{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-04-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2014-00130_2015-04-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215070&W10_KEY=13823248&nTrefferzeile=3&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2479d9ac3010372397554a34a0ce189f"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2014.00130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.04.2015  SB.2014.00130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.04.2015  SB.2014.00130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.04.2015  SB.2014.00130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Grundst\u00fcckgewinnsteuern: Tragweite der Untersuchungsbefugnis der Einsch\u00e4tzungsbeh\u00f6rde Die U Immobilien AG ver\u00e4usserte neu begr\u00fcndete Stockwerkeinheiten an verschiedene Erwerber, welche mit der U Generalunternehmung AG separate Pauschalwerkvertr\u00e4ge abschlossen, welche die schl\u00fcsselfertige Erstellung von Wohnungen beinhalteten. Nachdem sich die U Immobilien AG im Einsch\u00e4tzungsverfahren weigerte, die Auflage der Gemeinde X (Einreichen der Pauschalwerkvertr\u00e4ge zw. Enderwerber und der U Generalunternehmung AG, die Bauabrechnung und alle Vertr\u00e4ge zw. ihr und der U Generalunternehmung AG) zu erf\u00fcllen, wurde der Grundst\u00fcckgewinn nach pflichtgem\u00e4ssem Ermessen gesch\u00e4tzt. Dies zu Recht: Die Einsch\u00e4tzungsbeh\u00f6rde muss im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht den materiell wahren Sachverhalt erforschen, wobei den Steuerpflichtigen im Einsch\u00e4tzungsverfahren eine umfassende Mitwirkungspflicht trifft. Bei der Frage, welche Untersuchungshandlungen zul\u00e4ssig sind, steht der Einsch\u00e4tzungsbeh\u00f6rde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Vorliegend sollte die Untersuchung nicht nur dazu dienen, eine allf\u00e4llige Verschiebung vom Landpreis in den Werklohn, sondern auch andere Aspekte (Steuerumgehung, Simulation, Nichtanerkennung der jur. P., Grundsatz des Drittvergleichs) abzukl\u00e4ren. Welcher Sachverhalt rechtserheblich ist, wird n\u00e4mlich erst mit der Einsch\u00e4tzungsverf\u00fcgung beantwortet. Zur Untersuchung muss nach Umst\u00e4nden aber bereits ein hypothetisch massgeblicher Sachverhalt gen\u00fcgen. Erfasst der Begriff des Erl\u00f6ses i.S.v. \u00a7 222 aber neben dem Kaufpreis alle \"weiteren Leistungen des Erwerbers\", so musste die Gemeinde X ihre Untersuchung nicht darauf beschr\u00e4nken, ob marktkonforme Landpreise vorliegen (Drittvergleich). Denn neben dem beurkundeten Preis sind s\u00e4mtliche weiteren Parteivereinbarungen zu ber\u00fccksichtigen, die \"weitere Leistungen des Erwerbers\" enthalten k\u00f6nnten. Die Auflage erweist sich als rechtm\u00e4ssig und die Ermessenseinsch\u00e4tzung als zul\u00e4ssig. Der Unrichtigkeitsnachweis wurde nichterbracht; die Sch\u00e4tzung erweist sich nicht als offensichtlich unrichtig. Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:34:14", "Checksum": "5862ffec166dd4e5df52ba005f561740"}