{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2014-00099_2015-01-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214893&W10_KEY=13823248&nTrefferzeile=86&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f3c8b13e250c5c7af58515c62577d52d"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SB.2014.00099"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.01.2015  SB.2014.00099"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.01.2015  SB.2014.00099"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.01.2015  SB.2014.00099"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2011 | Abziehbarkeit von Anwalts- und Prozesskosten Beim Verm\u00f6gensanfall des einen Ehegatten aufgrund g\u00fcterrechtlicher Auseinandersetzung handelt es sich nur um eine Verm\u00f6gensverlagerung innerhalb der als Einheit besteuerten ehelichen Gemeinschaft und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob der einzelne Ehegatte im Rahmen der g\u00fcterrechtlichen Auseinandersetzung zivilrechtliche Vorteile erlangt. Es findet somit kein Verm\u00f6genszufluss von aussen statt, womit eine Besteuerung schon aufgrund des fehlenden Verm\u00f6genszuflusses nicht statthaft w\u00e4re. Entsprechend k\u00f6nnen die im Zusammenhang mit der g\u00fcterrechtlichen Auseinandersetzungen anfallenden Aufwendungen nicht als Gewinnungskosten abgezogen werden (E. 2.1.1). Anwaltskosten, die aufgrund einer g\u00fcterrechtlichen Auseinandersetzung anfallen, k\u00f6nnen nicht als Verm\u00f6gensverwaltungskosten qualifiziert werden. Die g\u00fcterrechtliche Auseinandersetzung ist nicht als Verwaltung des Verm\u00f6gens zu w\u00fcrdigen, weil zentrales Element bei der g\u00fcterrechtlichen Auseinandersetzung nicht der Erhalt bzw. die Sicherung des Verm\u00f6gens ist, sondern vielmehr dessen Umlagerung, in der Regel im Hinblick auf eine Teilung des Verm\u00f6gens (E. 2.2). Prozess- und Anwaltskosten zur Werterhaltung eines Grundst\u00fccks k\u00f6nnen dann nicht  vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, wenn das die Kosten ausl\u00f6sende Verfahren von vornherein als offensichtlich aussichtlos erscheint. Diesfalls sind die entsprechenden Aufwendungen n\u00e4mlich von vornherein ungeeignet, um werterhaltend zu wirken, und es geht ihnen die Eigenschaft von Gewinnungskosten, n\u00e4mlich zum Erhalt des Verm\u00f6genssubstrates bzw. zur Erzielung der daraus fliessenden steuerbaren Eink\u00fcnfte beizutragen, per se ab (E. 3.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:41:38", "Checksum": "e669ede43e082b7b3ff5107dc8191724"}