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SB.2014.00099 SB.2014.00100
Urteil
der 2. Kammer
vom 28. Januar 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Dirk Andres.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Recht, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2011 hat sich ergeben: I. A. A deklarierte in seiner Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern 2011 ein steuerbares Einkommen von Fr. … sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. … bzw. für die direkte Bundessteuer ein steuerbares Einkommen von Fr. …. Das kantonale Steueramt schätzte den Pflichtigen am 6. Januar 2014 für die Staats- und Gemeindessteuern 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein, bzw. veranlagte den Pflichtigen für die direkte Bundessteuer 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …. Unter anderem liess es dabei die vom Pflichtigen als Vermögensverwaltungskosten geltend gemachten Anwaltskosten, welche im Zusammenhang mit der Teilung des Nachlasses seiner verstorbenen Ehefrau anfielen, sowie Verwaltungsgebühren, Gerichts- und Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit der von ihm angestrebten Revision einer Waldabstandslinie entstanden waren, nicht zum Abzug zu. B. Hiergegen erhob der Pflichtige am 22. Januar 2014 Einsprache, welche mit Entscheiden vom 23. April 2014 teilweise gutgeheissen wurden. Das kantonale Steueramt ermässigte für die Staats- und Gemeindesteuern 2011 das steuerbare Einkommen auf Fr. … und das steuerbare Vermögen auf Fr. … bzw. für die direkte Bundessteuer 2011 das steuerbare Einkommen auf Fr. …. II. Den dagegen erhobenen Rekurs bzw. die dagegen erhobene Beschwerde wies das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 25. August 2014 ab. III. Mit Beschwerden vom 26. September 2014 beantragte der Pflichtige sinngemäss, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners. Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung des Begehrens unter Kostenfolge zulasten des Pflichtigen. Da es sich vorliegend um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung handelt, überwies die Einzelrichterin die Sache gemäss § 38 b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) der Kammer. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Die Beschwerden SB.2014.00099 (Staats- und Gemeindesteuern) und SB.2014.00100 (Direkte Bundessteuer) betreffen denselben Pflichtigen, den gleichen Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb sich die Vereinigung der Verfahren rechtfertigt. 1.2 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]; BGE 131 II 548 E. 2.2.2 und 2.5; RB 1999 Nr. 147). 1.3 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt für die Staats- und Gemeindesteuern wie bei der direkten Bundessteuer das Novenverbot (BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150, bestätigt in BGE 131 II 548 E. 2.3). Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG und Art. 147 bzw. Art. 151 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149). 1.4 Als steuermindernde Tatsachen sind Abzüge vom Steuerpflichtigen nachzuweisen, welcher die Beweislast für deren Vorhandensein trägt (vgl. Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 48 und S. 110). Der Steuerpflichtige hat diese Tatsachen – spätestens im Rekursverfahren – rechtsgenügend darzutun und nachzuweisen (vgl. RB 1987 Nr. 35; 1980 Nr. 69). Genügend substanziiert ist eine Sachdarstellung, welche hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all jene Tatsachenbehauptungen enthält, die ohne weitere Untersuchung, aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung die rechtliche Würdigung der geltend gemachten Steueraufhebung oder -minderung erlauben (RB 1992 Nr. 32). Gelingt dem Steuerpflichtigen der entsprechende Nachweis nicht, muss demzufolge zu seinen Ungunsten angenommen werden, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht (vgl. VGr, 23. Mai 2012, SB.2011.00140, E. 2.3, mit Hinweisen). 2. 2.1 2.1.1 Gemäss § 24 lit. a StG bzw. Art. 24 lit. a DBG ist der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung von der Einkommenssteuer befreit. Beim Vermögensanfall des einen Ehegatten aufgrund güterrechtlicher Auseinandersetzung handelt es sich nur um eine Vermögensverlagerung innerhalb der als Einheit besteuerten ehelichen Gemeinschaft und zwar unabhängig davon, ob der einzelne Ehegatte im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zivilrechtliche Vorteile erlangt. Es findet somit kein Vermögenszufluss von aussen statt, womit eine Besteuerung schon aufgrund des fehlenden Vermögenszuflusses nicht statthaft wäre (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013 [Kommentar StG], § 24 Rz. 41; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009 [Handkommentar DBG], Art. 24 Rz. 36). Entsprechend können die im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzungen anfallenden Aufwendungen nicht als Gewinnungskosten abgezogen werden (vgl. § 25 StG bzw. Art. 25 DBG). Gewinnungskosten setzen nämlich damit zusammenhängende steuerbare Einkünfte voraus (Felix Richner et al., Kommentar StG, § 25 Rz. 7; Felix Richner et al., Handkommentar DBG, Art. 25 Rz. 7). 2.1.2 Gemäss § 30 Abs. 1 und 2 StG bzw. Art. 32 Abs. 1 und 2 DBG können beim Privatvermögen die Verwaltungskosten durch Dritte abgezogen werden. Nicht abzugsfähig sind hingegen Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie (§ 33 lit. a StG bzw. Art. 34 lit. a DBG) sowie für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (§ 33 lit. d StG bzw. Art. 34 lit. d DBG). Da es sich bei Vermögensverwaltungskosten um steuermindernde Tatsachen handelt, ist der Pflichtige diesbezüglich beweisbelastet (vgl. E. 1.4). Gewinnungskosten für Erträge des beweglichen Privatvermögens sind sämtliche Aufwendungen der steuerpflichtigen Person, die mit der Erzielung der zugehörigen Einkünfte zusammenhängen und nicht zu einer Wertvermehrung des Vermögens führen. In Betracht fallen nicht nur die Ausgaben, die die Vermögenserträge unmittelbar berühren, sondern auch die Aufwendungen, die der Sicherung und Erhaltung der Ertragsquelle, d. h. des Vermögens dienen. Der Begriff der Vermögensverwaltung für das Privatvermögen im Sinn dieser Bestimmung ist enger als der Begriff des allgemeinen Sprachgebrauchs. Alle tatsächlichen oder rechtlich erforderlichen Handlungen, welche im Rahmen der Bewirtschaftung von Vermögensgegenständen erforderlich und nicht als Unterhalt einzustufen sind, fallen unter den Begriff der gewöhnlichen Verwaltung. Diese Massnahmen dienen der Sicherung und der Erhaltung des ertragbringenden Vermögens und können dabei sowohl bei dessen Bewirtschaftung als auch dessen Aufbewahrung und zudem bei der Einforderung der Erträge entstehen. Abzugsfähig sind beispielsweise die Vermögensverwaltungskosten von Behörden und Willensvollstreckern, allerdings nur im Sinn der Verwahrung und Verwaltung von Vermögenswerten, nicht aber für Finanz- und Anlageberatung oder rechtliche Beratung. Ebenfalls abzugsfähig sind Kosten für Gerichte und Anwälte für die Sicherung oder Einforderung von Vermögenserträgen bzw. des ertragbringenden beweglichen Vermögens selber. Zu den Verwaltungskosten gehören also auch jene Aufwendungen, durch welche die Schmälerung des Vermögensertrags abgewendet wird. Nicht als Vermögensverwaltungskosten abziehbar sind hingegen Kosten für die Finanz-, Anlage-, Erbschafts-, Vorsorge- und Steuerberatung (Felix Richner et al., Kommentar StG, § 30 Rz. 16 ff. mit Hinweisen; Felix Richner et al., Handkommentar DBG, Art. 32 Rz. 17 ff. mit Hinweisen). In Bezug auf das unbewegliche Vermögen sind unter Verwaltungskosten insbesondere die Entschädigungen für Hauswartung und Liegenschaftsverwaltung zu verstehen. Indessen sind auch eigene Kosten für die Vermietung wie Auslagen für Porti, Telefon, Inserate, Formulare, Beitreibungen und Prozesse abzugsfähig (Felix Richner et al., Kommentar StG, § 30 Rz. 108; Felix Richner et al., Handkommentar DBG, Art. 32 Rz. 120). 2.2 Entgegen dem Vorbringen des Pflichtigen handelt es sich beim als Vermögensverwaltungskosten geltend gemachten Anwaltshonorar von Frau Dr. B, selbst wenn dieses in erster Linie für die güterrechtliche Auseinandersetzung angefallen ist, nicht um von den steuerbaren Einkünften abziehbare Kosten. Denn beim Vermögensanfall des Pflichtigen aus güterrechtlicher Auseinandersetzung liegt aus steuerrechtlicher Sicht kein Vermögenszufluss vor. Es handelt sich bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung um eine "blosse" Umschichtung der Vermögenswerte (vgl. E. 2.1.1). So bringt der Beschwerdeführer selber vor, es gehe bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung um die Feststellung der Vermögensteile. Nach dem Gesagten können jedoch die Anwaltskosten, die kausal aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung entstanden sind, nicht als Gewinnungskosten abgezogen werden. Diese Anwaltskosten können, entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz, aber auch nicht als Vermögensverwaltungskosten im Sinn von § 30 Abs. 1 und 2 StG bzw. Art. 32 Abs. 1 und 2 DBG qualifiziert werden. Die güterrechtliche Auseinandersetzung ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht als Verwaltung des Vermögens zu würdigen, weil zentrales Element bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht der Erhalt bzw. die Sicherung des Vermögens ist, sondern vielmehr dessen Umlagerung, in der Regel im Hinblick auf eine Teilung des Vermögens. Folglich können die Kosten einer solchen Vermögensumlagerung nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Insbesondere dann nicht, wenn, wie im vorliegenden Fall, weder vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, noch aus den Akten ersichtlich ist, dass der Beizug der Rechtsanwältin der Bewirtschaftung, der Aufbewahrung oder dem Einfordern des Vermögens des Beschwerdeführers bzw. des Ertrags daraus gedient hat. Damit ist der Beizug einer Rechtsanwältin vorliegend als nicht abzugsfähige Rechtsberatung zu qualifizieren, zumal der Beschwerdeführer selber anführt, es sei ihm um eine Stellungnahme einer Expertin gegangen. 3. 3.1 Gemäss § 30 Abs. 2 StG bzw. Art. 32 Abs. 2 DBG können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten abgezogen werden. Unterhaltskosten sind Aufwendungen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern in erster Linie die Erhaltung bereits vorhandener Werte ist und die nach längeren oder kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen sind (Reparaturen, Renovationen). Unterhaltskosten sind Aufwendungen zur Erhaltung der Liegenschaft im bisherigen Zustand. Unter Umständen können Unterhaltskosten indessen auch solche Aufwendungen sein, mit denen zu bereits bestehenden Werte neue hinzugefügt werden, wobei die neuen Werte aber einzig dazu dienen, das Grundstück wieder in denjenigen Zustand zu versetzen, dass es seinen bereits einmal vorhanden gewesenen Verwendungszweck wieder vollständig erfüllen kann. Unterhaltskosten sind demnach all jene Aufwendungen, die ein Grundstück in denjenigen Zustand versetzen, in dem es sich bereits einmal befunden hat (Felix Richner et al., Kommentar StG, § 30 Rz. 38 f. mit Hinweisen; Felix Richner et al., Handkommentar DBG, Art. 32 Rz. 37 f. mit Hinweisen). Darüber hinaus sind auch Kosten für rechtliche Massnahmen zur Werterhaltung des Grundstücks, wie Anwaltskosten, um eine wertmindernde Umzonung zu verhindern oder für Baueinsprachen, welche den Zweck haben, den Wert der eigenen Parzelle zu erhalten, abzugsfähig; Prozess- und Anwaltskosten sind allgemein als Unterhaltskosten abzugsfähig, sofern sie der Erhaltung des bisherigen Rechtszustandes dienen (Felix Richner et al., Kommentar StG, § 30 Rz. 95 mit Hinweisen; Felix Richner et al., Handkommentar DBG, Art. 32 Rz. 108 mit Hinweisen). Nicht abzugsfähig sind hingegen Auslagen zur rechtlichen Verbesserung eines Grundstücks wie auch mit dem Erwerb und der Veräusserung verbundene Ausgaben und sonstige Kosten (Felix Richner et al., Kommentar StG, § 30 Rz. 103 mit Hinweisen; Felix Richner et al., Handkommentar DBG Art. 32 Rz. 115 mit Hinweisen). Bei Unterhaltskosten handelt es sich um steuermindernde Tatsachen, weshalb der Pflichtige diesbezüglich beweisbelastet ist (vgl. E. 1.4). 3.2 Der Beschwerdegegner hat dem Pflichtigen die Abzugsfähigkeit der Prozesskosten, welche im Zusammenhang mit der angestrebten Revision der Waldabstandslinie entstanden waren, aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Revisionsbegehrens verweigert. Die Vorinstanz stützte diese Begründung und hielt ergänzend fest, dass selbst im Fall eines für den Pflichtigen günstigen Verlaufs der Revision der Waldabstandslinie die dadurch entstandenen Kosten nicht abzugsfähig wären. Der Beschwerdeführer hält dem sinngemäss entgegen, weder sei sein Revisionsbegehren offensichtlich aussichtslos gewesen, noch hätte er damit eine Wertsteigerung seines Grundstückes angestrebt. 3.3 Das Verwaltungsgericht hat sich bisher nicht zur Frage geäussert, ob Prozess- und Anwaltskosten als Unterhaltskosten qualifiziert werden können, wenn sie aufgrund eines als von vornherein aussichtslos zu bezeichnenden Verfahrens entstanden sind. In RB 1977 Nr. 89 hat das Verwaltungsgericht sinngemäss festgehalten, die Abweisung eines Rechtsmittels schliesse die Anrechnung der Anwaltskosten als Unterhaltskosten nicht aus. Denn auch unzweckmässige und nutzlose körperliche Unterhaltsarbeiten seien anrechenbar. Gemäss Zwahlen (Bernhard Zwahlen, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG] Art. 1–82, 2. A., Basel etc. 2008, Art. 32 Rz. 9) müssen die Unterhaltskosten jedoch in wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit der Einkommenserzielung stehen. Die Aufwendungen müssen damit aus einer objektiven Sicht nützlich sein und aus allgemeiner, branchenüblicher Betrachtungsweise grundsätzlich geeignet sein, den Nutzungswert einer Liegenschaft erhalten zu können. Aus dem Angeführten folgt, dass Prozess- und Anwaltskosten zur Werterhaltung eines Grundstücks, einig mit der Vorinstanz, jedenfalls dann nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können, wenn das die Kosten auslösende Verfahren von vornherein als offensichtlich aussichtlos erscheint. Diesfalls sind die entsprechenden Aufwendungen nämlich von vornherein ungeeignet, um werterhaltend zu wirken, und es geht ihnen die Eigenschaft von Gewinnungskosten, nämlich zum Erhalt des Vermögenssubstrates bzw. zur Erzielung der daraus fliessenden steuerbaren Einkünfte beizutragen, per se ab. 3.4 Vorliegend stellt sich somit die Frage, ob das Revisionsbegehren des Pflichtigen von vornherein offensichtlich aussichtslos war. Entgegen der Ansicht des Pflichtigen und dem Schreiben seiner Rechtsanwältin vom 15. Mai 2014 war dies der Fall. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, war der Gemeinderat für die Festsetzung der Waldabstandslinie nicht zuständig. Damit ist jedenfalls die Exekutive für eine allfällige Revision der Waldabstandslinie ebenso wenig zuständig, unabhängig von der Frage, ob gegen einen Akt der Legislative die Revision im Sinn von §§ 86 a–d VRG überhaupt zulässig ist. Dass der Gemeinderat das Begehren des Pflichtigen allenfalls von sich aus an die Gemeindeversammlung hätte weiterleiten müssen und das Begehren des Pflichtigen aus diesem Grunde nicht ab Anbeginn offensichtlich aussichtslos war, hat der Pflichtige nicht behauptet und kann daher ebenfalls offengelassen werden. Zutreffend sind auch die weiteren Ausführungen der Vorinstanz, wonach das Wohnhaus Bestandesgarantie geniesst (§ 357 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. September 1975 über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht [Planungs- und Baugesetz]) und der Waldabstandslinie daher erst im Fall einer Neuüberbauung Bedeutung zukommt. Im heutigen Zeitpunkt kommt einem günstigeren Verlauf der Waldabstandslinie daher tatsächlich wertvermehrender Charakter und nicht Unterhaltscharakter zu. Dementsprechend können die geltend gemachten Prozesskosten nicht als Unterhaltskosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG; § 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG). Eine Parteientschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]; § 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss beschliesst die Kammer: Die Verfahren SB.2014.00099 und SB.2014.00100 werden vereinigt; und erkennt: 1. Die Beschwerde SB.2014.00099 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2011 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde SB.2014.00100 betreffend direkte Bundessteuer 2011 wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2014.00099 (Staats- und Gemeindesteuern)
wird festgesetzt auf: 4. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2014.00100 (direkte Bundessteuer) wird festgesetzt auf: Fr. 500.--;
die übrigen Kosten betragen: 5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an … |