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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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SB.2014.00081
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. November 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2010,
hat
sich ergeben:
I.
Der Pflichtige A, heute wohnhaft
in Deutschland, hatte in der fraglichen Steuerperiode 2010 Wohnsitz im Kanton Zürich.
In der Steuererklärung 2010 deklarierte er unter Ziff. 30.3. (Lebens- und
Rentenversicherungen) vier deutsche Lebensversicherungen im Gesamtwert von
Fr. … (Rückkaufswert), doch brachte er diesen Wert mit dem Vermerk
"Niessbrauchrecht z. G.
Vater" sogleich wieder zum Abzug.
Mit Einschätzungsentscheid vom
27. August 2013 wurden die Lebensversicherungen vermögensseitig mit ihrem
Rückkaufswert erfasst, da keine Nutzniessung zu Gunsten des Vaters vorliege.
Damit resultierte ein steuerbares Einkommen von Fr. … (zum Satz von
Fr. …) sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. … (zum Satz von
Fr. …). Im Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014 wurden diese
Steuerfaktoren bestätigt.
II.
Am 10. März 2014 rekurrierte A hiergegen beim
Steuerrekursgericht, welches das Rechtsmittel am 26. Juni 2014 abwies und
ihn – nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Höhertaxation – für
die Steuerperiode 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz
von Fr. …) sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von
Fr. …) einschätzte.
III.
Am 22. Juli 2014 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, er sei in Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids für das Steuerjahr 2010 mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. …
und einem satzbestimmenden Vermögen von Fr. … einzuschätzen; unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren
zulasten des Beschwerdegegners.
Der vom Pflichtigen mit Präsidialverfügung vom 24. Juli
2014 einverlangte Kostenvorschuss ging fristgerecht auf dem Konto des
Verwaltungsgerichts ein.
Das Steuerrekursgericht verzichtete auf eine
Beschwerdevernehmlassung. Das kantonale Steueramt beantragte die Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
1.2
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf
die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen
und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu setzen.
Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf
rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf
Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999
Nr. 147).
2.
2.1
Mit Schenkungsvertrag vom … 2008 hat der in Deutschland lebende Vater des Pflichtigen (C)
seinen beiden Söhnen D und A
je 40 % der Kommanditanteile der am … 2008 gegründeten E GmbH & Co. KG (domiziliert in F,
Deutschland) übergeben, wobei er sich jedoch die diesbezügliche Nutzniessung
vorbehalten hatte. Mit gleichem Vertrag hat er seinen Söhnen verschiedene
Lebensversicherungen geschenkt.
Die vier dem Pflichtigen geschenkten Lebensversicherungen
dienen unbestritten der Sicherung von Darlehen verschiedener Kreditgeber an die
E GmbH & Co. KG im Zusammenhang mit der Finanzierung von
deren Liegenschaften. Sodann ist der Pflichtige gemäss Schenkungsvertrag
verpflichtet, die dannzumalige Auszahlung der Lebensversicherungen zur
Aufstockung des Eigenkapitals der E GmbH & Co. KG zu verwenden.
2.2
Der Pflichtige schliesst aus diesen Umständen,
dass die streitbetroffenen Lebensversicherungen für ihn keinen realisierbaren Vermögenswert aufwiesen. Der Verkehrswert
der Versicherungen sei vorliegend nicht deckungsgleich mit den Rückkaufswerten.
Da die Nutzniessung an den Kommanditanteilen bestehe, erfasse diese auch die
als Reserven bzw. Kapitalrücklagen dienenden Lebensversicherungen, argumentiert
der Pflichtige weiter.
2.3
Die Vorinstanzen weisen darauf hin, dass
das Risiko der Beanspruchung der Lebensversicherungen im Zusammenhang mit deren
Sicherungsfunktion für die bereits grundpfandrechtlich gesicherten Kredite der E GmbH & Co. KG vom Pflichtigen nicht nachgewiesen worden sei. Sodann würden die
Rückkaufswerte die gesicherten Kreditsummen inkl. Zinsen übersteigen.
Schliesslich seien die Versicherungen auch nicht wertlos, weil der
Schenkungsvertrag den Pflichtigen verpflichte, die
Versicherungsleistungen bei Fälligkeit in die E GmbH
& Co. KG
einzubringen. Im Schenkungsvertrag sei nicht vorgesehen, dass der Vater auch an
neuen Beteiligungsrechten aus von seinen Söhnen finanzierten Kapitalerhöhungen
zum Nutzniesser wird. Vielmehr sei die Schaffung von zusätzlichen
Kommanditanteilen gar nicht vorgesehen. Im Ergebnis sei die Schenkung der
Lebensversicherungen an den Pflichtigen lediglich mit der Auflage verbunden,
den bei Fälligkeit der Versicherungsleistungen frei werdenden Betrag gegen
einen Jahreszins von 4 % zwecks Ablösung von
Hypotheken in der eigenen Familiengesellschaft auf dem Rücklagenkonto
anzulegen.
2.4
Unbestritten ist vorliegend, dass die vier
laufenden Lebensversicherungen per Ende 2010 im Eigentum des Pflichtigen
standen sowie von diesem im Privatvermögen gehalten wurden. Ebenso nicht im
Streit liegt der Rückkaufswert der Versicherungen per Ende 2010 über insgesamt
Fr. ….
3.
3.1
§ 38 Abs. 1 StG bestimmt im Einklang mit Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz; StHG), dass das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer unterliegt. Steuerbar
sind danach alle Aktiven, soweit sie nicht durch besondere gesetzliche Vorgabe
von der objektiven Steuerpflicht ausgenommen sind. Es gilt somit ein
Vermögensbegriff, der vom Grundsatz der Gesamtvermögenssteuer geprägt ist und
dem Gedanken der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
entspricht; er umfasst sämtliche, einer Person
zivilrechtlich zustehenden und rechtlich realisierbaren geldwerten Rechte an
Sachen sowie an Forderungen und Beteiligungen, seien sie dinglicher oder
obligatorischer Natur, unabhängig davon, ob es sich um privates oder
geschäftliches, bewegliches oder unbewegliches Vermögen handelt (vgl. BGE 136
II 256 E. 3.4 = Pra 100 [2011] Nr. 3).
Steuerfrei ist nur, was
keinen rechtlich realisierbaren Anspruch auf geldwerte Rechte darstellt oder
was vom Gesetz ausdrücklich als steuerfrei bezeichnet wird, nämlich der Hausrat
und die persönlichen Gebrauchsgegenstände. Vermögenswerte ohne eigentlichen
Geldwert sind namentlich Erinnerungsstücke mit bloss subjektivem Wert.
Ebenfalls nicht steuerbar sind Vermögenswerte, deren Geldwert zu ungewiss ist,
z. B. selbstgeschaffener, nicht aktivierbarer Goodwill
(BGE 138 II 311 E. 3.1). Auch keine steuerbaren geldwerten Rechte sind
blosse Anwartschaften, d. h.
ungewisse Aussichten auf einen künftigen Rechtserwerb, z. B. solche auf künftige Vorsorgeleistungen oder auf künftige Erbschaft,
auf eine Nacherbschaft oder andere aufschiebend bedingte Rechte (vgl. Felix Richner/Walter
Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,
3. A., Zürich 2013, § 38 N. 5).
Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet (§ 39
Abs. 1 StG). Der wirtschaftliche Wert einer Lebensversicherung wird grundsätzlich
durch den Rückkaufswert zum Ausdruck gebracht (vgl. § 45 StG). Gemäss § 38
Abs. 2 StG wird Nutzniessungsvermögen dem Nutzniesser zugerechnet.
3.2
Gemäss der Besteuerung nach der steuerlichen
Leistungsfähigkeit hat die Vermögenssteuer den Bestand an ökonomischen Werten
zu erfassen, über die der Steuerpflichtige zu disponieren vermag. Im
vorliegenden Fall muss es sich damit um Werte handeln, über die der
Versicherungsnehmer aufgrund der Lebensversicherungen verfügen kann.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, weshalb auf
jene Ausführungen verwiesen werden kann, besteht nur an den Kommanditanteilen,
nicht an den Versicherungen eine Nutzniessung zugunsten des Vaters des
Pflichtigen. Die Argumentation des Pflichtigen, wonach auch die aus den
fälligen Versicherungsleistungen neu einzubringenden Kapitalreserven der Nutzniessung
unterstehen würden, findet im Schenkungsvertrag keine Stütze. Ohnehin könnte
eine erst zukünftig mögliche Nutzniessung im Steuerjahr 2010 keine Berücksichtigung
finden.
Ebenso macht die Auflage, die Versicherungsleistungen bei
Fälligkeit ins Familienunternehmen einzubringen, diese nicht wertlos, da der
Vermögenswert in anderer Form weiterhin vorhanden ist und dem Pflichtigen
wirtschaftlich zuzuordnen ist. Überdies wird die Einlage mit 4 % verzinst.
Eine blosse Wertreduktion hat der Pflichtige nicht geltend gemacht, weshalb
sich Ausführungen dazu erübrigen.
Sodann repräsentieren die Versicherungen, auch wenn sie
als Sicherheit für Hypotheken der E GmbH & Co. KG dienen,
einen ökonomischen Wert, über den der Pflichtige verfügen kann. Gemäss § 46 StG sind bloss mögliche, zukünftige bzw.
anwartschaftliche Schulden nicht abziehbar; zumindest solange die Bedingung
nicht eingetreten und der Schuldner noch nicht leistungspflichtig ist. Solche
latenten, künftigen Schulden sind z. B. Garantie- oder
Bürgschaftsverpflichtungen der steuerpflichtigen Person, bevor sie dafür in
Anspruch genommen werden kann (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 46 N. 10 f.).
Gleich verhält es sich mit verpfändeten Vermögenswerten. Auf den Pfandgläubiger
wird nur die Befugnis übertragen, die Forderung zu verwerten und sich
aus dem Erlös zu befriedigen, sollte die Forderung nicht erfüllt werden. Bis
zum Eintritt des "Sicherungsfalls" sind die Lebensversicherungen
damit als Rückkaufswert der Vermögenssteuer zu unterwerfen.
Damit vermochte der Pflichtige nicht nachzuweisen, dass
die vier per Ende 2010 in seinem Privatvermögen gehaltenen Lebensversicherungen
dergestalt belastet bzw. gefährdet sind, dass deren Verkehrswert Fr. 0.-
bzw. nicht dem Rückkaufswert entspricht.
3.3
Was die bereits ausbezahlten Leistungen der G
Versicherung anbelangt, ist auch in diesem Punkt der Vorinstanz zu folgen,
weshalb auch hier auf deren Ausführungen verwiesen werden kann. Mit der
Einzahlung der Versicherungssumme in das Rücklagenkonto der E GmbH & Co. KG konnten zwar die Bankdarlehen mit (nach deutschem Recht)
Eigenkapital zurückbezahlt werden, doch stand dieses Eigenkapital als Anteil
des Rücklagenkontos letztlich dem Pflichtigen zu, wobei es ihm auch zu
verzinsen war. Diese Sichtweise deckt sich mit der Buchhaltung der E GmbH & Co. KG. Da die E GmbH & Co. KG im Schweizer Steuerrecht
als juristische Person zu behandeln wäre (vgl. § 54 Abs. 3
StG), muss diese Einzahlung als Privateinlage und damit aus
Sicht der Gesellschaft nicht als Eigenkapital, sondern als verzinsliches
Fremdkapital gelten. Zwar ist die Herauslösung der Privateinlage
gesamthänderisch gebunden, doch handelt es sich bei den Gesellschaftern um den
Bruder und Vater des Pflichtigen, sodass die Auflösung per Beschluss jederzeit
möglich erscheint. Demzufolge ist auch der Auszahlungsbetrag der G Versicherung
im Umfang von Fr. … dem Vermögen des Pflichtigen
zuzurechnen und von der Vermögenssteuer zu erfassen.
Das führt zur Abweisung der Beschwerde. Der Pflichtige ist
für die Steuerperiode 2010 mit einem Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …)
und einem Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) zu besteuern.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG) und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in
Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 3'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …