "Num": [" SB.2014.00060"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.25.0  SB.2014.00060"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.25.0  SB.2014.00060"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.25.0  SB.2014.00060"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2004 - 2006 | \u00dcberpr\u00fcfung eines auf mangelhaften gutachterlichen Grundlagen basierenden R\u00fcckweisungsentscheids durch das Verwaltungsgericht. [Die Pflichtigen liessen ein Ferienhaus umfassend renovieren und um einen Anbau erweitern und wollten einen Grossteil der Aufwendungen als Unterhaltskosten steuerlich in Abzug bringen. Das Steuerrekursgericht wies die Sache gest\u00fctzt auf ein Gutachten zur Neufestsetzung der steuerlich abzugsf\u00e4higen Unterhaltskosten und Steuerfaktoren ins vorinstanzliche Einspracheverfahren zur\u00fcck. Hiergegen erhob das kantonale Steueramt Beschwerde.] Verfahrensvereinigung (E. 1). Allgemeine Voraussetzungen f\u00fcr die Anfechtung von Vor- und Zwischenentscheiden und Beschwerdelegitimation des kantonalen Steueramts (E. 2). Beschr\u00e4nkung der \u00dcberpr\u00fcfung bei R\u00fcckweisungsentscheiden auf die Frage, ob das Steuerrekursgericht die Sache zu Recht an die Steuerbeh\u00f6rde zur\u00fcckgewiesen hat. Auch wenn das Steuerrekursgericht als sog. obere Einsch\u00e4tzungs- respektive Veranlagungsbeh\u00f6rde allenfalls  selbst h\u00e4tte reformatorisch entscheiden k\u00f6nnen und m\u00fcssen, kann die Frage offen gelassen werden, sofern die gutachterlichen Grundlagen, auf welchen das Steuerrekursgericht seinen R\u00fcckweisungsentscheid st\u00fctzt, unzureichend sind (E.3). Steuerlich abzugsf\u00e4hig sind werterhaltende Aufwendungen und Energiesparmassnahmen, nicht aber werterh\u00f6hende Aufwendungen wie z.B. bei Totalsanierungen und Geb\u00e4udeauskernungen, welche einem Neubau gleichkommen. Bei umfassenden Geb\u00e4udeerneuerungen haben vermutungsweise die gesamten Aufwendungen wertvermehrenden Charakter, mit Ausnahme derjenigen Aufwendungen, welche notwendigerweise auch dann angefallen w\u00e4ren, wenn die Liegenschaft in ansonsten unver\u00e4nderter Form weiterbestanden h\u00e4tte. Notwendigkeit einer Ermessenseinsch\u00e4tzung bzw. -veranlagung, wenn lediglich die H\u00f6he der abzugsf\u00e4higen Unterhaltskosten fraglich erscheint (E. 4).  Das zur Bestimmung der werterhaltenden Kosten in Auftrag gegebene Gerichtsgutachten vermag inhaltlich nicht zu \u00fcberzeugen,da zur Sch\u00e4tzungsplaubilisierung der analysierten Rechnungen die gesamte Investitionssumme als Vergleichsgr\u00f6sse beigezogen wurde. Richtigerweise h\u00e4tten zur Sch\u00e4tzungsplaubilisierung die aus den analysierten Rechnungen entfallenden Unterhaltskosten allein mit den analysierten und auf den vorbestehenden Bau entfallenden Rechnungsbetr\u00e4gen und entsprechenden Erfahrungswerten der steuerrechtlichen Praxis verglichen werden sollen. Bei umfassenden Erneuerungen bewegen sich die abzugsf\u00e4higen Aufwendungen \u00fcblicherweise zwischen 33 \u2013 50 %, betragen vorliegend aber unter Zugrundelegung des gutachterlichen Ergebnisses (inkl. Energiesparmassnahmen) 77 %, was nicht mehr plausibel erscheint. Die Sache ist deshalb an das Steuerrekursgericht zur\u00fcckzuweisen, welches \u2013 allenfalls nach R\u00fccksprache mit der Gutachterin \u2013 zu entscheiden hat, ob das Gutachten zu erg\u00e4nzen ist oder die Ausgangssituation vor dem Um- und Anbau derart unvollst\u00e4ndig dokumentiert ist, dass der abzugsf\u00e4hige Anteil anhand allgemeiner Erfahrungszahlen zu sch\u00e4tzen w\u00e4re (E. 5).\r\rKostenauflage und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 6).\r\rRechtsmittelbelehrung (E. 7).\r\rTeilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung an das Steuerrekursgericht zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:40:11", "Checksum": "368dcfeb54d0cef4312459d7149f436a"}