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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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SB.2014.00069
SB.2014.00070
Urteil
des Einzelrichters
vom 1. September 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Martin
Businger.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Recht,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2009 und 2010
Direkte Bundessteuer 2009 und 2010
(2. Rechtsgang).
Der
Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 A ist als Steuerberater
unter der Firma "B" selbständig erwerbstätig. Trotz öffentlicher
Aufforderung und Mahnungen reichte er weder für die Steuerperiode 2009 noch für
die Steuerperiode 2010 eine Steuererklärung ein. Deshalb wurde er vom
kantonalen Steueramt am 27. bzw. 30. April 2012
nach pflichtgemässem Ermessen für die Staats- und Gemeindesteuern und die
direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen
von je Fr. … (2009) bzw. je Fr. … (2010)
eingeschätzt bzw. veranlagt bei einem steuerbaren Vermögen von je Fr. 0.-. Auf die dagegen erhobenen Einsprachen trat das kantonale Steueramt
am 13. bzw. 28. Juni 2012 wegen mangelnder
Begründung nicht ein. Das daraufhin angerufene Steuerrekursgericht wies die
Sache am 30. Januar 2013 zum Neuentscheid an
das kantonale Steueramt zurück. In der Folge traten weder das
Verwaltungsgericht (Urteile SB.2013.00020 und SB.2013.00021 vom 28. August 2013) noch das Bundesgericht (Urteile 2C_975/2013 und 2C_976/2013 vom 23. Oktober 2013) auf die Beschwerden des Pflichtigen ein.
Am 3. Februar 2014 wies das kantonale Steueramt die
Einsprachen im 2. Rechtsgang ab, soweit es darauf eintrat.
1.2
Die Rechtsmittel des Pflichtigen hiess das
Steuerrekursgericht am 23. Mai 2014 in Bezug auf
den anwendbaren Steuertarif gut; im Übrigen trat es darauf nicht ein.
1.3 Mit Eingabe vom 6. Juli 2014 beantragte
der Pflichtige dem Verwaltungsgericht, der Entscheid des Steuerrekursgerichts
sei hinsichtlich der Steuerfaktoren aufzuheben und die Sache gegebenenfalls
zurückzuweisen. Weiter stellte er ergänzend jeden sonst zulässigen Antrag.
Das kantonale Steueramt und das Steuerrekursgericht
schlossen auf Abweisung der Beschwerden.
Mit Präsidialverfügung vom 31. Juli 2014 gab das
Verwaltungsgericht dem Pflichtigen Gelegenheit, sich zur Rekurs- und
Beschwerdeantwort des kantonalen Steueramts im vorinstanzlichen Verfahren und
zu den Vernehmlassungen im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu äussern. Der
Pflichtige machte davon keinen Gebrauch.
2.
Die vorliegenden Verfahren SB.2014.00069 (Staats- und Gemeindesteuern) und SB.2014.00070 (direkte Bundessteuer) betreffen denselben Steuerpflichtigen und
dieselbe Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.
3.
Der Pflichtige rügt, das
Steuerrekursgericht habe sein Replikrecht verletzt. Diese formelle Rüge ist
vorab zu behandeln.
3.1 Gemäss
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 haben die
Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst auch das
Recht, von beim Gericht eingereichten Stellungnahmen der Gegenpartei Kenntnis
zu nehmen und die Möglichkeit zu erhalten, sich hierzu zu äussern (sogenanntes Replikrecht). Damit dieses Recht wahrgenommen
werden kann, müssen sämtliche Stellungnahmen den Parteien zugestellt werden,
unabhängig davon, ob sie neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten
(vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.1).
3.2 Bereits im Urteil vom 12. März 2014
(SB.2013.00054/SB.2013.00055) hat das Verwaltungsgericht eine Verletzung des
Replikrechts durch das Steuerrekursgericht festgestellt (E. 2.3). Es hat
dabei ausdrücklich erwogen, dass es keine Rolle spiele, inwieweit die Rekurs-
und Beschwerdeantwort neue und erhebliche
Gesichtspunkte enthalte; vielmehr sei jede eingegangene Stellungnahme den
Parteien zumindest zur Kenntnisnahme zuzustellen. Im vorliegenden Fall stellt
sich das Steuerrekursgericht in seiner
Vernehmlassung wiederum auf den
Standpunkt, die Ausführungen des kantonalen Steueramts seien ohne
Relevanz gewesen. Wie erwähnt kommt es darauf aber nicht an. Im Übrigen
hat das kantonale Steueramt in seiner Rekurs- und Beschwerdeantwort vom
9. April 2014 ausdrücklich beantragt, es seien dem Pflichtigen die
Verfahrenskosten trotz teilweisem Obsiegen aufzuerlegen, was das Steuerrekursgericht
auch getan hat. Insoweit kann keine Rede davon sein, dass die Rekurs- und
Beschwerdeantwort ohne Relevanz gewesen sei. Damit hat
das Steuerrekursgericht das Replikrecht des Pflichtigen verletzt.
3.3
Weil sich die vorliegenden Beschwerden in
der Sache selber als offensichtlich unbegründet erweisen (vgl. nachfolgend E. 4),
würde eine Rückweisung an das Steuerrekursgericht ein
formeller Leerlauf bedeuten, weshalb die Verletzung des Replikrechts
ausnahmsweise im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu heilen ist. Aus diesem
Grund hat das Verwaltungsgericht dem Pflichtigen die ihm vorenthaltene
Stellungnahme des kantonalen Steueramts zur freigestellten Vernehmlassung
zugestellt. Die Verletzung des Replikrechts ist aber bei der Kostenverlegung zu
berücksichtigen.
4.
4.1 Die Rechtsmittel in Steuersachen an das Steuerrekursgericht wie auch an das Verwaltungsgericht müssen einen Antrag und
eine Begründung enthalten (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] bzw. Art. 140 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]). In der Begründung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, was
eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen
Erwägungen bedingt. Daran
mangelt es, wenn global auf frühere Eingaben verwiesen wird bzw. diese
unverändert erneut vorgetragen werden. Weil in solchen Fällen formell eine Begründung
vorliegt, die sich indessen durch den Globalverweis auf frühere Eingaben bzw.
deren unveränderte Wiedergabe als inhaltlich mangelhaft erweist, ist das
Gericht nicht verpflichtet, eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen (vgl. VGr, 12. März 2014,
SB.2013.00054/SB.2013.00055, E. 2.2.1).
4.2
In seiner Rekurs- und Beschwerdeeingabe vom 5. März 2014 an die
Vorinstanz hat der Pflichtige beantragt, es sei der Ehegattentarif anzuwenden
und die Verfahrenskosten dem kantonalen Steueramt aufzuerlegen. Ergänzend hat
er pauschal jeden sonst zulässigen Antrag gestellt. In der Begründung hat sich
der Pflichtige ausschliesslich zum anwendbaren Steuertarif geäussert; insoweit
ist das Steuerrekursgericht auf die Rechtsmittel eingetreten und hat sie
gutgeheissen. Zur Festlegung der Steuerfaktoren hat der Pflichtige dagegen nur
vorgebracht, dass er auf das "beim Cour européenne des droits de l'homme
in Strasbourg/F durchzuführende Verfahren" hinweise. Zudem hat er in seiner
Rechtsmitteleingabe unter dem Titel "Sachverhalt" pauschal auf seine früheren
Eingaben verwiesen, während er sich unter dem Titel "Rechtliches" wie
erwähnt nur zum anwendbaren Tarif geäussert hat. Soweit der Pflichtige dadurch
die Festlegung der Steuerfaktoren im vorinstanzlichen Verfahren überhaupt
gültig angefochten hat, genügt seine Rechtsmitteleingabe den formellen
Voraussetzungen offensichtlich nicht, weshalb das Steuerrekursgericht darauf zu
Recht nicht eingetreten ist, ohne dem im Übrigen als Steuerberater tätigen
Pflichtigen eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen.
4.3
Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, inwieweit die
Beschwerde des Pflichtigen an das Verwaltungsgericht vom 6. Juli 2014 den
formellen Anforderungen genügt, da der Pflichtige wiederum ergänzend jeden
sonst zulässigen Antrag stellt, hauptsächlich auf seine früheren Eingaben
verweist und im Übrigen seine Beschwerde nur summarisch begründet.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerden.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die
Gerichtskosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Angesichts der Gehörsverletzung durch das
Steuerrekursgericht rechtfertigt es sich indessen, ihm die Kosten lediglich zur
Hälfte aufzuerlegen und die andere Hälfte der Kasse des Steuerrekursgerichts
zu belasten.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
Die
Verfahren SB.2014.00069 und SB.2014.00070 werden vereinigt;
und erkennt:
1. Die
Beschwerde SB.2014.00069 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2009 und 2010
wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde SB.2014.00070 betreffend direkte Bundessteuer 2009 und 2010 wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2014.00069 wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2014.00070 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und dem Steuerrekursgericht je zur
Hälfte auferlegt.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an …