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Geschäftsnummer: SB.2014.00069  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.09.2014
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2009 und 2010 Direkte Bundessteuer 2009 und 2010 (2. Rechtsgang)


Replikrecht; Begründungspflicht Vereinigung der Verfahren SB.2014.00069 und SB.2014.00070 (E. 2). Tragweite des Anspruchs auf Replik (E. 3.1). Das Steuerrekursgericht hat das Replikrecht verletzt, weil es dem Bf die Rekurs- und Beschwerdeantwort des kantonalen Steueramts verschwiegen hat (E. 3.2). Heilung der Gehörsverletzung im Verfahren vor Verwaltungsgericht und Berücksichtigung bei der Kostenverlegung (E. 3.3 und 5). Begründungsanforderungen an eine Rechtsmitteleingabe (E. 4.1). Der Bf hat im Verfahren vor Steuerrekursgericht ergänzend "jeden sonst zulässigen Antrag" gestellt und pauschal auf seine früheren Eingaben verwiesen. Damit mangelt es an einer hinreichenden Begründung, weshalb das Steuerrekursgericht auf die Rechtsmittel zu Recht nicht eingetreten ist (E. 4.2). Abweisung.
 
Stichworte:
BESCHWERDEBEGRÜNDUNG
RECHTLICHES GEHÖR
REKURSBEGRÜNDUNG
REPLIKRECHT
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 140 Abs. II DBG
§ 147 Abs. IV StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2014.00069

SB.2014.00070

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 1. September 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Martin Businger.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    Staat Zürich,

 

2.    Schweizerische Eidgenossenschaft,

 

beide vertreten durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2009 und 2010
Direkte Bundessteuer 2009 und 2010
(2. Rechtsgang).

 

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 A ist als Steuerberater unter der Firma "B" selbständig erwerbstätig. Trotz öffentlicher Aufforderung und Mahnungen reichte er weder für die Steuerperiode 2009 noch für die Steuerperiode 2010 eine Steuererklärung ein. Deshalb wurde er vom kantonalen Steueramt am 27. bzw. 30. April 2012 nach pflichtgemässem Ermessen für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von je Fr. … (2009) bzw. je Fr. … (2010) eingeschätzt bzw. veranlagt bei einem steuerbaren Vermögen von je Fr. 0.-. Auf die dagegen erhobenen Einsprachen trat das kantonale Steueramt am 13. bzw. 28. Juni 2012 wegen mangelnder Begründung nicht ein. Das daraufhin angerufene Steuerrekursgericht wies die Sache am 30. Januar 2013 zum Neuentscheid an das kantonale Steueramt zurück. In der Folge traten weder das Verwaltungsgericht (Urteile SB.2013.00020 und SB.2013.00021 vom 28. August 2013) noch das Bundesgericht (Urteile 2C_975/2013 und 2C_976/2013 vom 23. Oktober 2013) auf die Beschwerden des Pflichtigen ein.

Am 3. Februar 2014 wies das kantonale Steueramt die Einsprachen im 2. Rechtsgang ab, soweit es darauf eintrat.

1.2 Die Rechtsmittel des Pflichtigen hiess das Steuerrekursgericht am 23. Mai 2014 in Bezug auf den anwendbaren Steuertarif gut; im Übrigen trat es darauf nicht ein.

1.3 Mit Eingabe vom 6. Juli 2014 beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht, der Entscheid des Steuerrekursgerichts sei hinsichtlich der Steuerfaktoren aufzuheben und die Sache gegebenenfalls zurückzuweisen. Weiter stellte er ergänzend jeden sonst zulässigen Antrag.

Das kantonale Steueramt und das Steuerrekursgericht schlossen auf Abweisung der Beschwerden.

Mit Präsidialverfügung vom 31. Juli 2014 gab das Verwaltungsgericht dem Pflichtigen Gelegenheit, sich zur Rekurs- und Beschwerdeantwort des kantonalen Steueramts im vor­instanzlichen Verfahren und zu den Vernehmlassungen im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu äussern. Der Pflichtige machte davon keinen Gebrauch.

2.  

Die vorliegenden Verfahren SB.2014.00069 (Staats- und Gemeindesteuern) und SB.2014.00070 (direkte Bundessteuer) betreffen denselben Steuerpflichtigen und dieselbe Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.

3.  

Der Pflichtige rügt, das Steuerrekursgericht habe sein Replikrecht verletzt. Diese formelle Rüge ist vorab zu behandeln.

3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst auch das Recht, von beim Gericht eingereichten Stellungnahmen der Gegenpartei Kenntnis zu nehmen und die Möglichkeit zu erhalten, sich hierzu zu äussern (sogenanntes Replikrecht). Damit dieses Recht wahr­genommen werden kann, müssen sämtliche Stellungnahmen den Parteien zugestellt werden, unabhängig davon, ob sie neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.1).

3.2 Bereits im Urteil vom 12. März 2014 (SB.2013.00054/SB.2013.00055) hat das Verwaltungsgericht eine Verletzung des Replikrechts durch das Steuerrekursgericht festgestellt (E. 2.3). Es hat dabei ausdrücklich erwogen, dass es keine Rolle spiele, inwieweit die Rekurs- und Beschwerdeantwort neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalte; vielmehr sei jede eingegangene Stellungnahme den Parteien zumindest zur Kenntnisnahme zuzustellen. Im vorliegenden Fall stellt sich das Steuerrekursgericht in seiner Vernehmlassung wiederum auf den Standpunkt, die Ausführungen des kantonalen Steueramts seien ohne Relevanz gewesen. Wie erwähnt kommt es darauf aber nicht an. Im Übrigen hat das kantonale Steueramt in seiner Rekurs- und Beschwerdeantwort vom 9. April 2014 ausdrücklich beantragt, es seien dem Pflichtigen die Verfahrenskosten trotz teilweisem Obsiegen aufzuerlegen, was das Steuerrekursgericht auch getan hat. Insoweit kann keine Rede davon sein, dass die Rekurs- und Beschwerdeantwort ohne Relevanz gewesen sei. Damit hat das Steuerrekursgericht das Replikrecht des Pflichtigen verletzt.

3.3 Weil sich die vorliegenden Beschwerden in der Sache selber als offensichtlich unbegründet erweisen (vgl. nachfolgend E. 4), würde eine Rückweisung an das Steuerrekurgericht ein formeller Leerlauf bedeuten, weshalb die Verletzung des Replikrechts ausnahmsweise im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu heilen ist. Aus diesem Grund hat das Verwaltungsgericht dem Pflichtigen die ihm vorenthaltene Stellungnahme des kantonalen Steueramts zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt. Die Verletzung des Replikrechts ist aber bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.

4.  

4.1 Die Rechtsmittel in Steuersachen an das Steuerrekursgericht wie auch an das Verwaltungsgericht müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] bzw. Art. 140 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]). In der Begründung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, was eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen bedingt. Daran mangelt es, wenn global auf frühere Eingaben verwiesen wird bzw. diese unverändert erneut vorgetragen werden. Weil in solchen Fällen formell eine Begründung vorliegt, die sich indessen durch den Globalverweis auf frühere Eingaben bzw. deren unveränderte Wiedergabe als inhaltlich mangelhaft erweist, ist das Gericht nicht verpflichtet, eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen (vgl. VGr, 12. März 2014, SB.2013.00054/SB.2013.00055, E. 2.2.1).

4.2 In seiner Rekurs- und Beschwerdeeingabe vom 5. März 2014 an die Vorinstanz hat der Pflichtige beantragt, es sei der Ehegattentarif anzuwenden und die Verfahrenskosten dem kantonalen Steueramt aufzuerlegen. Ergänzend hat er pauschal jeden sonst zulässigen Antrag gestellt. In der Begründung hat sich der Pflichtige ausschliesslich zum anwendbaren Steuertarif geäussert; insoweit ist das Steuerrekursgericht auf die Rechtsmittel eingetreten und hat sie gutgeheissen. Zur Festlegung der Steuerfaktoren hat der Pflichtige dagegen nur vorgebracht, dass er auf das "beim Cour européenne des droits de l'homme in Strasbourg/F durchzuführende Verfahren" hinweise. Zudem hat er in seiner Rechtsmitteleingabe unter dem Titel "Sachverhalt" pauschal auf seine früheren Eingaben verwiesen, während er sich unter dem Titel "Rechtliches" wie erwähnt nur zum anwendbaren Tarif geäussert hat. Soweit der Pflichtige dadurch die Festlegung der Steuerfaktoren im vorinstanzlichen Verfahren überhaupt gültig angefochten hat, genügt seine Rechtsmitteleingabe den formellen Voraussetzungen offensichtlich nicht, weshalb das Steuerrekursgericht darauf zu Recht nicht eingetreten ist, ohne dem im Übrigen als Steuerberater tätigen Pflichtigen eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen.

4.3 Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, inwieweit die Beschwerde des Pflichtigen an das Verwaltungsgericht vom 6. Juli 2014 den formellen Anforderungen genügt, da der Pflichtige wiederum ergänzend jeden sonst zulässigen Antrag stellt, hauptsächlich auf seine früheren Eingaben verweist und im Übrigen seine Beschwerde nur summarisch begründet.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerden.

5.  

Bei diesem Verfahrensausgang wären die Gerichtskosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Angesichts der Gehörsverletzung durch das Steuerrekursgericht rechtfertigt es sich indessen, ihm die Kosten lediglich zur Hälfte aufzuerlegen und die andere Hälfte der Kasse des Steuerrekursgerichts zu belasten.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Die Verfahren SB.2014.00069 und SB.2014.00070 werden vereinigt;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde SB.2014.00069 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2009 und 2010 wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde SB.2014.00070 betreffend direkte Bundessteuer 2009 und 2010 wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2014.00069 wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2014.00070 wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und dem Steuerrekursgericht je zur Hälfte auferlegt.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …