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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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SB.2014.00071
SB.2014.00072
Urteil
der 2. Kammer
vom 17. Dezember 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1.
Staat Zürich,
2.
Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2008
Direkte Bundessteuer 2008,
hat
sich ergeben:
I.
Die Eheleute A und B deklarierten in der Steuererklärung
2008 für die Staats- und Gemeindesteuern ein steuerbares Einkommen von Fr. …
(satzbestimmend: Fr. …) bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. …
(satzbestimmend: Fr. …). Für die Belange der direkten Bundesteuer
deklarierten die Pflichtigen ein steuerbares Einkommen von Fr. … (satzbestimmend:
Fr. …). Hiervon abweichend schätzte das kantonale Steueramt die
Pflichtigen am 19. Juni 2013 für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 mit
einem Einkommen von Fr. … (satzbestimmend: Fr. …) bei einem
steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend: Fr. …). Die
Veranlagung bezüglich der direkten Bundessteuer erfolgte am 5. Juli 2008 mit
einem Einkommen von Fr. … (satzbestimmend: Fr. …).
Abweichend von der Deklaration der Pflichtigen erkannte
der zuständige Steuerkommissär beim vom Pflichtigen getätigten Kauf von
47 Namenaktien der D AG und deren Einbringung in die neu gegründete E AG
auf einen steuerbaren Vermögensertrag zufolge Transponierung.
Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale
Steueramt am 28. Oktober 2013 ab.
II.
Die hernach von den Pflichtigen erhobenen Rechtsmittel wies
das Steuerrekursgericht am 26. Juni 2014 ab.
III.
Mit Beschwerden vom 11. Juli 2014 liessen die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei "das steuerbare und
satzbestimmende Einkommen um den aus Transponierung aufgerechneten
Vermögensertrag von CHF … herabzusetzen". Sodann sei das Verfahren
betreffend Staats- und Gemeindesteuern zu sistieren, bis zum Vorliegen eines
rechtskräftigen Entscheids in Sachen direkte Bundessteuer. Eventuell seien die
vorinstanzlichen Verfahrenskosten angemessen zu reduzieren. Zudem ersuchten sie
um Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während das
Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale
Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die Pflichtigen hielten in ihrer
Stellungnahme zur Beschwerdeantwort an ihren Anträgen fest. Die eidgenössische
Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Die vorliegenden Beschwerden
SB.2014.00071 (Staats- und Gemeindesteuern 2008) und SB.2014.00072 (Direkte
Bundessteuer 2008) betreffen dieselben Pflichtigen und denselben Sachverhalt, weshalb
sich die Vereinigung der Verfahren rechtfertigt.
2.
Die Steuergesetzgebung kennt keinen Anspruch der Parteien
auf Sistierung eines Verfahrens. Das öffentliche Interesse an der periodenbezogenen
und damit ökonomischen Erhebung der Steuern, wie auch das aus Art. 29 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliessende Gebot der
beförderlichen Prozesserledigung (VGr, 2. Mai 2001, SR.2000.00029,
E. 1), fallen vorliegend schwerer ins Gewicht als das einzig mit den anfallenden
Verfahrenskosten begründete Interesse der Pflichtigen an der Sistierung des Verfahrens
betreffend Staats- und Gemeindesteuern. Dementsprechend ist der Sistierungsantrag
der Pflichtigen abzuweisen.
3.
3.1 Die
Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen vollständig und zutreffend angeführt,
worauf zu verweisen ist. Demgemäss unterliegen nach § 20 Abs. 1 lit. c
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) bzw. nach Art. 20 Abs. 1
lit. c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember
1990 (DBG) die Erträge aus beweglichem Vermögen der Einkommenssteuer. Gemäss
ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift (§ 20a Abs. 1 lit. b StG
bzw. Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG) gilt als der Einkommenssteuer
unterliegender Vermögensertrag u. a.
auch der Erlös aus Übertragung einer Beteiligung von mindestens 5 % am
Grundkapital einer Kapitalgesellschaft aus dem Privatvermögen in das
Geschäftsvermögen einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder
Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 % am Kapital beteiligt
ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert der
übertragenen Beteiligung übersteigt (sog. Transponierung).
3.2 Das
Zufliessen von Vermögensertrag im Sinn von § 20 Abs. 1 lit. c
StG bzw. von Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG ist eine
steuerbegründende Tatsache, welche die Steuerbehörden nachzuweisen haben (RB
1990 Nr. 36 = StE 1990 B 92.51 Nr. 3). Demgegenüber trägt der
Steuerpflichtige die Beweislast für die steuermindernden bzw. -aufhebenden
Tatsachen (RB 1987 Nr. 35). Ist der von der Behörde angenommene Sachverhalt
aufgrund bestimmter Anhaltspunkte sehr wahrscheinlich, rechtfertigt es sich,
dem Steuerpflichtigen für die behauptete gegenteilige Tatsache den Gegenbeweis
zu überbinden (RB 1984 Nr. 28 = StE 1984 B 11.1 Nr. 2; BGr, 8. Februar
1991, ASA 60 [1991/92], S. 408 mit Hinweisen). Dieser setzt eine
spätestens in der Rekursschrift zu liefernde substanziierte Sachdarstellung
voraus (RB 1987 Nr. 35).
Im Übrigen haben sich die Behörden bei der
Sachverhaltsfeststellung vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung leiten zu
lassen. Sie dürfen und müssen aufgrund ihrer frei gebildeten Überzeugung ohne
Bindung an formale Beweisregeln darüber befinden, ob eine Tatsache als
verwirklicht oder nicht verwirklicht zu betrachten ist. Diese Überzeugung
bildet sich unter Berücksichtigung aller durch die Untersuchung und
Beweiserhebung zutage getretenen Umstände aufgrund der Erfahrung. Sie braucht
nicht in einer absoluten Gewissheit zu bestehen, die jede andere Möglichkeit
ausschliesst. Es genügt, wenn sie von der Lebenserfahrung und Vernunft getragen
und auf sachliche Gründe abgestützt ist (vgl. Martin Zweifel in: Martin
Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht Teil I/Band 1,
Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
[StHG], 2. A. , Basel etc. 2002, Art. 46 StHG N. 22).
3.3 Vorliegend
einzig umstritten ist, ob der Pflichtige A die am 13. Juni 2008 von der F AG
erworbenen 47 Namenaktien der D AG zunächst in eigenem Namen gekauft
und hernach aus seinem Privatvermögen in die E AG eingebracht hat oder ob
das Kaufsgeschäft seitens von A für die E AG abgeschlossen wurde und die
47 Aktien der D AG damit direkt von der Verkäuferin, der F AG,
in das Eigentum der E AG übergingen.
3.3.1
Der Kaufvertrag über die 47 Aktien der D AG bezeichnet den Käufer
bei der Bezeichnung der Parteien zunächst nicht eindeutig, indem er vom
Pflichtigen oder "einer von ihm benannten Aktiengesellschaft"
spricht. Die Vorinstanz weist allerdings zu Recht darauf hin, dass in Ziff. 3
des Vertrags der Pflichtige persönlich als Käufer bezeichnet werde, indem im
Zusammenhang mit der Gewährleistung festgehalten wird, dass der Käufer Vizepräsident
der D AG sei und damit deren Verhältnisse bestens kenne. Weiter findet
sich im Vertragstext auch kein Hinweis darauf, dass der Pflichtige nicht im eigenen
Namen, sondern für die E AG handeln würde.
3.3.2
Zu Recht hat die Vorinstanz weiter auf Ziff. 4 des Kaufvertrags
verwiesen, in welcher festgehalten wird, dass anlässlich der Übergabe der
Aktien der D AG an den Käufer insbesondere das Aktienbuch ausgehändigt
werde, in welchem die Übertragung der Aktien an den Käufer nachgetragen sei.
Daraus ergebe sich die Identität der Käuferschaft ohne Weiteres, weswegen der
Pflichtige zur Einreichung dieser Dokumente aufgefordert wurde. Ebenso zu Recht
stellt die Vorinstanz weiter fest, dass der Pflichtige die entsprechende
Auflage durch die von ihm eingereichten Dokumente klarerweise nicht erfüllt
hat. Die diesbezüglichen Ausführungen, welchen das Verwaltungsgericht vollumfänglich
beitritt, werden vom Pflichtigen denn auch zu Recht beschwerdeweise in dem Sinn
anerkannt, als die als Aktienbuch, Aktienzertifikate und zugehörige
VR-Beschlüsse eingereichten Unterlagen – entgegen der berechtigten Erwartung
der Vorinstanz – "keinen absolut schlüssigen Beweis für den Direkterwerb
durch die Gesellschaft" leisten konnten.
3.3.3
Der Kaufvertrag über die 47 Namenaktien der D AG wurde am 13. Juni
2008 abgeschlossen. Der Kaufpreis von Fr. … wurde im Ausmass von Fr. …
durch Verrechnung mit einem vom Pflichtigen persönlich gewährten Darlehen an
die Verkäuferin getilgt, im Restbetrag von Fr. … durch Übergabe eines
Bankchecks gegen die indossierten Aktien.
Der Buchhaltung der am 18. Juni
2008 gegründeten E AG ist zu entnehmen, dass am 25. Juni 2008 das
Aktienkapital von Fr. … der Gesellschaft zugeflossen ist; über weitere
Aktiven hat die Gesellschaft nicht verfügt. Buchhalterisch sind die 47 Namenaktien
der D AG von der E AG erst am 27. Juni 2008 übernommen worden,
indem in der Buchhaltung der E AG dannzumal der Kaufpreis für die Aktien
von Fr. … dem Konto "Beteiligung D AG" belastet und
derselbe Betrag dem Kontokorrent des Pflichtigen bei der E AG gutgeschrieben
worden ist. Die Finanzierung des bar zu leistenden Kaufpreisanteils von Fr. …
erfolgte über die G-Bank. Diese Bank führt in ihrem Zahlungsversprechung als
Käufer A resp. E AG (in Gründung) auf. Der der Verkäuferin zu leistende
Betrag wurde jedoch seitens der G-Bank einem bei ihr geführten und auf den
Pflichtigen persönlich lautenden Privatkonto belastet. Erst am 27. Juni
2008 hat die G-Bank dann – gesichert durch einen Namenschuldbrief auf einer dem
Pflichtigen gehörenden Liegenschaft – der E AG eine Kreditlimite von Fr. …
eingeräumt, welche der Finanzierung des Aktienerwerbs durch die E AG diente.
3.3.4
Die E AG ist klarerweise mit dem Zweck gegründet worden, die
Beteiligung der D AG zu übernehmen und zu halten. Dies ergibt sich unter anderem
aus der Anmeldung an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, in welcher die
beabsichtigte Sachübernahme angeführt ist. Offensichtlich ist weiter, dass
bereits im Kaufvertrag über die 47 Namenaktien der D AG vorgesehen
war, dass allenfalls eine vom Pflichtigen zu benennende Gesellschaft als
Käuferin auftreten würde.
3.3.5
Die Gesamtheit der angeführten Indizien – die Formulierung des
Kaufvertrags, das fehlende Aktienbuch bzw. die nicht aussagekräftigen
Aktienzertifikate, die konkrete Abwicklung der Kaufpreiszahlung sowie die
buchhalterische Behandlung des Aktienerwerbs bei der E AG – lassen es
indessen als sehr wahrscheinlich erscheinen, dass die Aktien der D AG im
Sinn der vorinstanzlichen Feststellungen am 19. Juni 2008 zunächst vom
Pflichtigen selbst in sein Privatvermögen erworben worden sind und erst später,
nach Regelung der Finanzierung der E AG, gegen Gutschrift auf dem
Kontokorrent des Pflichtigen in diese Gesellschaft eingebracht worden sind.
Damit wäre es an den
Pflichtigen gelegen, den Gegenbeweis hierfür zu erbringen (vgl. E. 3.2
vorstehend). Hierfür reichen die von ihnen angeführten Umstände indessen bei Weitem
nicht aus: So fehlt es tatsächlich an einer eindeutigen Erklärung im Sinn von Art. 645
OR, wonach der Pflichtige bereits den Kaufvertrag vom 18. Juni 2008 namens
der sich in Gründung befindenden E AG abgeschlossen habe. Insbesondere
wirkt sich auch das Fehlen eines aussagekräftigen Aktienbuchs bzw. von
aussagekräftigen Aktienzertifikaten zulasten des Pflichtigen aus.
3.4 Vorliegend
ist daher insbesondere auch im Lichte der von der E AG gewählten Verbuchungsart
von einem Transponierungstatbestand auszugehen: Künftige Gewinne der E AG könnten
ohne Weiteres zur Tilgung des Kontokorrent-Darlehens des Pflichtigen bei der E AG
herangezogen werden und so ohne die – wie der Einspracheentscheid bereits zutreffend
festhält – vom Gesetzgeber gewollte wirtschaftliche Doppelbelastung dem
Pflichtigen zufliessen.
Damit haben die Vorinstanzen zu Recht einen – betragsmässig
nicht bestrittenen – Betrag von Fr. … gestützt auf § 20a Abs. 1 lit. b
StG bzw. Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG als Einkommen erfasst.
4.
Im Verfahren vor Vorinstanz betrug der Streitwert
hinsichtlich der direkten Bundessteuer rund Fr. …, hinsichtlich der
Staats- und Gemeindesteuern rund Fr. …. Damit wäre die Vorinstanz
berechtigt gewesen, gestützt auf die Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 23. August 2010 (GebV VGr) im Verfahren betreffend direkte
Bundessteuer eine Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.- bis Fr. 15'000.-,
im Verfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern gar eine solche von Fr. 15'000.-
bis Fr. 20'000.- anzusetzen (vgl. § 3 Abs. 1 und 2 GebV VGr).
Die Vorinstanz hat für beide Verfahren eine Gebühr von je rund Fr. 12'000.-
angesetzt und damit den zulässigen Rahmen für die Gerichtsgebühr nicht nur
nicht überschritten, sondern bezüglich des Verfahrens betreffend Staats- und Gemeindesteuern
diesen Rahmen – entgegen der anderslautenden Behauptung des Pflichtigen – deutlich
unterschritten. Sie hat damit bei der Bemessung der Gerichtsgebühren angemessen
darauf Rücksicht genommen, dass sich in den beiden Verfahren identische Sach-
und Rechtsfragen gestellt haben. Die vorinstanzlichen Gerichtsgebühren sind
daher zu bestätigen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
DBG). Eine Parteientschädigung steht ihnen aufgrund ihres Unterliegens nicht zu
(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64
Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2
DBG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Die Verfahren SB.2014.00071 und SB.2014.00072
werden vereinigt;
und erkennt:
1. Die
Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2008 (SB.2014.00071) wird
abgewiesen.
2. Die
Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2008 (SB.2014.00072) wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2014.00071 wird festgesetzt auf:
Fr. 12'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 12'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2014.00072 wird festgesetzt auf:
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 10'060.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
6. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an…