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Geschäftsnummer: SB.2014.00081  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.11.2014
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.06.2015 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2010


Vermögenssteuerwert von Lebensversicherungen, die der Kreditsicherung dienen

Laut § 45 StG unterliegen Lebensversicherungen mit ihrem Rückkaufswert der Vermögenssteuer. Dem Pflichtigen wurden von seinem Vater vier Lebensversicherungen geschenkt, verbunden mit der Verpflichtung, die Versicherungsleistungen bei Fälligkeit ins Familienunternehmen einzubringen, um das Eigenkapital aufzustocken. Überdies dienen die Lebensversicherungen als Sicherheiten für Darlehen verschiedener Kreditgeber an das Familienunternehmen. Vorliegend konnte der Pflichtige weder nachweisen, dass an den Versicherungen eine Nutzniessung zugunsten des Vaters besteht, noch vermochte er nachzuweisen, dass die Lebensversicherungen derart belastet bzw. gefährdet sind, dass deren Verkehrswert Fr. 0.- beträgt bzw. nicht dem Rückkaufswert entspricht. Abweisung.
 
Stichworte:
BELASTUNG
EINBRINGUNG
KREDITSICHERUNG
LEBENSVERSICHERUNG
NUTZNIESSUNG
RÜCKKAUFSWERT
VERKEHRSWERT
VERMÖGENSSTEUER
VERMÖGENSSTEUERWERT
Rechtsnormen:
§ 38 Abs. I StG
§ 38 Abs. II StG
§ 39 Abs. I StG
§ 45 StG
§ 46 StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2014.00081

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 26. November 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B, 

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2010,

hat sich ergeben:

I.  

Der Pflichtige A, heute wohnhaft in Deutschland, hatte in der fraglichen Steuerperiode 2010 Wohnsitz im Kanton Zürich. In der Steuererklärung 2010 deklarierte er unter Ziff. 30.3. (Lebens- und Rentenversicherungen) vier deutsche Lebensversicherungen im Gesamtwert von Fr. … (Rückkaufswert), doch brachte er diesen Wert mit dem Vermerk "Niessbrauchrecht z. G. Vater" sogleich wieder zum Abzug.

Mit Einschätzungsentscheid vom 27. August 2013 wurden die Lebensversicherungen vermögensseitig mit ihrem Rückkaufswert erfasst, da keine Nutzniessung zu Gunsten des Vaters vorliege. Damit resultierte ein steuerbares Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …). Im Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014 wurden diese Steuerfaktoren bestätigt.

II.  

Am 10. März 2014 rekurrierte A hiergegen beim Steuerrekursgericht, welches das Rechtsmittel am 26. Juni 2014 abwies und ihn – nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Höhertaxation – für die Steuerperiode 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) einschätzte.

III.  

Am 22. Juli 2014 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, er sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids für das Steuerjahr 2010 mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. … und einem satzbestimmenden Vermögen von Fr. … einzuschätzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zulasten des Beschwerdegegners.

Der vom Pflichtigen mit Präsidialverfügung vom 24. Juli 2014 einverlangte Kostenvorschuss ging fristgerecht auf dem Konto des Verwaltungsgerichts ein.

Das Steuerrekursgericht verzichtete auf eine Beschwerdevernehmlassung. Das kantonale Steueramt beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

1.2 Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

2.  

2.1 Mit Schenkungsvertrag vom 2008 hat der in Deutschland lebende Vater des Pflichtigen (C) seinen beiden Söhnen D und A je 40 % der Kommanditanteile der am 2008 gegründeten E GmbH & Co. KG (domiziliert in F, Deutschland) übergeben, wobei er sich jedoch die diesbezügliche Nutzniessung vorbehalten hatte. Mit gleichem Vertrag hat er seinen Söhnen verschiedene Lebensversicherungen geschenkt.

Die vier dem Pflichtigen geschenkten Lebensversicherungen dienen unbestritten der Sicherung von Darlehen verschiedener Kreditgeber an die E GmbH & Co. KG im Zusammenhang mit der Finanzierung von deren Liegenschaften. Sodann ist der Pflichtige gemäss Schenkungsvertrag verpflichtet, die dannzumalige Auszahlung der Lebensversicherungen zur Aufstockung des Eigenkapitals der E GmbH & Co. KG zu verwenden.

2.2 Der Pflichtige schliesst aus diesen Umständen, dass die streitbetroffenen Lebensversicherungen für ihn keinen realisierbaren Vermögenswert aufwiesen. Der Verkehrswert der Versicherungen sei vorliegend nicht deckungsgleich mit den Rückkaufswerten. Da die Nutzniessung an den Kommanditanteilen bestehe, erfasse diese auch die als Reserven bzw. Kapitalrücklagen dienenden Lebensversicherungen, argumentiert der Pflichtige weiter.

2.3 Die Vorinstanzen weisen darauf hin, dass das Risiko der Beanspruchung der Lebensversicherungen im Zusammenhang mit deren Sicherungsfunktion für die bereits grundpfandrechtlich gesicherten Kredite der E GmbH & Co. KG vom Pflichtigen nicht nachgewiesen worden sei. Sodann würden die Rückkaufswerte die gesicherten Kreditsummen inkl. Zinsen übersteigen. Schliesslich seien die Versicherungen auch nicht wertlos, weil der Schenkungsvertrag den Pflichtigen verpflichte, die Versicherungsleistungen bei Fälligkeit in die E GmbH & Co. KG einzubringen. Im Schenkungsvertrag sei nicht vorgesehen, dass der Vater auch an neuen Beteiligungsrechten aus von seinen Söhnen finanzierten Kapitalerhöhungen zum Nutzniesser wird. Vielmehr sei die Schaffung von zusätzlichen Kommanditanteilen gar nicht vorgesehen. Im Ergebnis sei die Schenkung der Lebensversicherungen an den Pflichtigen lediglich mit der Auflage verbunden, den bei Fälligkeit der Versicherungsleistungen frei werdenden Betrag gegen einen Jahreszins von 4 % zwecks Ablösung von Hypotheken in der eigenen Familiengesellschaft auf dem Rücklagenkonto anzulegen.

2.4 Unbestritten ist vorliegend, dass die vier laufenden Lebensversicherungen per Ende 2010 im Eigentum des Pflichtigen standen sowie von diesem im Privatvermögen gehalten wurden. Ebenso nicht im Streit liegt der Rückkaufswert der Versicherungen per Ende 2010 über insgesamt Fr. ….

3.  

3.1 § 38 Abs. 1 StG bestimmt im Einklang mit Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz; StHG), dass das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer unterliegt. Steuerbar sind danach alle Aktiven, soweit sie nicht durch besondere gesetzliche Vorgabe von der objektiven Steuerpflicht ausgenommen sind. Es gilt somit ein Vermögensbegriff, der vom Grundsatz der Gesamtvermögenssteuer geprägt ist und dem Gedanken der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht; er umfasst sämtliche, einer Person zivilrechtlich zustehenden und rechtlich realisierbaren geldwerten Rechte an Sachen sowie an Forderungen und Beteiligungen, seien sie dinglicher oder obligatorischer Natur, unabhängig davon, ob es sich um privates oder geschäftliches, bewegliches oder unbewegliches Vermögen handelt (vgl. BGE 136 II 256 E. 3.4 = Pra 100 [2011] Nr. 3).

Steuerfrei ist nur, was keinen rechtlich realisierbaren Anspruch auf geldwerte Rechte darstellt oder was vom Gesetz ausdrücklich als steuerfrei bezeichnet wird, nämlich der Hausrat und die persönlichen Gebrauchsgegenstände. Vermögenswerte ohne eigentlichen Geldwert sind namentlich Erinnerungsstücke mit bloss subjektivem Wert. Ebenfalls nicht steuerbar sind Vermögenswerte, deren Geldwert zu ungewiss ist, z. B. selbstgeschaffener, nicht aktivierbarer Goodwill (BGE 138 II 311 E. 3.1). Auch keine steuerbaren geldwerten Rechte sind blosse Anwartschaften, d. h. ungewisse Aussichten auf einen künftigen Rechtserwerb, z. B. solche auf künftige Vorsorgeleistungen oder auf künftige Erbschaft, auf eine Nacherbschaft oder andere aufschiebend bedingte Rechte (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 38 N. 5).

Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet (§ 39 Abs. 1 StG). Der wirtschaftliche Wert einer Lebensversicherung wird grundsätzlich durch den Rückkaufswert zum Ausdruck gebracht (vgl. § 45 StG). Gemäss § 38 Abs. 2 StG wird Nutzniessungsvermögen dem Nutzniesser zugerechnet.

3.2 Gemäss der Besteuerung nach der steuerlichen Leistungsfähigkeit hat die Vermögenssteuer den Bestand an ökonomischen Werten zu erfassen, über die der Steuerpflichtige zu disponieren vermag. Im vorliegenden Fall muss es sich damit um Werte handeln, über die der Versicherungsnehmer aufgrund der Lebensversicherungen verfügen kann.

Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, weshalb auf jene Ausführungen verwiesen werden kann, besteht nur an den Kommanditanteilen, nicht an den Versicherungen eine Nutzniessung zugunsten des Vaters des Pflichtigen. Die Argumentation des Pflichtigen, wonach auch die aus den fälligen Versicherungsleistungen neu einzubringenden Kapitalreserven der Nutzniessung unterstehen würden, findet im Schenkungsvertrag keine Stütze. Ohnehin könnte eine erst zukünftig mögliche Nutzniessung im Steuerjahr 2010 keine Berücksichtigung finden.

Ebenso macht die Auflage, die Versicherungsleistungen bei Fälligkeit ins Familienunternehmen einzubringen, diese nicht wertlos, da der Vermögenswert in anderer Form weiterhin vorhanden ist und dem Pflichtigen wirtschaftlich zuzuordnen ist. Überdies wird die Einlage mit 4 % verzinst. Eine blosse Wertreduktion hat der Pflichtige nicht geltend gemacht, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen.

Sodann repräsentieren die Versicherungen, auch wenn sie als Sicherheit für Hypotheken der E GmbH & Co. KG dienen, einen ökonomischen Wert, über den der Pflichtige verfügen kann. Gemäss § 46 StG sind bloss mögliche, zukünftige bzw. anwartschaftliche Schulden nicht abziehbar; zumindest solange die Bedingung nicht eingetreten und der Schuldner noch nicht leistungspflichtig ist. Solche latenten, künftigen Schulden sind z. B. Garantie- oder Bürgschaftsverpflichtungen der steuerpflichtigen Person, bevor sie dafür in Anspruch genommen werden kann (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 46 N. 10 f.). Gleich verhält es sich mit verpfändeten Vermögenswerten. Auf den Pfandgläubiger wird nur die Befugnis übertragen, die Forderung zu verwerten und sich aus dem Erlös zu befriedigen, sollte die Forderung nicht erfüllt werden. Bis zum Eintritt des "Sicherungsfalls" sind die Lebensversicherungen damit als Rückkaufswert der Vermögenssteuer zu unterwerfen.

Damit vermochte der Pflichtige nicht nachzuweisen, dass die vier per Ende 2010 in seinem Privatvermögen gehaltenen Lebensversicherungen dergestalt belastet bzw. gefährdet sind, dass deren Verkehrswert Fr. 0.- bzw. nicht dem Rückkaufswert entspricht. 

3.3 Was die bereits ausbezahlten Leistungen der G Versicherung anbelangt, ist auch in diesem Punkt der Vorinstanz zu folgen, weshalb auch hier auf deren Ausführungen verwiesen werden kann. Mit der Einzahlung der Versicherungssumme in das Rücklagenkonto der E GmbH & Co. KG konnten zwar die Bankdarlehen mit (nach deutschem Recht) Eigenkapital zurückbezahlt werden, doch stand dieses Eigenkapital als Anteil des Rücklagenkontos letztlich dem Pflichtigen zu, wobei es ihm auch zu verzinsen war. Diese Sichtweise deckt sich mit der Buchhaltung der E GmbH & Co. KG. Da die E GmbH & Co. KG im Schweizer Steuerrecht als juristische Person zu behandeln wäre (vgl. § 54 Abs. 3 StG), muss diese Einzahlung als Privateinlage und damit aus Sicht der Gesellschaft nicht als Eigenkapital, sondern als verzinsliches Fremdkapital gelten. Zwar ist die Herauslösung der Privateinlage gesamthänderisch gebunden, doch handelt es sich bei den Gesellschaftern um den Bruder und Vater des Pflichtigen, sodass die Auflösung per Beschluss jederzeit möglich erscheint. Demzufolge ist auch der Auszahlungsbetrag der G Versicherung im Umfang von Fr. … dem Vermögen des Pflichtigen zuzurechnen und von der Vermögenssteuer zu erfassen.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde. Der Pflichtige ist für die Steuerperiode 2010 mit einem Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) zu besteuern.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 3'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …