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SB.2014.00138
Urteil
der 2. Kammer
vom 14. Januar 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Martin Businger.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Beschwerdegegner,
betreffend Steuerhoheit hat sich ergeben: I. Mit Vorentscheid vom 28. Februar 2014 eröffnete das kantonale Steueramt A die Inanspruchnahme der Steuerhoheit ab dem 1. Januar 2013 durch den Kanton Zürich. Die dagegen erhobene Einsprache wies es am 29. August 2014 ab. II. Gegen den Einspracheentscheid erhob A am 26. September 2014 Rekurs. Die Rekursschrift war in italienischer Sprache abgefasst; als Beilage reichte er eine als "Google Übersetzung" bezeichnete Übersetzung ein. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 forderte das Steuerrekursgericht A auf, bis 24. Oktober 2014 eine Rekursschrift in deutscher Sprache einzureichen, weil seine Übersetzung absolut unverständlich sei, andernfalls auf den Rekurs nicht eingetreten würde. In der Folge reichte A eine vom 19. Oktober 2014 datierte, aber erst am 27. Oktober 2014 der Post übergebene zweite Rekursschrift in deutscher Sprache nach. Daraufhin trat das Steuerrekursgericht am 29. Oktober 2014 auf den Rekurs wegen Verspätung nicht ein. III. Mit Eingabe vom 29. November 2014 wandte sich A an das Verwaltungsgericht und äusserte sich ausschliesslich zur materiellen Sach- und Rechtslage. Nachdem ihm das Verwaltungsgericht eine Nachfrist von zehn Tagen zur Verbesserung der Beschwerde angesetzt hatte, beantragte er mit Eingabe vom 13. Dezember 2014 sinngemäss, das Steuerrekursgericht habe auf seinen Rekurs einzutreten und diesen insoweit zu behandeln, als seine Ausführungen in der ersten Übersetzung verständlich seien. Während das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde schloss, verzichtete das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt: 1. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die verbesserte Rekurseingabe vom 19. Oktober 2014 verspätet der Post übergeben worden ist. Der Beschwerdeführer bringt indessen vor, dass seine erste Übersetzung in weiten Teilen verständlich gewesen sei und das Steuerrekursgericht diese zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. 1.1 Das Steuerrekursgericht hat die erste Übersetzung des Beschwerdeführers in der prozessleitenden Verfügung vom 3. Oktober 2014 als ungenügend qualifiziert und ihm eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt. Diese Zwischenverfügung kann gemäss Art. 93 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 zusammen mit dem Endentscheid angefochten und vom Verwaltungsgericht überprüft werden. 1.2 Amtssprache im Kanton Zürich ist Deutsch (Art. 48 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005). Eingaben an Zürcher Behörden sind daher in deutscher Sprache zu verfassen; fremdsprachige Eingaben müssen nicht akzeptiert werden (vgl. Alain Griffel, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 22 N. 7; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 140 N. 59; siehe auch BGE 102 Ia 35). Wird eine Eingabe in nicht stilsicherem bzw. gebrochenem Deutsch verfasst, ist anhand der konkreten Umstände zu entscheiden, ob sie soweit verständlich ist, dass sie inhaltlich beurteilt werden kann. 1.3 Im Rekursverfahren hat der Beschwerdeführer seiner fristgerechten, auf Italienisch verfassten Eingabe eine deutsche Übersetzung beigelegt. Die Übersetzung ist in Abschnitte gegliedert und mit Titeln versehen, die dem Aufbau und den Titeln des Einspracheentscheids entsprechen, so dass bei jedem Abschnitt ohne Weiteres erkennbar ist, welche Erwägungen des Einspracheentscheids kritisiert werden. Dem Steuerrekursgericht ist darin Recht zu geben, dass gewisse Wörter und teilweise ganze Satzteile unverständlich sind; von einer absoluten Unverständlichkeit kann dagegen keine Rede sein. So wendet sich der Beschwerdeführer etwa im Abschnitt "wöchentliche Rückkehr" gegen die Behauptung im Einspracheentscheid, er sei am Wochenende des 13./14. Juli 2014 in Zürich gewesen, da er an einem Jazz Festival in Montreux gewesen sei. Im Abschnitt "Telekommunikation" wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Vorwurf, bei den eingereichten Verbindungsnachweisen seien die Rufnummern geschwärzt worden, da er damit die Privatsphäre von anderen Personen habe wahren wollen. Zusammenfassend ist die Übersetzung des Beschwerdeführers – unter Beachtung der entsprechenden Erwägungen im Einspracheentscheid – über weite Strecken verständlich. Zwar hat es dem Steuerrekursgericht freigestanden, dem Beschwerdeführer angesichts gewisser unverständlicher Textpassagen eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen und ihm damit die Möglichkeit zu geben, eine in allen Teilen genügende Rekursschrift einzureichen. Die Konsequenz der nicht fristgerechten Verbesserung darf aber angesichts der grösstenteils genügenden ersten Übersetzung nicht darin liegen, dass diese gänzlich unbeachtlich bleibt und auf den Rekurs nicht eingetreten wird. Vielmehr hätte das Steuerrekursgericht die fristgerechte Eingabe des Beschwerdeführers prüfen müssen, soweit sie verständlich ist. 1.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung der ersten Übersetzung der Rekurseingabe vom 26. September 2014 an das Steuerrekursgericht zurückzuweisen. 2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997). 3. Der vorliegende Entscheid schliesst das kantonale Verfahren nicht ab. Er kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG angefochten werden, soweit er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Steuerrekursgerichts vom 29. Oktober 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Steuerrekursgericht zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an… |