{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "14.01.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2014-00096_14-01-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214848&W10_KEY=4467103&nTrefferzeile=72&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ed30b66844c08df426c0ce6077142b24"}, "Num": [" SB.2014.00096"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.14.0  SB.2014.00096"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.14.0  SB.2014.00096"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.14.0  SB.2014.00096"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Quellensteuer 2010-2012\r | Quellensteuer: Tarifkorrektur und Steuerr\u00fcckerstattung Entsprechend den individuellen Tarifmitteilungen des Gemeindesteueramts nahm die Arbeitgeberin des verheirateten Quellensteuerpflichtigen (3 Kinder) den Quellensteuerabzug f\u00fcr die Jahre 2010-2012 zum Tarif A0 (lediger/getrenntlebender/geschiedener/verwitweter Alleinverdiener ohne Kinder) vor. Auf sein Begehren um Tarifkorrektur und Steuerr\u00fcckerstattung trat das KStA nicht ein, da die Verwirkungsfrist vom 31. M\u00e4rz des auf die F\u00e4lligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahrs (\u00a7 144 I StG; Art. 137 I DBG) bereits abgelaufen sei. Nach der Rspr. des BGer zu Art. 137 I DBG ergeht im Quellensteuerverfahren als Selbstveranlagungsverfahren (Steuerbezug durch die Arbeitgeberin des Pflichtigen) grds. keine \"Verf\u00fcgung in eigener Sache\", wenn es der Steuerpflichtige oder der Schuldner der steuerbaren Leistung (Arbeitgeberin) es unterl\u00e4sst, innert der vorgesehenen Frist eine Verf\u00fcgung zu verlangen. Art. 137 und 138 DBG sind so auszulegen, dass nach Ablauf der Frist bis Ende M\u00e4rz keine Einwendungen zur Quellensteuerpflicht mehr erhoben werden k\u00f6nnen, die Beanstandung des Umfangs der Quellensteuer aber nach wie vor m\u00f6glich ist. Das KStA stellt sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, diese Praxis gelte nur f\u00fcr den Bereich der Selbstveranlagung. Im Kt. ZH werde das Quellensteuerverfahren aufgeteilt in einen Teil der Selbstveranlagung (Tarifanwendung, Ermittlung Bruttolohn durch den Arbeitgeber) und in einen Teil ausserhalb der Selbstveranlagung (Tariffestsetzung durch die Gemeindesteuer\u00e4mter gem\u00e4ss \u00a7 17 Abs. 3 der Quellensteuerverordnung I [QVO I]). Indem das Gemeindesteueramt der Arbeitgeberin des Pflichtigen den anwendbaren (und mutmasslich falschen) Tarif mitgeteilt habe, handle es sich nicht um einen Selbstveranlagungsfehler, weshalb der Pflichtige die Verwirkungsfrist bis Ende M\u00e4rz des Folgejahrs h\u00e4tte einhalten m\u00fcssen.  Entgegen der Ansicht des KStA kommt den Tarifmitteilungen des Gemeindesteueramts weder inmaterieller noch in formeller Hinsicht Verf\u00fcgungscharakter im Sinn von Art. 5 I VwVG zu. Da der Pflichtige bis Ende M\u00e4rz des auf die F\u00e4lligkeit folgenden Kalenderjahrs keine anfechtbare Verf\u00fcgung \u00fcber die Tarifeinstufung nach \u00a7 24 ff. QVO I verlangt hat, ist er seines allf\u00e4lligen R\u00fcckerstattungsanspruchs bzw. seines Anspruchs um \u00dcberpr\u00fcfung des Tarifs nicht verlustig gegangen. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:40:42", "Checksum": "5507a77b2d76f05b28a62bd90a441a5d"}