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Geschäftsnummer: SB.2014.00127  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.03.2015
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2004


Beweislastverteilung für den (Fort-)Bestand steuermindernd geltend gemachter Darlehen und Darlehenszinsen. Die hierfür beweispflichtigen Pflichtigen weisen nicht nach, dass die von ihnen steuermindernd geltend gemachten Darlehensschulden tatsächlich (noch) bestehen und es sich nicht etwa um von einer rückzahlungspflicht befreite Erbvorbezüge handelt. Es ist für die zur Beurteilung stehende Steuerperiode unerheblich, wenn der Bestand eines streitbetroffenen Darlehens in früheren Steuerperioden nicht weiter hinterfragt und in einer Schenkungssteuerveranlagung berücksichtigt wurde. Die vereinbarte Darlehensverzinsung erscheint angesichts der wenig geklärten Darlehenseinräumung, der erst nachträglich vereinbarten Verzinsungspflicht und mangels regelmässiger Zinszahlungen simuliert. Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANSCHLUSSBESCHWERDE
BEWEISFÜHRUNGSLAST
BEWEISLAST
BEWEISLASTREGEL
BEWEISLASTUMKEHR
DARLEHEN
DARLEHENSERLASS
DARLEHENSRÜCKZAHLUNG
DARLEHENSVERZINSUNG
DARLEHENSZINSEN
ERBVORBEZUG
NEGATIVA NON SUNT PROBANDA
NEGATIVE TATSACHE
RÜCKZAHLUNG
RÜCKZAHLUNGSPFLICHT
RÜCKZAHLUNGSWILLE
SCHULDZINSEN
SCHULDZINSENABZUG
STEUERMINDERNDE TATSACHEN
Rechtsnormen:
Art. 20 DBG
Art. 21 DBG
Art. 33 Abs. I lit. a DBG
Art. 18 Abs. I OR
Art. 313 OR
§ 20 StG
§ 21 StG
§ 31 Abs. I lit. a StG
§ 46 StG
Art. 8 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2014.00127

SB.2014.00128

 

Urteil

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 12. März 2015

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

In Sachen

 

 

1.         A,
2.         B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

1.    Staat Zürich,

 

2.    Schweizerische Eidgenossenschaft,

 

beide vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2004
Direkte Bundessteuer 2004,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die Eheleute A und B deklarierten mit der Steuererklärung 2004 ein steuerbares Einkommen von Fr. … bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2004) bzw. von Fr. … (Direkte Bundessteuer 2004). Hiervon abweichend schätzte der Steuerkommissär die Pflichtigen am 27. August 2012 für die Belange der Staats- und Gemeindesteuern 2004 mit einem Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und einem Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) ein. Gleichentags erfolgte der Hinweis für die Veranlagung betr. die direkte Bundessteuer 2004 mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. …. Dabei liess der Steuerkommissär neben hier nicht mehr interessierenden Korrekturen von den Pflichtigen behauptete Schulden gegenüber den Eltern des Pflichtigen nur teilweise zum Abzug zu. Die Berücksichtigung von im Laufe des Einschätzungsverfahrens bezüglich dieser Schulden geltend gemachten Schuldzinsen verweigerte der Steuerkommissär gänzlich.

B. Im hernach von den Pflichtigen angestrengten Einspracheverfahren beantragten diese sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern wie auch für die direkte Bundessteuer mit einem Einkommen von Fr. … eingeschätzt bzw. veranlagt zu werden, hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. …(satzbestimmend Fr. …). Dabei hielten die Pflichtigen im Wesentlichen und hier interessierend an der Kapitalschuld gegenüber den Eltern des Pflichtigen fest wie auch an den entsprechenden Schuldzinsen. Am 22. Juli 2013 wies das kantonale Steueramt die Rechtsmittel ab.

II.  

Mit Eingabe vom 22. August 2013 fochten die Pflichtigen die vorgenannten Einspracheentscheide beim Steuerrekursgericht an und beantragten, sie seien mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) für die Staats- und Gemeindesteuern 2004 einzuschätzen bzw. mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. … betreffend direkte Bundessteuer 2004 zu veranlagen. Am 16. September 2014 hiess das Steuerrekursgericht den bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern erhobenen Rekurs teilweise gut und reduzierte das steuerbare Vermögen der Pflichtigen auf Fr. … (satzbestimmend Fr. …). Im Übrigen wies das Steuerrekursgericht den Rekurs wie auch die bezüglich der direkten Bundessteuer erhobene Beschwerde ab.

III.  

Hiergegen liessen die Pflichtigen am 14. November 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien sie mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. … bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) für die Staats- und Gemeindesteuern 2004 einzuschätzen bzw. mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. … betreffend direkte Bundessteuer 2004 zu veranlagen. Ausserdem verlangten sie eine Parteientschädigung.

Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung des Rechtsmittels.

Die eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Die vorliegenden Beschwerden SB.2014.00127 (Staats- und Gemeindesteuern 2004) und SB.2014.00128 (Direkte Bundessteuer 2004) betreffen dieselben Pflichtigen und denselben Sachverhalt, weshalb sich die Vereinigung der Verfahren rechtfertigt.

1.2 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (vgl. VGr, 22. Oktober 2014, SB.2014.00090/SB.2014.00091, E. 1.2).

In Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).

1.3 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt bei den Staats- und Gemeindesteuern wie bei der direkten Bundessteuer das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Rekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor Rekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteu­ergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (vgl. VGr, 22. Oktober 2014, SB.2014.00090/SB.2014.00091, E. 1.3).

2.  

2.1 Mit den Pflichtigen ist festzustellen, dass die Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen zutreffend und vollständig dargestellt hat. Demnach werden von den Einkünften gemäss § 31 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG (in der Ende 2004 jeweils geltenden Fassung) die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den §§ 20 und 21 StG bzw. Art. 20 und 21 DBG steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50'000.- abgezogen. Schuldzinsen sind Vergütungen, die Entgelt des Schuldners an den Gläubiger für das ihm während einer im Voraus bestimmten oder unbestimmten Dauer zur Verfügung gestellte und rückzahlbare Kapital bilden und als Quote desselben regelmässig in Prozenten berechnet werden (RB 1992 Nr. 24). Für das gewöhnliche Darlehen unter Privaten geht Art. 313 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) allerdings von der Unverzinslichkeit aus. Der Kapitalzins muss also in diesen Verhältnissen im Gegensatz zum kaufmännischen Verkehr (Art. 313 Abs. 2 OR) ausdrücklich vereinbart werden. Zudem sind in der zürcherischen Vermögenssteuer die privaten Schulden des Steuerpflichtigen voll abzugsfähig (§ 46 StG).

2.2 Zutreffend hat die Vorinstanz weiter festgestellt, dass Schulden wie Schuldzinsen steuermindernde Tatsachen darstellen: Nach dem allgemeinen Grundsatz von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (ZGB), der auch im öffentlichen Recht gilt (statt vieler BGr, 27. September 2013, 2C_104/2013 und 2C_105/2013, E. 2.4), trägt die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen, wogegen die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist.

Soweit lediglich der Fortbestand einer steuermindernden Schuld umstritten ist, da diese infolge Erlass oder Rückzahlung allenfalls nicht mehr bestehen könnte, ist grundsätzlich die Steuerbehörde hierfür beweispflichtig, da vom Steuerpflichtigen nicht verlangt werden kann, dass er die negative Tatsache einer Nichtrückzahlung oder eines Nichterlasses der eingegangenen Schuld nachweist. Die Beweislast ist jedoch umzukehren und wiederum dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen, wenn die vorhandenen Indizien bereits stark darauf hinweisen, dass die steuermindernd geltend gemachte Schuld nicht mehr fortbesteht (vgl. BGr, 15. September 2014, StR 69/2014, S. 893 ff.). Zudem hat der Steuerpflichtige die tatsächliche Zahlung von Schuldzinsen nachzuweisen, will er diese steuermindernd in Abzug bringen.

2.3 Umstritten ist der Bestand eines Darlehens von Fr. …, welches der Vater des Pflichtigen im Rahmen der Übereignung der Liegenschaft in D-Strasse 01 in E seinem Sohn gewährt haben soll. Obwohl die Darlehenseinräumung aufgrund des öffentlich beurkundeten Abtretungsvertrags vom 30. Juli 1996 erstellt ist und die aufgrund der Abtretung der Liegenschaft erfolgte Schenkungssteuerverfügung des kantonalen Steueramts den Bestand des Darlehens ebenfalls bestätigt, erachtet die Vorinstanz das Darlehen deswegen per 31.12.2004 nicht als erstellt, da es an einem schriftlichen Darlehensvertrag über den Betrag von Fr. … mangelt und Rückzahlungsmodalitäten nicht vereinbart seien. Zudem fehle es an Sicherheiten ­­– ein unabhängiger Dritter hätte das Darlehen so nicht gewährt.

2.3.1 Erstellt ist, dass die Eltern des Pflichtigen diesem eine ganze Reihe von Darlehen eingeräumt haben, wobei offensichtlich ein lückenloser Nachweis der einzelnen Darlehen mindestens papiermässig nicht möglich ist. Wohl haben die Eltern und der Pflichtige im April 2006 den Gesamtbetrag dieser Darlehen inkl. aufgelaufene Zinsen unterschriftlich per 31. Dezember 2005 auf Fr. …  vereinbart. Tatsächlich ist jedoch nicht erstellt, wie dieser Betrag sich zusammensetzt und inwieweit der Betrag von Fr. … aus der Übereignung der Liegenschaft in E in diesem Betrag enthalten ist. Ob dieser Betrag per Stichtag 31.12.2004 überhaupt noch offen war, ergibt sich weder aus den Akten noch der zitierten Vereinbarung. Ebenso unklar ist aufgrund der Akten, ob den Pflichtigen hinsichtlich dieser Darlehensschulden per Stichtag überhaupt eine Rückzahlungsverpflichtung trifft, oder ob vielmehr von nicht rückzahlungspflichtigen Erbvorbezügen auszugehen ist. Der per April 2006 abgeschlossene Darlehensvertrag hält diesbezüglich einzig fest, dass der Darlehensnehmer das Recht habe, "das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise zu amortisieren". Unter der Marginale "Kündigung" wird festgehalten, dass "dieser Vertrag […] auf unbestimmte Zeit" abgeschlossen werde.  

2.3.2 Die Pflichtigen haben denn auch als weitere Beweismittel hierzu die Befragung der Eltern des Pflichtigen und des Pflichtigen selbst angeboten. Am 22. August 2006 wurde der Vater des Pflichtigen als Zeuge im Beisein des damaligen Rechtsvertreters der Pflichtigen einvernommen. Zu einzelnen Zahlungen hat der Vater des Pflichtigen keine Aussagen machen können, er hat jedoch den Bestand von Darlehen bestätigt wie auch, dass er die Richtigkeit der Zusammenfassung in der Vereinbarung vom April 2006 anerkenne. Diese sei vor allem aus erbrechtlichen Gründen erstellt worden. Grundlagen oder Abmachungen um die Rückzahlung des Darlehens konnte der Zeuge nicht nennen – vielmehr habe man sich "in mündlicher Absprache" und in "Abhängigkeit des Finanzstatus", entsprechend der "wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" des Pflichtigen auf Rückzahlungen geeinigt. Weitere Einvernahmen unterblieben. Bei dieser Sachlage war es vertretbar, in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einvernahme der Mutter des Pflichtigen und weitere persönliche Befragungen des Pflichtigen zu verzichten: Selbst wenn diese die Sachdarstellung des Vaters des Pflichtigen bestätigt hätten, ist ohne Weiteres einsichtig, dass damit der dem Pflichtigen auferlegte Beweis hinsichtlich der genauen Zusammensetzung und des Bestands des streitbetroffenen Darlehensteils und insbesondere der Rückzahlungsverpflichtung nicht erbracht wäre. Durch dieses Vorgehen hat  die Vorinstanz weder das rechtliche Gehör noch ihre Begründungspflicht oder das Willkürverbot verletzt.

2.3.3 Sodann ist die Veranlagungsbehörde nicht an ihre Beurteilung eines Sachverhalts in einer früheren Steuerperiode gebunden (RB 2002 Nrn. 93 und 109) und hatte vorliegend aufgrund des neu eingereichten Vertrags vom April 2006 allen Grund, den Sachverhalt neu zu untersuchen. Inwiefern dieses Verhalten eine Verletzung des Vertrauensprinzips darstellen sollte, ist nicht ersichtlich. Richtig ist, dass im Jahr 1996 der Bestand des streitbetroffenen Darlehens nicht weiter hinterfragt und in der bereits zitierten Schenkungssteuerveranlagung berücksichtigt wurde. Daraus können die Pflichtigen jedoch für die Veranlagung 2004 schon deswegen nichts ableiten, da Entscheide anderer Steuerbehörden für die vorliegend zu beurteilende Veranlagung nicht verbindlich sind.

2.3.4 Wenn die Vorinstanz im Resultat zum Schluss gekommen ist, dass den Pflichtigen der Nachweis des Bestands des Darlehens(-teils) von Fr. … per 31.12.2004 nicht gelungen sei, ist dies vertretbar und bei der beschränkten Kognition, welche dem Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren zukommt, nicht zu beanstanden.

2.4 Den Ausführungen der Vorinstanz unter Ziff. 2 lit. c des angefochtenen Entscheids tritt das Verwaltungsgericht ebenfalls bei. Soweit der Beschwerdegegner sinngemäss die Überprüfung dieser Würdigung durch das Verwaltungsgericht in der Beschwerdeantwort verlangt, ist er darauf zu verweisen, dass ein formelles Anschlussbeschwerderecht im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht nicht besteht (RB 2001 Nr. 94).

2.5 Die Pflichtigen lassen sodann den Bestand eines weiteren Darlehens von Fr. … behaupten, welches vom Pflichtigen zum Aufbau der FAG vor allem zwischen 1999 und 2001 zugeflossen sei. Insgesamt seien dem Pflichtigen unter diesem Titel in acht Tranchen gar Fr. … zugeflossen.

Auch hierzu fehlt es zunächst an schriftlichen Unterlagen, welche eine entsprechende Darlehensverpflichtung des Pflichtigen gegenüber seinen Eltern per Stichtag 31.12.2004 belegen. Zu Recht hat die Vorinstanz sodann festgestellt, dass sich aus einer Schuld des Pflichtigen gegenüber der von ihm beherrschten F AG über Fr. … kein direkter Schluss auf Bestand und Höhe eines Darlehens des Pflichtigen gegenüber seinen Eltern ziehen lässt. Hinzu kommt auch hier, dass der genaue Bestand des Darlehens per Stichtag wenig substanziiert geblieben ist bzw. die Differenz zwischen den behaupteten Zahlungen der Eltern (Fr. …) und der Schuld der F AG (Fr. …) jedenfalls im Rekursverfahren aktenmässig ungeklärt geblieben ist. Letztlich kommt auch bezüglich dieser behaupteten Schuld hinzu, dass es dem Pflichtigen nicht gelingt, die einem Darlehen innewohnende grundsätzliche Rückzahlungsverpflichtung zu beweisen, wobei auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. auch E. 2.3.2 vorstehend).

2.6 Letztlich beantragen die Pflichtigen die einkommensmindernde Berücksichtigung von Schuldzinsen in der Höhe von Fr. ….

2.6.1 Für die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen ist entscheidend, ob das verzinsliche Darlehensgeschäft dem übereinstimmenden wirkli­chen Willen der Beteiligten – hier dem Willen der Eltern des Pflichtigen einerseits und dem Pflichtigen andererseits – entsprochen hat und nicht bloss als Scheingeschäft (Simulation) vor­geschützt worden ist. Denn Grundlage jeden gültigen Rechtsgeschäfts ist gemäss Art. 18 Abs. 1 OR der Parteiwille und nicht die nach aussen dargebotene Rechtsgestaltung. So können simulierte Geschäfte zum einen dazu dienen, das Vorhandensein eines Vertragsverhältnisses vorzutäuschen, obwohl zwischen den Parteien überhaupt kein solches entstehen soll; zum anderen kann durch den Abschluss des Scheingeschäfts von den Parteien das Verdecken eines wirklich beabsichtigten Vertragsverhältnisses angestrebt sein, wobei diesfalls nicht nur ein simulierter Vertrag, sondern auch ein dissimuliertes (verdecktes) Geschäft vorhanden ist. Das Scheingeschäft kann auch in einer Teilsimulation bestehen, bei der nur eine oder einzelne Vertragsbestimmungen, z. B. falsche Angaben über die Verzinsung, vorgetäuscht sind (BGE 117 II 382 E. 2a). Die Simulationsabrede bedarf keiner besonderen Form und kann sich auch aus dem konkludenten Verhalten der Beteiligten ergeben (BGE 112 II 337 E. 4).

Die zivilrechtliche Rechtsfolge, dass das simulierte Rechtsgeschäft als ungültig, das ver­deck­te Rechtsgeschäft hingegen (unter Vorbehalt der Einhaltung allfälliger Formerfordernisse) als verbindlich zu würdigen ist (vgl. dazu Wolfgang Wiegand in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. A., Basel 2011, Art. 18 N. 51 ff.), muss auch für das Steuerrecht gelten. Der Steuerpflichtige soll gestützt auf § 31 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. a  Satz 1 DBG von seinen Einkünften nicht fiktive, sondern nur die tatsächlich geschuldeten Schuldzinsen in Abzug bringen können.

2.6.2 Unbestritten auch nach der Darstellung der Pflichtigen ist, dass die behauptete Darlehenshingabe zunächst jedenfalls zinsfrei erfolgt ist. Dies deckt sich mit der gesetzlichen Regel, dass Darlehen unter Privaten ohne anderslautende Abmachung zinsfrei sind (vgl. vorstehend E. 2.1). Die Pflicht zur Verzinsung der Darlehen wurde vorliegend erst mit Abschluss des Darlehensvertrags vom 20./22 April 2006 vertraglich vereinbart und in einem Anhang und einer Beilage zum genannten Darlehensvertrag betraglich errechnet. Grundsätzlich ist es nicht ausgeschlossen, sich erst nachträglich auf die Verzinsung eines privaten Darlehns zu einigen. Hier ist indessen mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Sachdarstellung der Pflichtigen um den Beginn der Zinspflicht unvollständig, sowie teilweise widersprüchlich war und die Verzinsungspflicht an sich für das allein streitbetroffene Steuerjahr 2004 als unsicher erscheint: Angesichts der gesamten Umstände, nämlich der wenig geklärten Darlehenseinräumung, der erst weit nach Ende der Steuerperiode schriftlich festgehaltenen Verzinsungspflicht und des Umstands, dass offenbar bis heute keine regelmässigen Zinszahlungen erfolgen, erscheint die Zinspflicht für das streitbetroffene Steuerjahr simuliert. Die Berücksichtigung der einkommensmindernd geltend gemachten Zinsen würde im Resultat den Abzug fiktiver, tatsächlich nicht geschuldeter Schuldzinsen erlauben.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht ihnen aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Die Verfahren SB.2014.00127 und SB.2014.00128 werden vereinigt;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2004 (SB.2014.00127) wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2004 (SB.2014.00128) wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2014.00127 wird festgesetzt auf:
Fr. 1'200.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.-      Zustellkosten,
Fr. 1'260.-      Total der Kosten.

4.    Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2014.00128 wird festgesetzt auf:
Fr.    500.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.-      Zustellkosten,
Fr.    560.-      Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …