{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "01.04.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2014-00142_01-04-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215099&W10_KEY=4467102&nTrefferzeile=65&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b83dd6e7713e530cd972610b50dee9d0"}, "Num": [" SB.2014.00142"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.01.0  SB.2014.00142"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.01.0  SB.2014.00142"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.01.0  SB.2014.00142"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerhoheit\r(01.01.-02.12.2007)\r\r | Steuerhoheit des Kantons Z\u00fcrich Keine Verletzung des Steuergeheimnisses durch den Aktenbeizug der C AG, da dem Beschwerdef\u00fchrer als Willensvollstrecker im Rahmen des rechtlichen Geh\u00f6rs somit ohnehin Einsicht in die Akten der C AG zu gew\u00e4hren sein wird (E. 2).  Es liegt kein schriftlicher Einsch\u00e4tzungsentscheid vor. Der Schlussrechnung kann vorliegend nicht die Wirkung eines Einsch\u00e4tzungsentscheids zugesprochen werden und der Beschwerdef\u00fchrer durfte nicht in guten Treuen von der Entlassung der Pflichtigen aus der Steuerpflicht im Kanton Z\u00fcrich ausgehen. Durch den Versand der Schlussrechnung wurde somit noch nicht rechtskr\u00e4ftig \u00fcber Steuerpflicht im Kanton Z\u00fcrich entschieden (E. 3). Es ist ein tats\u00e4chliches Aufhalten und Verweilen, ein physischer Aufenthalt an einem bestimmten Ort notwendig, um einen steuerrechtlichen Wohnsitz zu begr\u00fcnden. Nachdem nicht davon auszugehen ist, dass die Pflichtige den Umzug bereits vollzogen hatte und sich unbestritten seit Mietbeginn nie physisch in der neuen Wohnung aufgehalten hat, unterliegt sie nach wie vor der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht im Kanton Z\u00fcrich (E. 4).  Die Verwirkungseinrede, wonach ein Kanton sein Recht auf Besteuerung verwirkt, wenn er mit der Erhebung des Steueranspruchs ungeb\u00fchrlich lange zuwartet, kann nur vom steuererhebenden Kanton auf Bundesgerichtsebene erhoben werden. Mangels Legitimation des Beschwerdef\u00fchrers ist auf diese R\u00fcge daher nicht einzutreten (E. 5). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:41:14", "Checksum": "aff8ee5c030842efaa78597a49a4ea25"}