{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2014-00063_2014-08-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214403&W10_KEY=13823250&nTrefferzeile=81&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "58ca6bbf973774796a44eeae2738896f"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SB.2014.00063"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.08.2014  SB.2014.00063"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.08.2014  SB.2014.00063"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.08.2014  SB.2014.00063"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2010 | Steuerrechtlicher Wohnsitz (\u00a7 3 StG) eines international t\u00e4tigen Bundesangestellten Seit 2006 ist der Pflichtige an verschiedenen, i.d.R. auf ein Jahr befristeten, Friedensf\u00f6rderungseins\u00e4tzen der Schweizer Armee im Ausland beteiligt. Zu diesem Zweck mietete er im Gastland jeweils eine Privatwohnung und nahm dort am gesellschaftlichen Leben teil. Seine \u2013 nicht fremdvermietete \u2013 Eigentumswohnung im Kt. ZH hat er beibehalten.  Auch im internationalen Verh\u00e4ltnis gilt Art. 24 Abs. 1 ZGB (analog), wonach der einmal begr\u00fcndete Wohnsitz in der Schweiz grunds\u00e4tzlich bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes im Ausland weiterbesteht. Das Steuergesetz kennt keine dem Art. 3 Abs. 5 DBG entsprechende Bestimmung, wonach Bundesangestellte, die im Ausland wohnen und im Gastland von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind, am Heimatort steuerpflichtig sind. F\u00fcr die kantonalen Steuern soll sich die Besteuerung von alleinstehenden Bundesangestellten danach richten, ob der Auslandaufenthalt weniger oder mehr als ein Jahr dauert (Kreisschreiben 1 der SSK). Vorliegend befindet sich das administrative Zentrum (Bankkonti, Zustelladresse f\u00fcr Korrespondenz) des Pflichtigen nach wie vor in der Schweiz. Insbesondere das Beibehalten einer st\u00e4ndigen, nicht fremdvermieteten Wohnung, deutet darauf hin, dass der Pflichtige seinen Wohnsitz im Kt. ZH trotz langj\u00e4hriger Auslandabwesenheit als \"Homebase\" beibehalten hat. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:42:19", "Checksum": "c1514c916a68979ae55a68dc8c5528cc"}