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Geschäftsnummer: SB.2014.00136  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.05.2015
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2006 (3. Rechtsgang)


Zwecks Einheitlichkeit der Rechtsprechung und aus prozessökonomischen Gründen werden die Verfahren der direkten Bundessteuer und der Staats- und Gemeindesteuern grundsätzlich von demselben Spruchkörper entschieden, unabhängig davon, ob beide die Streitwertgrenze für die Zuständigkeit der Kammer erreichen (E. 1.1). Durch die Ankündigung einer beabsichtigten Verböserung (reformatio in peius) wird der Umfang des Streitgegenstands verändert und damit auch der Streitwert. Die Streitwertveränderung wirkt sich auf die funktionelle Zuständigkeit aus, weshalb die Kammer zuständig gewesen wäre (E. 3). Im Rechtsmittelverfahren gibt es keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung bzw. persönliche Anhörung (E. 4). Gutheissung und Rückweisung zum Neuentscheid.
 
Stichworte:
FUNKTIONELLE ZUSTÄNDIGKEIT
RECHTLICHES GEHÖR
REFORMATIO IN PEIUS
SPRUCHKÖRPER
STREITWERT
STREITWERTBERECHNUNG
VERBÖSERUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 30 Abs. I BV
Art. 6 Abs. I EMRK
§ 114 Abs. I StG
§ 114 Abs. II StG
§ 114 Abs. IV StG
§ 38b Abs. I lit. c VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2014.00136

SB.2014.00137

 

Urteil

 

 

der 2. Kammer

 

 

vom 13. Mai 2015

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

1.    Staat Zürich,

 

2.    Schweizerische Eidgenossenschaft,

beide vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2006

Direkte Bundessteuer 2006
(3. Rechtsgang),

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde vom kantonalen Steueramt am 2. Dezember 2008 in Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) bzw. Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) nach pflichtgemässem Ermessen für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt sowie für die direkte Bundessteuer 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt. Die Einsprachen des Pflichtigen wies das Steueramt am 3. No­vember 2009 ab.

Die Steuerrekurskommission II (heute Steuerrekursgericht) hiess Rekurs und Beschwerde des Pflichtigen mit Entscheid vom 26. Februar 2010 teilweise gut und wies die Sache an das kantonale Steueramt zurück. Die Beschwerden des Pflichtigen gegen die Kostenauf­lage wurden vom Verwaltungsgericht am 22. September 2010 abgewiesen (SB.2010.00045 und SB.2010.00046).

B. Im zweiten Rechtsgang schätzte das kantonale Steueramt den Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 am 6. April 2011 erneut mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein bzw. veranlagte den Pflichtigen für die direkte Bundessteuer 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …. Dabei schätzte es den Wertschriftenertrag gestützt auf § 139 Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. ….

Das kantonale Steueramt wies die Einsprachen des Pflichtigen am 30. Mai 2011 ab. Den hiergegen gerichteten Rekurs und die hiergegen gerichtete erstinstanzliche Beschwerde wies die Einzelrichterin des Steuerrekursgerichts am 21. Februar 2012 ab.

Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerden des Pflichtigen mit Urteil vom 3. Oktober 2012 teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an das Steuerrekursgericht zurück. Darin stellte es fest, der Pflichtige habe die ange­forderten Unterlagen eingereicht. Inwiefern diese Unterlagen Auflage und Mahnung nicht entsprochen hätten und der Pflichtige mit deren Einreichung Verfahrenspflichten nicht erfüllt habe, sei nicht ersichtlich und werde nicht erläutert. Wenn das Steueramt der Auffassung gewesen sein sollte, die Unterlagen genügten für den Nachweis der Wert­losigkeit der vom Pflichtigen behaupteten Guthaben gegenüber der Firma C nicht, dann hätte es den Pflichtigen auffordern müssen, die Wertlosigkeit des Guthabens darzutun und zu belegen, und die Auflage bei Nichterfüllung mahnen. Es habe daher zu Unrecht eine Ermessenseinschätzung im Sinn von § 139 Abs. 2 StG StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG vorgenommen.

II.  

Nach durchgeführter Untersuchung und Gewährung des rechtlichen Gehörs wegen der daraus resultierenden Höhereinschätzung wies der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts mit Entscheid vom 20. Oktober 2014 den Rekurs und die Beschwerde erneut ab und schätzte den Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.  und einem steuerbaren Vermögen von Fr.  ein bzw. veranlagte den Pflichtigen für die direkte Bundessteuer 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….

III.  

Mit Beschwerde vom 1. Dezember 2014 liess der Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit an das Steuerrekursgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei er für die "Bundes- Staats- und Gemeindesteuern 2006" mit einem steuerbaren Einkommen und einem steuerbaren Ver­mögen von je Fr.  einzuschätzen; alles unter Kosten- und Enschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und in Person von Rechtsanwalt B die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.

Sowohl das Steuerrekursgericht als auch das kantonale Steueramt beantragen die Abwei­sung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Der Pflichtige hielt in seiner Replik vom 15. Januar 2015 an seinen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht eröffnet regelmässig zwei Verfahren, wenn sowohl die direkte Bundessteuer als auch die Staats- und Gemeindesteuern streitig sind. Es behält sich aber vor, die beiden Verfahren zu vereinigen und nur ein Urteil zu fällen, soweit es um denselben Sachverhalt geht und sich dieselben Rechtsfragen stellen (vgl. statt vieler VGr, 17. Dezember 2014, SB.2014.00071/72, E. 1; VGr, 13. November 2013, SB.2012.00176/177, E. 1). Unabhängig davon, ob es die beiden parallelen Verfahren vereinigt oder nicht, werden die Verfahren insbesondere zwecks Einheitlichkeit der Rechtsprechung und aus prozessökonomischen Gründen grundsätzlich von demselben Spruchkörper entschieden. Dies bedeutet für den Fall, dass die eine Beschwerde einen Streitwert unter Fr. 20'000. (Zuständigkeit des Einzelrichters i.S.v. § 38b Abs. 1 lit. c des Ver­waltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), die andere Beschwerde jedoch einen Streitwert über Fr. 20'000.- (Zuständigkeit der Kammer) aufweist, dass beide Beschwerden von der Kammer entschieden werden. Diese Kompetenzattraktion gilt umso mehr, wenn die beiden Verfahren vereinigt werden.

1.2 Da die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2006 (SB.2014.00136) den Streitwert von Fr. 20'000.- deutlich übersteigt, sind nach dem Gesagten beide Verfahren (SB.2014.00136 und SB.2014.00137) von der Kammer und nicht vom Einzelrichter zu beurteilen.

Die Vorinstanz hat die Verfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2006 und direkter Bundessteuer 2006 vereinigt und ein einziges Urteil gefällt. Der Pflichtige ficht dieses Urteil mit einer einzigen Beschwerdeschrift an. Da die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2006 (SB.2014.00136) und direkter Bundessteuer 2006 (SB.2014.00137) denselben Pflichtigen und dieselbe Sach- und Rechtslage betreffen, rechtfertigt es sich, sie zu vereinigen.

2.  

2.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

2.2 In Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungs­behörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermög­lichen (Art. 140 Abs. 3 DBG), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).

3.  

3.1 In formeller Hinsicht beanstandet der Pflichtige, der angefochtene Entscheid sei zu Unrecht in einzelrichterlicher Kompetenz ergangen. Diese Rüge der funktionellen Unzu­ständigkeit des Einzelrichters ist vorab zu prüfen, da bei deren Begründetheit der vor­instanzliche Entscheid ohne Prüfung der materiellen Streitfrage aufzuheben ist (vgl. BGr, 16. April 2013, 8C_140/2013, E. 2; BGr, 3. Februar 2012, 5A_649/2011, E. 2; BGr, 24. Juli 2008, 9C_275/2008, E. 1; BGE 125 V 499).

3.2 Sowohl Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) als auch Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geben dem Einzelnen Anspruch auf richtige Besetzung des Gerichts und Einhaltung der jeweils geltenden staatlichen Zuständigkeitsordnung (BGE 129 V 335 E. 1.3.1; BGE 127 I 196 E. 2b; je mit Hinweisen). Die Bundesverfassung schreibt den Kantonen weder eine bestimmte Gerichtsorganisation noch ein bestimmtes Verfahren vor (BGE 117 Ia 190 E. 6a), sondern verlangt nur, dass das formelle Gesetz die Grundzüge der Zuständigkeiten, Kompetenzen und der Organisation des Gerichts generell-abstrakt normiert. Art. 30 Abs. 1 BV garantiert keinen Anspruch auf Beurteilung durch ein Kollegialgericht (vgl. zum Ganzen BGr, 16. April 2013, 8C_140/2013, E. 2.1.1; BGr, 16. November 2012, 8C_525/2012, E. 2.2.1).

3.3 Die Zuständigkeit des Einzelrichters und der in Dreierbesetzung urteilenden Kammer des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich ergibt sich aus dem kantonalen Steuergesetz. Die folgenden Grundsätze sind zur Verwirklichung eines harmonisierten Instanzenzugs bei der direkten Bundessteuer sinngemäss anwendbar. Laut § 114 Abs. 1 StG trifft das Steuerrekursgericht seinen Entscheid in Dreierbesetzung. Als Einzelrichter entscheiden die voll- oder teilamtlichen Mitglieder gemäss § 114 Abs. 2 StG über Rekurse, die offen­sichtlich unzulässig sind, durch Rückzug oder Anerkennung erledigt werden oder gegenstandslos geworden sind (lit. a) oder in Fällen, in denen der Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt (lit. b). In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Sache einer Dreierbesetzung zum Entscheid unterbreitet werden (§ 114 Abs. 3 StG).

Nach § 114 Abs. 4 StG gilt als Streitwert "jener Steuerbetrag, der vom Streit betroffen ist" (vgl. auch BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.4). Massgebend hierfür ist in erster Linie das vom Steuerpflichtigen gestellte Rechtsbegehren. So entspricht der Streitwert im Bereich der direkten Steuern der Differenz zwischen dem von der Vorinstanz – im Rekursverfahren somit vom kantonalen Steueramt – festgesetzten und dem von der Partei (im Rekurs) beantragten Steuerbetrag (BGr, 19. Mai 2006, 2A.272/2006, E. 2.3; RB 2005 Nr. 92; RB ORK 1937 Nr. 56) oder – mit anderen Worten – der Steuerersparnis, die bei einer vollumfänglichen Gutheissung der Rekurs- bzw. Beschwerdeanträge resultieren würde (Martin Schade, in: Marianne Klöti-Weber/Dave Siegrist/Dieter Weber [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. A., Muri-Bern 2015, § 189 N. 9).

Im vorliegenden Fall würde die vom Pflichtigen mit Rekurs beantragte Herabsetzung der Steuerfaktoren dazu führen, dass der Pflichtige einen um rund Fr. (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr.  (direkte Bundessteuer) tieferen Steuerbetrag zu bezahlen hätte. Damit fiel der Entscheid – im Zeitpunkt, in welchem die Rechtsmittel eingereicht wurden, – in einzelrichterliche Zuständigkeit.

 

3.4  

3.4.1 Es bleibt zu prüfen, ob sich die vom Einzelrichter des Steuerrekursgerichts mit Verfügung vom 9. April 2014 angezeigte Schlechterstellung (reformatio in peius) des Pflichtigen bzw. die mit Entscheid vom 20. Oktober 2014 tatsächlich erfolgte Verböserung auf die Streitwertfestsetzung und damit auf die Zuständigkeit des Einzelrichters auswirkt. Denn – wie der Pflichtige rügt – aufgrund der Höhereinschätzung beläuft sich der geschuldete Steuerbetrag für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 nunmehr auf Fr. …, womit der Schwellenwert von Fr. 20'000.- deutlich überschritten und die Kammer zuständig gewesen wäre. Die Vorinstanz hingegen vertritt in ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2014 die Auffassung, dass sich der Streitwert nicht nach allfällig im Verlauf des Rekursverfahrens geänderten Anträgen richte und folglich die Einzelrichterzuständigkeit erhalten bleibe. Sie beruft sich dabei namentlich auf RB 2005 Nr. 92, wo festgehalten wurde, dass sich die "weiteren Begehren der Parteien im Lauf des Verfahrens" angesichts dessen, dass dieses vollständig von der Offizialmaxime beherrscht wird, "letztlich als blosse Verfahrensanträge erweisen."

3.4.2 Entgegen der in der Replik vertretenen Ansicht des Pflichtigen ging es in RB 2005 Nr. 92 in der Tat um eine reformatio in peius, die in jenem Fall von der Rekursgegnerschaft in der Rekursantwort beantragt worden war (VGr, 14. Dezember 2005, SB.2005.00047, E. 1.1, nicht veröffentlicht in RB 2005 Nr. 92). Das Verwaltungsgericht hielt im erwähnten Entscheid fest, dass diese von der Rekursgegnerschaft beantragte Schlechterstellung der rekurrierenden Partei für die Kostenverlegung und die Streitwertfestsetzung unerheblich sei (so schon VGr, 17. Juni 2004, SB.2004.00015/00016, E. 4.1). Zur funktionellen Zuständigkeit äusserte es sich nicht. Dasselbe gilt gemäss RB ORK 1958 Nr. 45 aber auch, wenn die Rekursinstanz von sich aus – ohne Antrag der Gegenpartei – über den Rekursantrag hinausgeht. Begründet wurde dies mit der Überlegung, dass das Rechtsbegehren, das auch den Streitgegenstand mitbestimmt, Ausdruck der Dispositionsmaxime sei, während das übrige Verfahren vollständig von der Offizialmaxime beherrscht werde. So hat die Gegenpartei, welche die reformatio in peius beantragt, im Fall eines Rückzugs des Rechtsmittels durch die Partei (etwa infolge Gewährung des rechtlichen Gehörs) keinen Anspruch auf Behandlung ihres Antrages (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, N. 1124). Nur schon aus diesem Grund scheitert der vom Pflichtigen angeführte Vergleich mit der Widerklage gemäss Art. 224 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; siehe ferner Art. 94 Abs. 1 ZPO [keine Zusammenrechnung der Streitwerte bei einer Widerklage]).

Da das Rechtsinstitut der reformatio in peius den übrigen Rechtsgebieten – sowohl dem Zivilrecht als auch dem Verwaltungsrecht mit wenigen Ausnahmen – fremd ist und die Streitwertberechnung in den jeweils anwendbaren Rechtsgrundlagen (z. B. Art. 85 Abs. 2 Satz 2 ZPO [unbezifferte Forderungsklage]; Art. 308 Abs. 2 ZPO [Streitwertberechnung im Berufungsverfahren] sowie Art. 51 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] und Art. 53 Abs. 1 BGG vgl. auch VGr, 26. Juni 2013, VB.2013.00029, E. 1) anders als im Steuerrecht (§ 114 Abs. 2 StG) geregelt ist, scheint es nicht gerechtfertigt, die Regelungen jener Rechtsgebiete und die Auffassungen der Literatur dazu unbesehen auf das Steuerrecht zu übertragen und anzuwenden. Vielmehr ist im Folgenden die reformatio in peius und ihre Auswirkungen auf den Streitgegenstand im Hinblick auf die Streitwertberechnung gemäss § 114 Abs. 4 StG genauer zu beleuchten.

3.4.3 Nach § 149 Abs. 2 StG ist das Steuerrekursgericht in seinem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Es kann nach Anhörung des Pflichtigen die Einschätzung auch zu dessen Ungunsten ändern und es führt das Verfahren trotz Rückzug weiter, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der angefochtene Entscheid dem Gesetz widerspricht. In der Pflicht zur Anhörung vor einer Höhereinschätzung wird der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisiert (BGE 129 II 385 E. 4.4.3). Zur effektiven Wahrnehmung des Rechts auf Stellungnahme hat das Gericht regelmässig die Gründe mitzuteilen, weshalb es voraussichtlich zu einer reformatio in peius kommen wird (BVGr, 20. Oktober 2008, A-5698/2008, E. 3.2.3), und gemäss Rechtsprechung die Partei dabei ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Beschwerderückzuges hinzuweisen (BGE 131 V 414 E. 1; BGE 129 II 385 E. 4.4.3; BGE 127 I 54 E. 2b; BVGr, 20. August 2012, A-4728/2011, E. 3.3; BVGr, 25. November 2008, A-368/2008, E. 1.5; BVGr, 28. Mai 2008, A-1538/2006, E. 1.3.2). Da die Partei lediglich auf die "Absicht" einer reformatio in peius hingewiesen wird und sich dazu äussern soll, lässt sich daraus keineswegs entnehmen, dass die Gerichtsentscheidung bereits endgültig gefallen ist. Aus diesem Grund vermag eine blosse Ankündigung einer Verböserung für sich allein keine Befangenheit des betreffenden Richters zu begründen (BVGr, 20. Oktober 2008, A-5698/2008, E. 3.2.3); vielmehr gebietet es das Berufsethos der Richter, losgelöst von diesem Hinweis zu entscheiden (Annette Guckelberger, Zur reformatio in peius vel melius in der schweizerischen Bundesverwaltungsrechtspflege nach der Justizreform, ZBl 111/2010, 96 ff., 115).

Die Gewährung des rechtlichen Gehörs durch Ankündigung der beabsichtigten reformatio in peius stellt nach dem Gesagten einerseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Andererseits dient es der Sachaufklärung, weil sich die Partei üblicherweise in ihrer Rechtsschrift dazu nicht äussert bzw. gar nicht äussern kann oder muss, da aus der Begründung eines Rechtsmittels lediglich hervorzugehen hat, aus welchen Gründen der vor­instanzliche Entscheid angefochten wird. Erst mit ihrer Stellungnahme ist sie gewissermassen in der Lage, ihre Rechtsmitteleingabe um diesen vom Gericht selbst – neu aufgeworfenen – Punkt zu "ergänzen". Da die Zulässigkeit einer reformatio in peius vel melius die Dispositionsmaxime der Parteien hinsichtlich des Streitgegenstands (vgl. E. 2.4.2) nicht ausschaltet, bleibt der Sachverhalt, den die angefochtene Verfügung beschlägt, verfahrensbestimmend und den Offizialgrundsatz begrenzend. Daraus ergibt sich der geforderte enge Sachzusammenhang zwischen von Amtes wegen aufgegriffenen Punkten und dem Streitgegenstand (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 44 ff.). Durch die Ankündigung der beabsichtigten reformatio in peius darf somit zwar nicht der Streitgegenstand als solcher verändert, wohl aber dessen Umfang vergrössert werden. Wird nun aber der Umfang des Streitgegenstandes erweitert, so verändert sich grundsätzlich auch der Streitwert, d. h. der "Steuerbetrag, der vom Streit betroffen ist" (§ 114 Abs. 4 StG). Genauso sind auch Änderungen des Klageumfangs, z. B. durch teilweise Anerkennung oder Abstand, beachtlich, während dagegen Wertveränderungen desselben Streitgegenstands im Rechtsmittelverfahren im Rahmen der Streitwertberechnung nicht berücksichtigt werden (BGr, 12. Februar 2014, 5A_582/2013, E. 3.2.2 m. w. H.; BGE 116 II 431 E. 1). Zwar tritt die Streitwertveränderung im vorliegenden Fall erst nach Hängigkeit des Verfahrens ein. Allerdings übernimmt das Gericht mit Androhung der reformatio in peius die Funktionen der (vorinstanzlichen) Verwaltungsbehörde, indem es selbst weitere gegen den Pflichtigen sprechende Argumente zusammenträgt und daraus für den Pflichtigen ungünstigere, von der Behörde selbst nicht gezogene rechtliche Schlussfolgerungen zieht (Peter Böckli, Reformatio in pejus – oder der Schlag auf die hilfesuchende Hand, ZBl 81/1980, 97 ff., 103). Mit der Androhung der Verböserung gibt das Gericht mithin kund, wie der vorinstanzliche Entscheid seines Erachtens richtigerweise hätte lauten müssen. Dass sich diese Streitwertveränderung daher auf die funktionelle Zuständigkeit auswirkt, ist einleuchtend. Dieser Auffassung scheint auch das Bundesgericht zu folgen, hielt es doch in einem Entscheid (vgl. BGr, 7. Juni 2011, 9C_125/2011 E. 1.6) betreffend die reformatio in peius vel melius nach Art. 61 lit. d des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) fest, dass das blosse Abstellen auf die abstrakte Möglichkeit einer Verschlechterung oder Verbesserung (reformatio in peius vel melius) dazu führen würde, dass ein Streitwert oft gar nicht feststellbar wäre. Es komme daher auch im Verfahren nach Art. 61 ATSG für die Bestimmung des Streitwerts darauf an, was unter den Parteien zuletzt, d. h. im letztmöglichen Zeitpunkt, da die (kantonale) Verfahrensordnung die Modifizierung des Rechtsbegehrens noch erlaube, umstritten geblieben sei. Dieser Streitwert würde aber dann (erneut) verändert, wenn die Vorinstanz konkret eine reformatio in peius in Aussicht stelle und dem Beschwerdeführer gemäss Art. 61 lit. d ATSG ankündige.

3.5 Ob eine Zuständigkeit der Kammer schon deshalb angezeigt gewesen wäre, weil sich vorliegend nicht einfache Fragen von grundsätzlicher Bedeutung i. S. v. § 114 Abs. 3 StG stellten und sich aus dieser Sicht die Dreierbesetzung aufgedrängt hätte, kann offenbleiben.

4.  

Nach dem Gesagten sind die Beschwerden wegen funktioneller Unzuständigkeit des entscheidenden Einzelrichters gutzuheissen und ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, und zwar nicht nur betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2006, sondern auch in Sachen direkte Bundessteuer 2006. Das Verfahren betreffend direkte Bundessteuer 2006 fiel zwar auch nach Androhung der reformatio in peius nach wie vor in die einzelrichterliche Kompetenz, weil die Streitwertgrenze von Fr. 20'000.- nicht überschritten wurde (§ 114 Abs. 2 lit. b StG). Dennoch muss die Kompetenzattraktion, wie sie in E. 1.1 für das Verwaltungsgericht dargelegt wurde, aus Gründen der Prozessökonomie und Einheit der Rechtsprechung auch für das Steuerrekursgericht gelten.

Demzufolge ist an dieser Stelle nicht auf die weiteren Vorbringen des Pflichtigen einzugehen (vgl. E. 2.1) und ist der Antrag des Pflichtigen, ihn zu den steuerlich relevanten Vor­gängen anzuhören, abzuweisen. Denn die Fakten, die für die (formelle) Beurteilung der vorliegenden Beschwerden wesentlich sind, ergeben sich hinreichend aus den beigezogenen Akten und eingereichten Stellungnahmen. Weder aus Art. 29 Abs. 2 BV noch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt sich im Rechtsmittelverfahren ein Anspruch auf mündliche Verhandlung bzw. persönliche Anhörung (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz [Kommentar StG], 3. A., Zürich 2013, § 148 Rz. 9; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG [Handkommentar DBG], 2. A., Zürich 2009, Art. 142 N. 10; RB 2000 Nr. 131).

5.  

5.1 Nach § 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG sind die Gerichtskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Kommt es zu einer Gutheissung, so sind die Kosten des Verfahrens anteilsmässig aufzuteilen. Nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGr, 28. April 2014, 2C_845/2013, E. 3 sowie BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3) gilt eine Rückweisung mit offenem Ausgang als Obsiegen des Beschwerdeführers, welcher bei einem Rückweisungsentscheid insgesamt nicht schlechter gestellt werden darf, wie wenn der richtige Entscheid von Anfang an getroffen worden wäre. Demzufolge sind die Gerichtskosten für das Verfahren SB.2014.00136 dem Beschwerdegegner Nr. 1, jene für das Verfahren SB.2014.00137 der Beschwerdegegnerin Nr. 2 aufzuerlegen.

5.2 Überdies hat der Beschwerdeführer als obsiegende Partei Anspruch auf eine Partei­entschädigung (§ 152 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und § 17 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie Art. 64 Abs. 1–3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in Ver­bindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

5.3 Mit der Auferlegung der Gerichtskosten an die Beschwerdegegnerschaft und der Zusprechung einer Entschädigung an den Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gegenstandslos. Dies bedingt allerdings, dass der Beschwerdeführer bei der Bemessung der Parteientschädigung nicht schlechter gestellt wird, als wenn ihm ein unentgeltlicher Vertreter beigegeben würde. Die Entschädigung wird aufgrund des Streit­werts durch Heranziehung der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) festgesetzt. Die nach dem dort in § 4 Abs. 1 festgelegten Tarif berechnete Grundgebühr wird für das Beschwerdeverfahren in der Regel auf einen Drittel herabgesetzt (VGr, 21. Mai 2003, SB.2002.00103 und SB.2002.00104, E. 5b, veröffentlicht in ZStP 2003, 361), wobei die so ermittelte Ent­schädigung bei Vorliegen besonderer Umstände um höchstens die Hälfte über- oder unterschritten werden kann. Besondere Umstände liegen keine vor, sodass die Parteient­schädigung bei Fr. 3'700.- bzw. Fr. 250.- (inkl. MwSt.) anzusetzen ist.

6.  

Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG angefochten werden, soweit er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Die Verfahren SB.2014.00136 und SB.2014.00137 werden vereinigt;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde in Sachen Staats- und Gemeindesteuern 2006 (SB.2014.00136) wird gutgeheissen. Die Sache wird zur Neubeurteilung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Steuerrekursgericht zurückgewiesen.

2.    Die Beschwerde in Sachen direkte Bundessteuer 2006 (SB.2014.00137) wird gutgeheissen. Die Sache wird zur Neubeurteilung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Steuerrekursgericht zurückgewiesen.

3.    Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4.    Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2014.00136 wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 6'060.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2014.00137 wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

6.    Die Gerichtskosten im Verfahren SB.2014.00136 (Staats- und Gemeindesteuern) werden dem Beschwerdegegner Nr. 1 auferlegt.

7.    Die Gerichtskosten im Verfahren SB.2014.00137 (direkte Bundessteuer) werden der Beschwerdegegnerin Nr. 2 auferlegt.

8.    Der Beschwerdegegner Nr. 1 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'700.- (inkl. MWST) zu bezahlen.

9.    Die Beschwerdegegnerin Nr. 2 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 250.- (inkl. MWST) zu bezahlen.

10.  Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

11.  Mitteilung an …