|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
SB.2014.00078
Urteil
der Einzelrichterin
vom 27. August 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch B Treuhand, Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Beschwerdegegner,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2007–2009, hat sich ergeben: I. A (nachfolgend: der Pflichtige) ist Eigentümer von 200 Namenaktien (Nennwert von Fr. … /Stück) der nicht börsenkotierten C AG mit Sitz im Kanton Zürich. Im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärungen 2007–2009 gab er für die Aktien einen Vermögenssteuerwert von Fr. … (2007 und 2008) bzw. Fr. … (2009) an, entsprechend Fr. … (2007 und 2008) bzw. Fr. … (2009) pro Aktie. Für die Staats- und Gemeindesteuern 2007–2009 deklarierte er schliesslich ein steuerbares Einkommen von Fr. … (2007), Fr. … (2008) und Fr. … (2009) sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. … (2007), Fr. … (2008) und Fr. … (2009). Davon abweichend wurde er mit Entscheiden des kantonalen Steueramts vom 24. September 2013 (2009) bzw. 30. September 2013 (2007 und 2008) wie folgt eingeschätzt:
Anstelle der deklarierten Werte setzte das kantonale Steueramt den Vermögenssteuerwert der C-Aktien auf Fr. … bzw. Fr. … pro Stück (2007), Fr. … bzw. Fr. … pro Stück (2008) und Fr. … bzw. Fr. … pro Stück (2009) fest. Die hiergegen erhobenen Einsprachen mit dem Antrag, der Wert der Aktien sei auf maximal Fr. … pro Steuerperiode festzusetzen, wies das kantonale Steueramt mit Entscheiden vom 17. März 2014 ab. II. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts mit Entscheid vom 17. Juni 2014 ebenfalls ab. III. Mit Beschwerde vom 18. Juli 2014 liess der Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid und die Einspracheentscheide aufzuheben und die Einschätzungen für die Jahre 2007–2009 gestützt auf einen Vermögenssteuerwert der C-Aktien von Fr. … vorzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten des Beschwerdegegners. Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147). 1.2 Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 beziehungsweise § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548). 2. 2.1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (§ 51 Abs. 1 StG). Laut § 39 Abs. 1 StG wird es zum Verkehrswert bewertet, d. h. zum (objektiven) Preis, der am Bewertungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen gewesen wäre (vgl. hierzu RB 1989 Nr. 26). Gemäss – der inzwischen ersetzten – Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung von Wertpapieren und Guthaben für die Vermögenssteuer vom 21. August 1998, ZStB I Nr. 22/200 (gültig für die Steuerperioden 1999–2010), ist der Verkehrswert nicht kotierter Wertpapiere gestützt auf die Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Kreisschreiben Nr. 28 vom 21. August 2006 bzw. vom 28. August 2008 [nachfolgend wird auf die neue Fassung abgestellt; auf wichtige Abweichungen gegenüber dem alten Kreisschreiben wird hingewiesen]) zu ermitteln. Davon ist nur dann abzuweichen, wenn eine bessere Erkenntnis des Verkehrswertbegriffs dies gebietet (RB 1994 Nr. 38 mit Hinweisen). Die Gerichtspraxis anerkennt denn auch, dass im Einzelfall eine von der schematischen Bewertung gemäss Wegleitung abweichende Ermittlung des Verkehrswerts nötig sein kann (vgl. BGr, 30. Juni 2014, 2C_1168/2013 und 2C_1169/2013, E. 3.6; BGr, 4. November 1987, StE 1988 B 72.13.22 Nr. 10; VGr, 17. Juni 1998, StE 1999 B 52.41 Nr. 2). 2.2 Bei nichtkotierten Wertpapieren, für die keine Kursnotierungen bekannt sind, entspricht der Verkehrswert dem inneren Wert (Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. August 2008 [KS 28], Rz. 2 Abs. 4). Bei Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften ergibt sich der Unternehmenswert aus der doppelten Gewichtung des Ertragswerts und der einfachen Gewichtung des Substanzwerts zu Fortführungswerten (KS 28, Rz. 34). Als Ertragswert ist der kapitalisierte ausgewiesene Reingewinn der zwei letzten vor dem massgebenden Bewertungsstichtag abgeschlossenen Jahresrechnungen heranzuziehen, wobei der Reingewinn des letzten Geschäftsjahrs doppelt gewichtet wird (sog. Praktikermethode, vgl. KS 28, Rz. 7 und 8; VGr, 26. September 2007, SB.2007.00018, E. 3.3 = StE 2008 B 52.42 Nr. 4 = ZStP 2008, S. 70 ff.). Ausserordentliche, am Stichtag bereits vorhersehbare zukünftige Verhältnisse (z. B. Umstrukturierungen mit nachhaltigen Folgen für den Ertragswert) können bei der Ermittlung des Ertragswerts angemessen berücksichtigt werden (KS 28, Rz. 8 Abs. 3). Der massgebende Kapitalisierungssatz setzt sich zusammen aus dem Zinssatz für risikolose Anlagen und einer festen Risikoprämie und wird jährlich in der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) publiziert (KS 28, Rz. 10 Abs. 1 und Abs. 4). 2.3 Das Steuerrekursgericht schützte das Vorgehen des kantonalen Steueramts, welches den steuerlichen Wert der Aktien gestützt auf die Praktikermethode gemäss Kreisschreiben Nr. 28 bestimmt habe. Der Pflichtige sei für die von ihm verfochtene Berücksichtigung künftiger Verhältnisse für die Aktienbewertung beweisbelastet. Solche Verhältnisse könnten jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn sie an den massgeblichen Stichtagen, d. h. am 31. Dezember 2007, 2008 und 2009 bereits ersichtlich gewesen seien. Ob und inwieweit an diesen Stichtagen die Ursachen der gesunkenen Rentabilität der C AG schon ersichtlich gewesen waren, lege der Pflichtige nicht dar. Diese Umstände bzw. Ursachen müssten denn auch zu einer dauernden und markanten Änderung in der Gewinnsituation führen, ansonsten es sich um normale Schwankungen handle, denen jede Unternehmung ausgesetzt sei und die ein Abweichen von der vergangenheitsbezogenen Betrachtung des Ertrags bei der Titelbewertung nicht rechtfertigen. Im Übrigen werde die Bewertung selber vom Pflichtigen nicht beanstandet. 2.4 Vor Verwaltungsgericht macht der Pflichtige erneut geltend, es dürfe keine vergangenheitsbezogene Bewertung mit Anknüpfung an die Unternehmensergebnisse der Jahre 2007 und 2008 erfolgen. Bereits in diesem Zeitpunkt sei nämlich ersichtlich gewesen, dass die Ertragsaussichten sinken würden. Wie die nachfolgenden Jahresrechnungen 2007–2012 der C AG zeigen würden, sei das Verhältnis zwischen EBIT und dem Total der Betriebserträge in diesen Jahren von 16 % auf wenige Prozente gesunken. Das Minimum sei 2011 mit 1,21 % erreicht worden.
Die drastische Verminderung des EBIT sei auf das schwierige Marktumfeld der …-Branche zurückzuführen, welche sich in einer Phase der Reife, der Sättigung und der Konsolidierung befinde. Es werde immer schwieriger, für Unternehmen zu wachsen, es herrsche ein flächendeckender Verdrängungswettbewerb und die Kundenanforderungen würden immer höher. Solche Phänomene seien in vielen Branchen, z. B. der Konsumgüterbranche, zu beobachten. Im Hinblick auf die Tätigkeitsfelder der C AG bedeute dies, dass ein immer rascherer Fortschritt stattfinde mit immer neuen Produkten und Dienstleistungen und immer rascherem Wechsel der Kunden zu den neusten Produkten. Der Aufwand für Neuentwicklungen steige permanent und damit sinke der fakturierbare Anteil an Mitarbeiterstunden. Wolle die C AG nicht den Anschluss verlieren, seien diese Aufwendungen nötig. Solche Produktentwicklungen seien eher langfristige Projekte und äusserst personalintensiv. Zudem habe sich die Unternehmung entschlossen, in den Markt für die Entwicklung von … einzusteigen, was in den nächsten fünf bis sechs Jahren einen Personalaufwand von mehreren Fr. … zur Folge haben werde. Dies alles bedeute, dass die Ertragsaussichten auch in Zukunft weiter sinken. Zu berücksichtigen seien weiter die Sonderprobleme (Verlust eines wichtigen Kunden, Standortverlegung, neue Büros und Infrastruktur, neues Personal, Fachkräftemangel) bei den Auslandgesellschaften der C AG in den Ländern E und D. Bei der Bestimmung des Vermögenssteuerwerts der C-Aktien müsse diesen Umständen Rechnung getragen werden. Dass solche ausserordentliche, bereits vorhersehbare zukünftige Verhältnisse zu berücksichtigen seien, sehe Rz. 8 Abs. 3 des Kreisschreibens Nr. 28 explizit vor. Vorliegend sei daher von einem längerfristig erreichbaren, steuerbaren Reingewinn zwischen Fr. … und Fr. … auszugehen, woraus sich ein Vermögenssteuerwert der gesamten Beteiligung von maximal Fr. … ergebe. 2.5 Soweit der Pflichtige erstmals vor Verwaltungsgericht vorbringt, der hohe EBIT des Jahres 2010 sei auf die Auflösung nicht mehr benötigter Rückstellungen für Überstundenentschädigungen im Umfang von Fr. … zurückzuführen gewesen, ansonsten sich der EBIT 2010 auf bloss Fr. … belaufen hätte und im Jahr 2012 habe der Aufwand für Steuern der Vorjahre (Fr. …) das Ergebnis belastet, sodass ein Unternehmensgewinn von gerade noch Fr. … verblieben sei, ist er aufgrund des vor Verwaltungsgericht geltenden Novenverbots nicht zu hören (vgl. E. 1.2); gleiches gilt für die erstmals präsentierten Geschäftszahlen 2012. Aufgrund des Novenverbots sind auch die vor Verwaltungsgericht neu eingereichten Unterlagen über die Mitarbeiterproduktivität 2013 und 2014, das Budget der C AG für 2010–2014 sowie die Gewinn- und Verlustrechnung 2011 der C-Gesellschaft in Land D aus dem Recht zu weisen. 2.6 Der Pflichtige beruft sich im Wesentlichen auf die Ausnahmebestimmung von Rz. 8 Abs. 3 des Kreisschreibens Nr. 28. Nach der Rechtsprechung sind ausserordentliche Umstände, die eine vom Kreisschreiben Nr. 28 abweichende Bewertung gebieten, nur sehr restriktiv anzunehmen, und zwar in der Regel dann, wenn die Fortführung und Entwicklung des Geschäftsbetriebs bedroht oder wesentlich beeinträchtigt erscheint (vgl. VGr SG, 22. August 1994, StR 49/1994, S. 548, E. 4d). Das normale Geschäftsrisiko wird demgegenüber bereits bei der Ermittlung des Ertragswerts mit berücksichtigt, indem der anwendbare Kapitalisierungssatz eine Risikoprämie von 7 % enthält, welche u. a. dem allgemeinen Unternehmensrisiko Rechnung trägt (vgl. KS 28, Rz. 10 Abs. 3). Unter der Ägide des Kreisschreibens Nr. 28 in der Fassung vom 21. August 2006 (gültig bis 31.12.2007) wurde dem allgemeinen Unternehmungsrisiko, auch jenem für besonders krisenanfällige oder risikoreiche Branchen und der dadurch bedingten, nur partiellen Ausschüttbarkeit erarbeiteter Gewinne an die Unternehmen mit einem Einschlag von 30 % auf dem – anhand der Ertragswertmethode ermittelten – Reingewinn Rechnung getragen (vgl. dessen Rz. 15). Um im Einzelfall eine vom Kreisschreiben Nr. 28 abweichende Beurteilung vorzunehmen, weil ausserordentliche, am Stichtag bereits vorhersehbare zukünftige Ereignisse vorliegen, genügt es nicht, auf das allgemein schwierige Marktumfeld in der …branche zu verweisen. Hierbei handelt es sich nicht um "ausserordentliche" Umstände, sondern um das normale Geschäftsrisiko eines jeden …unternehmens. Wenn also der Pflichtige geltend macht, die …branche unterliege einem stetigen Erneuerungsdruck, um den Anforderungen der Kunden gerecht zu werden, verbunden mit hohen Kosten, so betrifft dies nicht nur die C AG, sondern sämtliche Branchenteilnehmer. Aus seinen Ausführungen ist insbesondere auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die Marktverhältnisse im Vergleich zu den Vorjahren (2007–2009) plötzlich wesentlich verschlechtert haben sollen und dies bereits im Zeitpunkt der Bewertungsstichtage ersichtlich gewesen sein soll. Dies gilt umso mehr, als die C AG ihren EBIT im Jahr 2010 noch von Fr. … (2009) auf Fr. … (2010) steigern konnte. Zwar ist richtig, dass der EBIT 2011 auf einen Zehntel des Vorjahreswerts gesunken ist. Dass sich dieser schlechte Wert in Zukunft fortsetzen werde und dies bereits an den massgeblichen Bewertungsstichtagen zwei bis vier Jahre (2007–2009) vorher ersichtlich gewesen sein soll, hat der Pflichtige – wie das Steuerrekursgericht zu Recht erkannte – nicht dargetan. Ebenfalls keine ausserordentliche zukünftige und absehbare Entwicklung betrifft den Beschluss der C AG, nun auch in den Bereich der …-Entwicklung einzusteigen, was wiederum hohe Entwicklungskosten nach sich ziehe. Dieser unternehmensstrategische Entscheid, die Produktpalette an Angebot und Nachfrage anzupassen, und damit ein gewisses Risiko einzugehen, gehört zum ordentlichen Geschäftsbetrieb und bedroht das Unternehmen nicht in seiner Fortführung oder Entwicklung. Nicht zu berücksichtigen sind schliesslich die vom Pflichtigen geltend gemachten "Sonderprobleme" der Auslandgesellschaften der C AG (C GmbH in Land E und C-Gesellschaft in Land D): Aus den vorliegend massgeblichen Bilanzen der Geschäftsjahre 2007–2009 gehen keine Beteiligungen der C AG an diesen Gesellschaften hervor; erst in den Bilanzen 2010 und 2011 der C AG sind im Anlagevermögen überhaupt Beteiligungen im Umfang von Fr. … aufgeführt. Mangels – ersichtlicher – Beteiligungen in den hier interessierenden Steuerperioden 2007–2009 fallen die behaupteten negativen Entwicklungen bei den Auslandgesellschaften von vornherein ausser Betracht. Nach dem Gesagten liegen keine ausserordentliche Verhältnisse im Sinn von Rz. 8 Abs. 3 des Kreisschreibens Nr. 28 vor, die eine Abweichung von der Praktikermethode erlauben würden, weshalb es bei der vergangenheitsbezogenen Bewertung der Aktien bleibt. Die vom kantonalen Steueramt vorgenommene Bewertung selbst wird vom Pflichtigen nicht infrage gestellt, weshalb es dabei sein Bewenden hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG). Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |