{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "14.01.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2014-00079_14-01-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214841&W10_KEY=4467103&nTrefferzeile=78&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "af1cbf3b49ccd87804b84ac6c8b44351"}, "Num": [" SB.2014.00079"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.14.0  SB.2014.00079"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.14.0  SB.2014.00079"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.14.0  SB.2014.00079"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer\r(2. Rechtsgang) | Selbstbindung der r\u00fcckweisenden Gerichtsinstanz an ihre Rechtsauffassung im 1. Rechtsgang, Bindung der kommunalen Grundsteuerbeh\u00f6rde an Entscheide des kantonalen Steueramts bzgl. ausserkantonaler Gesch\u00e4ftsverluste Die Selbstbindung des Verwaltungsgerichts steht unter dem Vorbehalt, dass die Entscheidgrundlagen dieselben geblieben sind. Liegt etwa aufgrund der durch den R\u00fcckweisungsentscheid geforderten Erhebungen oder weil neue Tatsachen oder Beweismittel zul\u00e4ssigerweise in das Verfahren eingebracht worden sind, ein ver\u00e4nderter Sachverhalt vor oder ist in der Zwischenzeit eine Rechts- oder Praxis\u00e4nderung erfolgt, so kann dies zu einer abweichenden Beurteilung f\u00fchren. Vorliegend handelt es sich beim Entscheid des Bundesgerichts vom 1. Mai 2013 (BGE 139 II 373) nicht um eine Praxis\u00e4nderung im oben erw\u00e4hnten Sinn, welche eine Abweichung von den im ersten Rechtsgang vorgenommenen Erw\u00e4gungen erlauben w\u00fcrde. Die umstrittenen Verluste sind auch im Licht des erw\u00e4hnten Bundesgerichtsentscheides am Hauptsteuerdomizil und damit ausserkantonal zu verorten. Es liegt keine Praxis\u00e4nderung f\u00fcr nicht im Kanton Z\u00fcrich domizilierte Gesellschaften vor (E. 2.1 \u2013 2.3). Macht der Ver\u00e4usserer eines Grundst\u00fccks ausserkantonale Verluste geltend, welche er mit dem Grundst\u00fcckgewinn verrechnen will, so hat die kommunale Grundsteuerbeh\u00f6rde die zust\u00e4ndige Division des kantonalen Steueramtes zu ersuchen, die entsprechenden Verluste festzustellen. Zwar sind die kommunalen Grundsteuerbeh\u00f6rden nicht an den entsprechenden Entscheid des kantonalen Steueramts gebunden, doch haben sie sich grunds\u00e4tzlich an diesen zu halten, sofern er sachlich vertretbar ist. Davon ist nicht ohne einl\u00e4ssliche Begr\u00fcndung abzuweichen. Vorliegend hat die kommunale Grundsteuerbeh\u00f6rde zwar das entsprechende Ersuchen gestellt, hernach indessen die Berechnung der ausserkantonalen Verluste der Pflichtigen durch das kantonale Steueramt nicht abgewartet (E. 2.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:03:03", "Checksum": "70987c6858343f6b74bc7b3a81fa12af"}