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Geschäftsnummer: SB.2014.00082  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.10.2014
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.11.2015 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2011


Geschäftsmässige Begründetheit eines Delkredere Mit einer vorübergehenden Wertberichtigung auf Debitoren, sog. Delkredere-Rückstellungen, werden Verlustrisiken für Forderungen des Umlaufvermögens steuermindernd berücksichtigt. Das Verlustrisiko ergibt sich hauptsächlich aus der zweifelhaften Solvenz des Schuldners (E. 2.2). Die Pflichtige ist der Auffassung, die streitige Forderung gegenüber einer Offshore-Gesellschaft gelte als gefährdet, weshalb sie zu Recht ein Delkredere gebildet habe. Dass im Zeitpunkt des Bilanzstichtags ein erhöhtes Verlustrisiko bzw. die Gefahr eines Totalausfalls der Forderung bestanden habe, weist die Pflichtige jedoch nicht nach: Abgesehen von einem nicht an die Gesellschaft gerichteten E-Mail sind keine weiteren Inkassobemühungen seitens der Pflichtigen ersichtlich. Zu Recht hatte das kantonale Steueramt die Gefährdung daher als umfangmässig nicht nachgewiesen betrachtet und deshalb den zulässigen Anteil nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt. Die Schätzung des Delkredere auf 20% der Forderung ist nicht willkürlich, liegt die Schätzung doch im Rahmen der üblichen Pauschalansätze für Delkredere-Rückstellungen ausländischer Forderungen (E. 4). Abweisung.
 
Stichworte:
DEBITOREN
DELKREDERE
DELKREDERE-RÜCKSTELLUNG
ERFOLGSRECHNUNG
ERMESSENSEINSCHÄTZUNG
GESCHÄFTSMÄSSIG UNBEGRÜNDET
OFFSHORE-GESELLSCHAFT
TREUHANDVERHÄLTNIS
VERLUSTRISIKO
VORÜBERGEHENDE WERTBERICHTIGUNG
ZAHLUNGSAUSFALL
Rechtsnormen:
§ 64 Abs. I lit. b Ziff. 2 StG
§ 135 StG
§ 139 Abs. II StG
§ 140 Abs. II StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2014.00082

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 29. Oktober 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2011,

hat sich ergeben:

I.  

Die A AG (nachfolgend: die Pflichtige) mit Sitz im Kanton Zürich hielt 2011 treuhänderisch 99.99 % der Stammanteile der ausländischen Gesellschaft C zu einem Buchwert von rund Fr. … Mio. sowie ein treuhänderisches Darlehen mit derselben zu einem Buchwert von rund Fr. … Mio. Treugeber waren verschiedene Investoren. Die F Anstalt, eine ausländische Gesellschaft, war gestützt auf einen am 21. Dezember 2007 mit der Pflichtigen geschlossenen Treuhandvertrag Treugeberin im Umfang von EUR … Mio. Mit Assignment vom 15. Dezember 2010 trat sie sämtliche Rechte aus dem Treuhandvertrag an die D Corp. mit Sitz im Land E ab. Letzteren stellte die Pflichtige mit Schreiben vom 22. Juli 2011 Rechnung für die Treuhandgebühren 2011 im Umfang von Fr. … und einen Anteil an der Büromiete (Fr. …). Am 30. Juni 2011 bzw. 10. Dezember 2012 stellte sie der D Corp. überdies Rechnung für weitere, im Zusammenhang mit der F Anstalt entstandene Drittkosten (insgesamt Fr. …). In ihrer Erfolgsrechnung vom 1.1.–31.12.2011 bildete die Pflichtige für die von der D Corp. nicht beglichenen Forderungen ein Delkredere von Fr. …. In der Steuererklärung 2011 deklarierte sie schliesslich – unter Berücksichtigung des Delkredere – einen steuerbaren Reingewinn von Fr. … sowie ein steuerbares Eigenkapital von Fr. …. Mit Auflage vom 30. Juli 2013 bzw. Mahnung vom 3. Oktober 2013 verlangte das kantonale Steueramt von der Pflichtigen u. a. eine substanziierte Sachdarstellung hinsichtlich der Bildung des Delkredere in dieser Höhe, inkl. Untermauerung durch sachdienliche Unterlagen wie Korrespondenz, Betreibungsunterlagen etc.

Mangels vollständiger Erfüllung der Auflage schätzte das kantonale Steueramt das Delkredere in seinem Einschätzungsentscheid vom 31. Oktober 2013 für die Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperiode vom 1.1.–31.12.2011 in Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen auf 20 % der angegebenen Forderung gegenüber der D Corp. bzw. auf Fr. …. Aufgrund dieser Korrektur setzte es den steuerbaren Reingewinn der Pflichtigen auf Fr.  (zum Gewinnsteuersatz von 8 %) und das steuerbare Eigenkapital auf Fr.  (zum Kapitalsteuersatz von 0.75 ‰) fest. Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 20. März 2014 ab.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 26. Juni 2014 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 25. Juli 2014 liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der steuerbare Reingewinn für die Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperiode vom 1.1.–31.12.2011 auf Fr.  und das steuerbare Kapital auf Fr.  festzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt in seiner Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

1.2 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).

2.  

2.1 Der steuerbare Reingewinn einer juristischen Person setzt sich gemäss § 64 Abs. 1 StG zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs (Ziff. 1) und (unter anderem) allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (Ziff. 2), wie insbesondere geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen (Ziff. 2 lit. b).

2.2 Mit einer vorübergehenden Wertberichtigung auf Debitoren, sogenannte Delkredere-Rückstellungen, werden Verlustrisiken für Forderungen des Umlaufvermögens steuermindernd berücksichtigt. Der Umfang der geschäftsmässig begründeten Wertberichtigung richtet sich nach dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit der einzelnen Forderung. Das Verlustrisiko auf einer Forderung ergibt sich hauptsächlich aus der zweifelhaften Solvenz des Schuldners (BGE 137 II 353 E. 6.2 = Pra 100 [2011] Nr. 126). Aus verfahrensökonomischen Gründen gelangen vielfach Pauschalsätze zur Anwendung. Diese Pauschalsätze für Delkredere-Rückstel­lungen werden von der Veranlagungspraxis ohne besonderen Nachweis als geschäftsmässig be­gründet anerkannt, so etwa im Kanton Zürich 10 % auf inländischen und 20 % auf ausländischen Forderungen (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 64 N. 128; RB 2000 Nr. 123). Dabei steht es dem Unternehmer offen, für bestimmte Forderungen ein grösseres Verlustrisiko nachzuweisen (vgl. VGr, 18. Dezember 2002, SB.2002.00059, E. 3b/aa; Markus Reich/Marina Züger in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 29 DBG N. 32).

Laut Art. 960 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR, in der bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung) dürfen Aktiven höchstens zum Wert bilanziert werden, der ihnen am Bilanzstichtag für das Geschäft zukommt. Mangels Sondervorschriften sind auch die Guthaben des Unternehmens nach dieser allgemeinen Regel zu bewerten. Mithin sind Geldforderungen zu jenem Wert zu bilanzieren, der dem zu erwartenden Geldzufluss entspricht. Die Bewertung am Bilanzstichtag setzt deshalb eine Abschätzung des Risikos voraus, dass die Zahlung ausbleibt. Im Rahmen dieser Bewertung sind für überfällige und in Betreibung gesetzte Guthaben sowie für besonders grosse Beträge (Klumpenrisiko) Einzelabklärungen vorzunehmen und ist alsdann über eine Wertberichtigung dem vorsichtig geschätzten Minderwert Rechnung zu tragen (vgl. Karl Käfer in: Berner Kommentar, Die kaufmännische Buchführung, 1981, Art. 958 N. 545 und Art. 960 N. 211 ff.). So wird eine korrekte und periodengerechte Beurteilung des Aufwands sichergestellt (BGr, 27. Oktober 2004, 2A.99/2004, E. 4.2, mit weiteren Hinweisen).

2.3 Die Tatsachen, welche Abschreibungen und vorübergehende Wertberichtigungen als geschäftsmässig begründet erscheinen lassen, sind steuermindernd und deshalb vom Steuerpflichtigen darzutun und nachzuweisen (RB 2002 Nr. 110; RB 1975 Nr. 55). Kommt der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht (§ 135 StG) hinsichtlich steueraufhebender oder -mindernder Tatsachen nicht nach, führt die Beweislosigkeit, die sich einstellt, in der Regel nicht zu einer Ermessenseinschätzung im Sinn von § 139 Abs. 2 StG. Vielmehr ist diesfalls aufgrund der allgemeinen Beweislastregel (vgl. BGr, 23. Februar 1993, ASA 62 [1993/94], S. 720 E. 5b; BGE 121 II 257 E. 4c/aa) zu Ungunsten des für derartige Tatsachen beweisbelasteten Steuerpflichtigen anzunehmen, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht, und gestützt darauf der infrage stehende Abzug bzw. Aufwand nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa BGE 92 I 393 = ASA 36 [1967/68], S. 192 und BGr, 10. Juli 1977, ASA 46 [1977/78], S. 512). Unter bestimmten Voraussetzungen ist allerdings ausnahmsweise eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen auch bezüglich steueraufhebender und -mindernder Tatsachen zu treffen, so etwa wenn das Vorliegen eines gewinnsteuerrechtlich beachtlichen Aufwands erwiesen ist, z. B. feststeht, dass ein Rückstellungsbedarf besteht, aber der Umfang der Rückstellung umstritten ist. In einem solchen Fall wäre es sachwidrig und damit willkürlich, den Aufwand nicht zu berücksichtigen; vielmehr muss dessen Höhe nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt werden (vgl. VGr, 17. März 2014, SB.2013.00166, E. 2.4; RB 1998 Nr. 136).

3.  

3.1 Die Pflichtige bringt vor, das kantonale Steueramt habe den Umstand, dass keine Betreibungsunterlagen eingereicht wurden, zu Unrecht zum Anlass genommen, das Delkredere nach Ermessen zu schätzen: Da das Treugut komplett in die Gesellschaft C investiert gewesen sei, sich das Treugut demnach nicht in der Schweiz, sondern im Ausland befunden habe, sei weder ein Betreibungsort in der Schweiz noch eine Arrestlegung auf irgendwelche in der Schweiz gelegene schuldnerische Vermögenswerte möglich gewesen, weshalb die in der Auflage angeforderten Betreibungsunterlagen gar nicht hätten beigebracht werden können.

3.2 Der Steuerpflichtige muss laut § 135 Abs. 1 StG alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Auf Verlangen der Steuerbehörde muss der Steuerpflichtige insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen (§ 135 Abs. 2 StG). Das Bestehen von Treuhandverhältnissen ist vom Treuhänder anhand des Treuhandvertrags nachzuweisen (vgl. RB 2002 Nr. 111; Merkblatt Treuhandverhältnisse der Eidg. Steuerverwaltung vom Oktober 1967, Nachdruck 1993).

Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut § 139 Abs. 2 StG die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.

3.3 Nach Durchführung des Auflageverfahrens standen dem kantonalen Steueramt im Wesentlichen folgende Informationen zur Verfügung: Der Hinweis im Anhang der Bilanz per 31.12.2011, wonach die Pflichtige treuhänderisch Stammanteile der Gesellschaft C zu einem Buchwert von rund Fr. … Mio. halte und die Werthaltigkeit des Treuguts aufgrund eines Rechtsstreits zweifelhaft sei (dahingehend lautete auch der Revisionsbericht), die an die D Corp. gerichteten Rechnungen, verschiedene Kontoauszüge aus der Buchhaltung der Pflichtigen im betreffenden Buchungsjahr sowie ein E-Mail des Verwaltungsratspräsidenten der Pflichtigen an die H Treuhand (Rechnungswesen der Pflichtigen) vom 3. Juni 2013, wonach es "um die Kommission des "F" Anteiles [geht], der zuerst auf D Corp. und später auf die I. Ltd. übertragen wurde. Da D Corp. inzwischen "Struck off" ist und J offensichtlich nicht einsichtig und Willens zu zahlen, müssen wir diesen Betrag als uneinbringlich abschreiben". Der Treuhandvertrag vom 21. Dezember 2007 wurde nicht eingereicht. Damit stand zwar fest, dass die D Corp. der Pflichtigen gestützt auf die in den Akten liegenden Rechnungen einen Betrag von rund Fr. … schuldete und auch fünf Monate nach Rechnungsstellung bzw. am Bilanzstichtag kein Zahlungseingang verbucht werden konnte. Aus den Unterlagen ging aber weder hervor, ob die D Corp. je gemahnt oder betrieben wurde bzw. ob irgendwelche sonstigen Inkassobemühungen stattgefunden haben. Dass eine Betreibung bzw. ein Arrest gar nicht möglich gewesen sei und dies dem kantonalen Steueramt bekannt gewesen sei, wie die Pflichtige geltend macht, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Eine gewisse Gefährdung des Forderungseingangs am Bilanzstichtag stand damit ausser Frage; indessen blieb das Ausmass der Gefährdung aufgrund der vagen Angaben der Pflichtigen weiterhin im Dunkeln, weshalb das kantonale Steueramt den Umfang der Delkredere-Rückstellungen zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen schätzte.

4.  

4.1 Eine Ermessenseinschätzung kann gemäss § 140 Abs. 2 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).

Wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vgl. E. 1.2) hat der Steuerpflichtige im Einspracheverfahren, spätestens aber im Rekursverfahren nachzuweisen, dass die Ermessenseinschätzung offensichtlich unrichtig ist. Er hat den Nachweis dadurch zu erbringen, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet (RB 1999 Nr. 150). Nur unter diesen formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprache- bzw. Rekursbehörde zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenseinschätzung als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994 Nr. 45 E. a mit Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 140 N. 79 f.; Martin Zweifel in: derselbe/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel 2002, Art. 48 StHG N. 58 ff.). Dabei hat die Einsprache- bzw. Rekursbehörde keine weiteren Untersuchungen anzustellen. Sie hat indessen mit Blick auf die materielle Wahrheitsfindung alle im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorhandenen Schriftstücke zu berücksichtigen, welche ordnungsgemäss in das Verfahren eingeflossen sind und die den sofortigen Beweis oder zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit des behaupteten Sachverhalts für sich beanspruchen können (VGr, 22. September 2010, SB.2010.00019, E. 3.2; Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, 144).

4.2 Das Steuerrekursgericht erwog, aus den im Einsprache- und Rekursverfahren gemachten Ausführungen der Pflichtigen gehe der Sachverhalt noch immer nicht klar hervor. Zwar leuchte es ein, dass eine betreibungsrechtliche Durchsetzung gegenüber der im Land E domizilierten Schuldnerin nicht möglich gewesen sei. Indessen könne der Pflichtigen nicht gefolgt werden, wenn sie ausführe, es hätten ihr keinerlei Druckmittel zur Verfügung gestanden. So habe sich das Treugut im Wert von rund Fr. … Mio. im direkten Machtbereich der treuhänderisch agierenden Pflichtigen befunden. Da sie ihren Sitz im Kanton Zürich habe, sei anzunehmen, dass sich auch die verwalteten Stammanteile der Gesellschaft C hier befanden. Weshalb die Pflichtige 2011 nicht auch rechtlich auf diese zugreifen konnte, etwa durch Verarrestierung gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG), sei nicht nachvollziehbar. Die Einwendungen der Pflichtigen, der wirtschaftlich Berechtigte der D Corp. habe durch Manipulationen bzw. unter Täuschung der ausländischen Mitinvestoren einen Grossteil der Aktiven des Treuguts aus der Gesellschaft C abgezogen, seien zu unsubstanziiert, als dass geprüft werden könne, ob diese Vorgänge am Stichtag der Bilanzerrichtung bereits zu berücksichtigen gewesen wären. Im Übrigen sei auch der Hinweis im Revisionsbericht viel zu unbestimmt, um die streitige Frage zu beurteilen.

4.3 Vor Verwaltungsgericht schildert die Pflichtige eingehend, wie der wirtschaftliche Berechtigte der D Corp., J, gegen Ende 2011 Vorkehrungen getroffen habe, um den Anteil der D Corp. am Treugut auf die von ihm gehaltene Ltd. zu übertragen, was schliesslich mit Abschluss des Assignments vom 15. Januar 2012 geschehen sei. Dadurch sei der Pflichtigen eine D Corp. ohne Vermögenswerte gegenübergestanden, denn dieselbe sei zu einem leeren Gesellschafts-Mantel verkommen. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb die D Corp. vom aktiven Register im Land E gestrichen worden sei ("struck off" oder "strike off"). Die Übertragung der Forderung sei der letzte Akt gewesen, um die massive Gefährdung der Treuhandkommission glaubhaft zu machen. All diese Ausführungen und das neu eingereichte Assignment vom 15. Januar 2012 sind jedoch als unechte Noven vor Verwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 1.2). Denn im Beschwerdeverfahren ist auf den Aktenstand abzustellen, wie er sich vor Steuerrekursgericht präsentierte. Aus demselben Grund muss die Abnahme der weiter angebotenen Beweismittel (Zeugenaussagen eines Mitinvestors und der externen Buchhalterin der Pflichtigen) unterbleiben.

Vor Steuerrekursgericht blieben die gesamten Umstände der Delkredere-Bildung weiterhin undurchsichtig bzw. unbelegt: Die Pflichtige vermochte es nicht, die Gefahr des Totalausfalls der Forderungen gegenüber der D Corp. per 31.12.2011 rechtsgenüglich nachzuweisen. Neben den geltend gemachten, aber unbewiesenen telefonischen Abmahnungen der D Corp. und dem – an "Mrs. K" – gerichteten Mail vom 23. August 2011, aus welchem hervorgeht, dass die Pflichtige "Mr. J" zur Zahlung auffordere ("I therefore kindly ask him to pay the bills."), sind keine weiteren Inkassobemühungen seitens der Pflichtigen ersichtlich. Insbesondere für den Zeitraum zwischen September und Dezember 2011 sind keinerlei Zahlungsaufforderungen bzw. angesetzte, aber nicht eingehaltene Zahlungsfristen dokumentiert, die das erhöhte Ausfallrisiko begründet hätten. Um der Substanziierungspflicht zu genügen, hätte die Pflichtige selbst bei fehlender Möglichkeit einer Betreibung (Stichwort "Offshore-Gesellschaft") auf andere Weise sachdienliche Unterlagen zum Inkasso der Forderungen einreichen können, die Rückschlüsse auf die Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit der Schuldnerin zugelassen hätten. Dies ist jedoch nicht geschehen. Mangels Vorliegen des Treuhandvertrags bzw. näherer Kenntnis über die erfolgten Investitionen in die Gesellschaft C (allfällige Verbriefung der Stammanteile) konnte auch nicht geklärt werden, ob die Pflichtige als Treuhänderin und – zumindest nach schweizerischem Recht – zivilrechtliche Eigentümerin des Treuguts direkten Zugriff auf dasselbe in dem Sinn hatte, dass es als Sicherungsmittel für die unsichere Forderung gedient hätte. Da die Pflichtige es versäumt hat, im Einsprache- bzw. Rekursverfahren den Nachweis für die offensichtliche Unrichtigkeit der Einschätzung zu erbringen, kann die Frage nach der Verfügbarkeit bzw. Verwertbarkeit des Treuguts indessen offengelassen werden.

4.4 Misslingt der Unrichtigkeitsnachweis, kann das Verwaltungsgericht die Ermessenseinschätzung nur in Bezug auf ihre Höhe mit einer auf Willkür beschränkten Kognition überprüfen (RB 1994 Nr. 45 E. a). Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist (RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65, 384 = ZR 65 Nr. 13). Vorliegend erweist sich die Schätzung des Delkredere auf 20 % der Forderung nicht als willkürlich, liegt die Schätzung doch im Rahmen der üblichen Pauschalansätze für Delkredere-Rückstellungen ausländischer Forderungen (vgl. E. 2.2).

Folglich ist die Ermessenseinschätzung zu bestätigen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und muss ihr die beantragte Parteientschädigung versagt bleiben (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 2'320.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …