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Geschäftsnummer: SB.2014.00144  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.07.2015
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Steuerhoheit (Staats- und Gemeindesteuern 2008 bis 2011)


Steuerhoheit. Handelt es sich insbesondere um ein internationales Verhältnis, wird ein ausländischer Wohnsitz noch nicht allein dadurch begründet, dass die steuerpflichtige Person nicht regelmässig von ihrem Arbeitsort im Ausland an ihren Familienort in die Schweiz zurückkehrt. Die geschäftlichen Interessen des Steuerpflichtigen können in internationalen Verhältnissen nur dann von Bedeutung sein, wenn sie einen überwiegenden Teil seiner Gesamtinteressen darstellen. Wirtschaftliche Beziehungen bestehen vor allem zu örtlichen gebundenen Tätigkeiten, Einnahmequellen und Vermögensgegenständen. Bestehen zu einem Vertragsstaat die deutlich engeren persönlichen Beziehungen und ausserdem noch ins Gewicht fallende wirtschaftliche Beziehungen, und zum anderen Vertragsstaat nur gegenwartsbezogene wirtschaftliche Beziehungen, die sich voraussichtlich in der Zukunft abbauen werden, so liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen im erstgenannten Staat (E. 3.1). Vorliegend erscheint es sehr wahrscheinlich, dass der Wohnsitz des Beschwerdeführers in Zürich liegt. Indizien hierfür sind unter anderem, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum in erster Linie in Zürich aufhielt, sowie dass dem Beschwerdeführer während der infrage stehenden Steuerperioden grundsätzlich Wohnmöglichkeiten im Kanton Zürich zur Verfügung standen (E. 4.1). Dem Beschwerdeführer gelingt der diesbezügliche Gegenbeweis nicht. Unter anderem vermag weder das Vorhandensein von Wohnmöglichkeiten des Beschwerdeführers in Luxemburg, noch die dezentrale Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers im Ausland die Vermutung zugunsten der zürcherischen Steuerhoheit umzustossen (E. 4.2). Auch nach DBA-Lux untersteht der Beschwerdeführer der schweizerischen Steuerhoheit (E. 5.2). Abweisung, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
ARBEITSORT
BEWEISLAST
BEWEISLASTUMKEHR
DBA-LUXEMBURG
EHEGATTEN
EHEGATTENBESTEUERUNG
ENDENTSCHEID
GEGENBEWEIS
HAUPTBEWEIS
HAUPTSTEUERDOMIZIL
INTERNATIONALES VERHÄLTNIS
LEBENSMITTELPUNKT
MITTELPUNKT DER LEBENSINTERESSEN
MITWIRKUNGSPFLICHT
NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
STEUERHOHEIT
STEUERRECHTLICHER WOHNSITZ
SUBJEKTIVE STEUERPFLICHT
WOHNSITZ
WOHNSITZ IM AUSLAND
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 91 BGG
Art. 92 BGG
Art. 93 BGG
Art. 3 DBG
Art. 144 DBG
Art. 145 DBG
§ 3 StG
§ 151 StG
§ 152 StG
§ 153 StG
§ 153 Abs. 3 StG
§ 190 StG
§ 17 Abs. 2 VRG
§ 41 Abs. 3 VRG
§ 64 VRG
Art. 23 Abs. 1 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2014.00144

SB.2014.00145

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 15. Juli 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Dirk Andres.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch die B AG,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

1.    Staat Zürich,

 

2.    Schweizerische Eidgenossenschaft,

beide vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Steuerhoheit
(Staats- und Gemeindesteuern 2008 bis 2011)
(Direkte Bundessteuer 2008 bis 2011),

hat sich ergeben:

I.  

In den Steuererklärungen der Steuerperioden 2007 bis 2010 gab C an, dass ihr Ehemann A seinen Wohnsitz in Luxemburg habe. Mit Auflage vom 9. Februar 2011 verlangte das kantonale Steueramt Belege für den luxemburgischen Wohnsitz von A. Nachdem A der Auflage auch nach erfolgter Mahnung nicht vollständig nachkam, beanspruchte das kantonale Steueramt mit Vorentscheiden vom 12. September 2012 sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Staats- und Gemeindesteuern die Steuerhoheit für die Steuerperioden 2008 bis 2011. Als Begründung führte das kantonale Steueramt sinngemäss an, A weise mit einer Wohnstätte im Kanton Zürich und seiner hier lebenden Ehefrau einen familiären Bezug zur Schweiz auf. Darüber hinaus weise er als Hauptaktionär und Delegierter des Verwaltungsrats der in der Schweiz domizilierten E AG auch einen wirtschaftlichen Bezug zur Schweiz auf.

Am 21. Januar 2014 wies das kantonale Steueramt die dagegen erhobene Einsprache ab.

II.  

Die hiergegen erhobene Beschwerde bzw. den dagegen gerichteten Rekurs hiess das Steuerrekursgericht am 31. Oktober 2014 teilweise gut. Während das Steuerrekursgericht die Steuerhoheit für die Steuerperioden 2008 und 2009 bejahte, wies es die Sache in Bezug auf die Inanspruchnahme der Steuerhoheit für die Steuerperioden 2010 und 2011 über A aufgrund fehlender Untersuchung an das Steueramt zurück.

III.  

Mit Beschwerden vom 22. Dezember 2014 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass er nicht der zürcherischen und schweizerischen Steuerhoheit unterstehe, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2015 beantragte das kantonale Steueramt, es sei die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten von A abzuweisen und die Steuerhoheit für die Jahre 2008 und 2009 zu bestätigen.

Das Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung. Weder die Eidgenössische Steuerverwaltung noch die Gemeinde G liessen sich vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Die vorliegenden Beschwerden SB.2014.00144 (Staats- und Gemeindesteuern) und SB.2014.00145 (Direkte Bundessteuer) betreffen denselben Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb sich die Vereinigung der Verfahren rechtfertigt.

1.2 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer alle Rechtsverletzungen, ein­schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 153 Abs. 3 des Steuer­gesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]; BGE 131 II 548 E. 2.2.2 und 2.5; RB 1999 Nr. 147).

2.  

2.1  

2.1.1 Rückweisungsentscheide sind in der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Endentscheiden gleichgestellt worden, obwohl sie das Verfahren nicht abschliessen. Diese Praxis hat das Verwaltungsgericht am 17. November 2010 betreffend direkte Bundessteuer (Entscheid SB.2010.00082) und am 2. Februar 2011 betreffend Staats- und Gemeindesteuern (Entscheid SB.2010.00137 = StE 2011 B 96.21 Nr. 16) aufgegeben. Seitdem werden im Steuerrecht für die Anfechtung von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden dieselben Voraussetzungen verlangt wie im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht (vgl. Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]), die sinngemäss auch im Übrigen kantonalen Verwaltungsrecht Geltung besitzen (vgl. § 19a Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.1.2 Vor- und Zwischenentscheide sind nach Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

2.2 In Bezug auf die Steuerperioden 2010 und 2011 hat das Steuerrekursgericht den Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur Untersuchung an das kantonale Steuer­amt zurückgewiesen. Insoweit liegt ein Zwischenentscheid im obigen Sinn vor (vgl. E. 2.1.1). Weder lässt der Beschwerdeführer vorbringen, der Rückweisungsentscheid bewirke einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, noch lässt er geltend machen, die Gutheissung der Beschwerde könne sofort einen Endentscheid herbeiführen. Entspre­chen­des ist auch aus den Akten nicht ersichtlich.

Bezüglich der Steuerperioden 2010 und 2011 sind daher die Voraussetzungen zur Anfech­tung des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids nicht gegeben, weshalb inso­weit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3.  

3.1 Natürliche Personen sind laut Art. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) bzw. § 3 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuer­pflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz bzw. im Kanton haben (Abs. 1). Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz bzw. im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Abs. 2).

Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinn von Art. 3 Abs. 1 und 2 DBG bzw. § 3 Abs. 1 und 2 StG ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d. h. der Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]) und wo sich mithin der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet (vgl. z. B. BGE 132 I 29 E. 4 = Pra 96 [2007] Nr. 5 = StR 2006, 207 = RDAF 2006 II, 164; BGE 125 I 458 E. 2b = Pra 89 [2000] Nr. 178 = ASA 70 [2001/02] 79 = StR 2000, 198; BGE 125 I 54 E. 2 = Pra 88 [1999] Nr. 18). Unter dem Gesichtspunkt der Steuerhoheit bestimmt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, die diese Interessen erkennen lassen, und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der (allenfalls steuerpflichtigen) Person. Bei Ungewissheit der tatsächlichen Verhältnisse sind Indizien für den Lebensmittelpunkt unter anderem der gewöhnliche Aufenthalt und der Schwerpunkt der persönlichen, familiären und gesellschaftlichen Beziehungen, der Zivilstand und die Familienverhältnisse (Heirat und Konkubinat), die regelmässige Heimkehr, das Alter, die Art der Erwerbstätigkeit (selbständig oder unselbständige berufliche Aktivität), die Nationalität des Arbeitgebers, die Dauer und der Zweck des Aufenthalts (Dauer- oder temporärer Aufenthalt) sowie die Wohnverhältnisse an den jeweiligen Orten (eigenes Haus, Wohnung, Hotelaufenthalt) (Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch/René Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, Basel 2015, Art. 4 Rz. 36). Auf formelle Kriterien wie polizeiliche An- und Abmeldung, Niederlassungsbewilligung, Hinterlegung der Schriften, Ausübung des Stimmrechts oder Eintrag im Handelsregister kommt es nicht an. Solche Elemente können allerdings ebenfalls Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens sein, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (so etwa BGE 132 I 29 E. 4; BGr, 22.2.2008, 2P.5/2007, E. 2.2.2; 7.5.2004, 2P.323/2003, E. 3.1 = StE [2005] A 24.21 Nr. 16; 17.3.2003, 2P.182/2002, E. 2.2 = Pra 92 [2003] Nr. 172; 6.6.2002, 2A.408/2001, E. 3.2; BGE 123 I 289 E. 2a und b; 125 I 458 E. 2b; 125 I 54 E. 2).

Hält sich eine Person abwechslungsweise an verschiedenen Orten auf, kommt es darauf an, zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen (vgl. VGr, 26.3.1991, StE 1992 B 11.1 Nr. 11; vgl. BGE 123 I 289 E. 2b; 121 I 14 E. 4a), was jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls unter Anwendung der angeführten Indizien zu beurteilen ist (BGE 132 I 29 E. 4.2 mit Hinweisen; BGr, 1. Juli 2013, 2C_1267/2012, E. 3.2; vgl. VGr, 4. Juli 2012, SB.2011.00132, E. 2.2; VGr, 3. März 2010, SB.2009.00090, E. 2.2; VGr, 10. Juni 2009, SB.2008.00103, E. 2.2). Handelt es sich insbesondere um ein internationales Verhältnis wird ein ausländischer Wohnsitz noch nicht allein dadurch begründet, dass die steuerpflichtige Person nicht regelmässig von ihrem Arbeitsort im Ausland an ihren Familienort in die Schweiz zurückkehrt. Die geschäftlichen Interessen des Steuerpflichtigen können in internationalen Verhältnissen nur dann von Bedeutung sein, wenn sie einen überwiegenden Teil seiner Gesamtinteressen darstellen. Wirtschaftliche Beziehungen bestehen vor allem zu örtlichen gebundenen Tätigkeiten, Einnahmequellen und Vermögensgegenständen. Bestehen zu einem Vertragsstaat die deutlich engeren persönlichen Beziehungen und ausserdem noch ins Gewicht fallende wirtschaftliche Beziehungen, und zum anderen Vertragsstaat nur gegenwartsbezogene wirtschaftliche Beziehungen, die sich voraussichtlich in der Zukunft abbauen werden, so liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen im erstgenannten Staat (Martin Zweifel/Silvia Hunziker, Internationales Steuerrecht, Art. 4 Rz. 43).

3.2 Das Hauptsteuerdomizil eines jeden Ehegatten ist individuell zu bestimmen, da getrennte Wohnsitze bei Ehegatten möglich sind. Indessen bilden getrennte Hauptsteuer­domizile die Ausnahme, weil Ehepaare in der Regel am gleichen Ort ihren Lebensmittel­punkt und damit ihren Wohnsitz haben. Entsprechend kann der Wohnort des einen Ehegatten ein wichtiges Indiz für die Wohnsitzbestimmung des anderen Ehegatten bilden (vgl. E. 3.1 oben). Die Annahme eines getrennten steuerrechtlichen Wohnsitzes von Ehe­gatten setzt voraus, dass die äusseren Umstände klar zum Ausdruck bringen, dass der eine steuerrechtliche Wohnsitz nur für einen der beiden Ehegatten bestimmt ist (Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Peter Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, Basel 2011, Rz. 65 ff.; Martin Zweifel/Silvia Hunziker, Internationales Steuerrecht, Art. 4 Rz. 44; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009 [Handkom­mentar DBG], Art. 3 Rz. 27 ff.; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuer­gesetz, 3. A., Zürich 2013 [Kommentar StG], § 3 Rz. 25 ff.).

3.3 Es obliegt der Steuerbehörde, die Umstände darzutun und zu beweisen, aus denen folgt, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz einer natürlichen Person im Kanton und damit in der Schweiz befindet. Das ergibt sich allgemein aus dem Grundsatz, dass steuer­begründende Tatsachen von der die Steuerhoheit beanspruchenden Steuerbehörde zu beweisen sind. Erscheint der von der Behörde angenommene Wohnsitz im Kanton als sehr wahrscheinlich, so genügt dies in der Regel als Hauptbeweis, und es obliegt alsdann der betroffenen Person, den Gegenbeweis für den von ihr behaupteten Lebensmittelpunkt ausser­halb des Kantons zu erbringen (vgl. BGr, 16.2.2010, C_625/2009, E. 3.2; 16.6.2009, 2C_827/2008, E. 4.1; 22.8.2008, 2C_175/2008, E. 3.2; 1.3.2007, 2P.203/2006 = StE [2008] A 24.21 Nr. 18, E. 2.3; 29.9.1999, Pra 89 [2000] Nr. 7, E. 3c; VGr, 18.5.1984, StE [1984] B 11.1 Nr. 2; 26.3.1997, StE [1997] B 11.1 Nr. 15; RB 1992 Nr. 17; VGr, 26.3.1991, StE 1992 B 11.1 Nr. 11; BGr, 8.2.1991, ASA 60 [1991/92] 408).

Die dem Steuerpflichtigen nach dem Gesetz obliegenden Mitwirkungspflichten können die Person, über welche die Steuerhoheit beansprucht wird, wesensgemäss nur treffen, wenn deren Steuerpflicht im Kanton (rechtskräftig) feststeht (RB 1992 Nr. 17; vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, Art. 3 DBG N. 60). Unter diesen Umständen kann an die Verweigerung der Mitwirkung bei der Feststellung der Steuerhoheit auch keine Sanktion geknüpft werden. Ist jedoch der Hauptbeweis für die Steuerpflicht von der Steuerbehörde geleistet worden, so obliegt es immerhin der präsumtiv steuerpflichtigen Person im Rahmen des Gegenbeweises, das von ihr verfochtene Fehlen der subjektiven Steuerpflicht von sich aus durch eine hinreichend substanziierte Sachdarstellung zu unter­mauern und hierfür beweiskräftige Unterlagen einzureichen oder die Beweismittel wenigstens unter genauer Bezeichnung anzubieten. In diesem Sinn – und nicht als Geltung der gesetzlichen Mitwirkungspflichten für lediglich präsumtiv steuerpflichtige Personen – sind denn auch die bundesgerichtlichen Erwägungen mit Blick auf die Verlegung des bisherigen steuerrechtlichen Wohnsitzes aus dem Kanton zu verstehen, wonach der bisher steuerpflichtigen Person der Gegenbeweis für die von ihr behauptete subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort aufzuerlegen ist, wenn die von der Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt (vgl. BGr, 22.8.2008, 2C_175/2008; 15.10.2007, 2C_183/2007; 7.12.2006, 2P.165/2006).

4.  

4.1 Es liegen genügend Indizien vor, welche den Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton Zürich und damit in der Schweiz in den Steuerperioden 2008 und 2009 als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür spricht das Reiheneinfamilienhaus an der F-Strasse 01 in G, welches mindestens während der gesamten Steuerperiode 2008 durch den Beschwerdeführer und seine Ehefrau gemietet worden war, sowie die Eigentumswohnung in H, welche per August 2009 gekauft wurde. Weitere Indizien sind die Zürcher Wechselnummer, die schweizerische Mobiltelefonnummer des Beschwerdeführers, sowie die Rechnungen betreffend Liegenschaftsunterhaltskosten, welche teilweise an den Beschwerdeführer und seine Ehefrau bzw. an den Beschwerdeführer selber adressiert waren, wobei im Briefkopf das Reiheneinfamilienhaus bzw. die Eigen­tumswohnung angeführt wurden. Dass sich die Ehefrau des in ungetrennter Ehe lebenden Beschwerdeführers gemäss eigenen Angaben in erster Linie im Kanton Zürich aufhielt, wo auch ihre Eltern lebten, darf sodann ebenfalls als Indiz für den Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton Zürich und in der Schweiz gewertet werden. Schliesslich spricht auch die Funktion des Beschwerdeführers in der E AG, welche eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht ist, für den vertieften Bezug des Beschwerdeführers zur Schweiz.

Folglich liegt es am Beschwerdeführer, den Gegenbeweis anzutreten, dass er in den Steuerperioden 2008 und 2009 nicht im Kanton Zürich und damit in der Schweiz seinen Wohnsitz hatte, sondern in Luxemburg.

4.2 Als Gegenbeweis lässt der Beschwerdeführer zunächst vorbringen, neben den schweize­rischen Wohnungen hätten ihm in den umstrittenen Steuerperioden 2008 und 2009 auch Wohnungen in Luxemburg zur Verfügung gestanden. So ist gemäss den ins Recht gelegten Mietverträgen bis zum 1. Dezember 2008 an der I-Strasse 02 in Luxemburg ein 3,5-Zimmer-Haus gemietet worden und an dessen Stelle ab Dezember 2008 eine 1,5-Zimmer-Wohnung an der J-Strasse 03. Zumindest bis Dezember 2008 standen dem Beschwerdeführer damit gemessen an der Zimmerzahl in Luxemburg und in der Schweiz gleich grosse Wohnungen zur Verfügung. Indessen reicht das Vorhanden sein einer von der Grösse her vergleichbaren Wohnung in Luxemburg während einer gewissen Zeitdauer noch nicht aus, um die Wohnsitzvermutung zugunsten des Kantons Zürich umzustossen.

Sodann lässt der Beschwerdeführer vorbringen, die Ehefrau habe in der ersten Jahreshälfte 2009 alleine bei ihren Eltern an der K-Strasse 04 in L gewohnt, was durch die dort eingereichte Steuererklärung für die Steuerperiode 2009 belegt werde, während er selber in besagtem Zeitraum in der 1,5-Zimmer-Wohnung an der J-Strasse 03 in Luxemburg gewohnt habe. Indessen sind abgesehen von der entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers fälschlicherweise – gemäss § 190 StG wäre die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Steuerperiode 2009 nach wie vor in G steuerpflichtig gewesen, sofern sie ihren Wohnsitz erst per 31. Januar 2009 nach L verlegte (vgl. Auszug aus dem Personenregister des kantonalen Steueramts vom 15. Januar 2014) – in L eingereichten Steuererklärung keinerlei Belege geltend gemacht worden und auch aus den Akten nicht ersichtlich, welche bestätigen würden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im besagten Zeitraum effektiv an der K-Strasse 04 in L wohnte. Nicht belegt wird in diesem Zusammenhang insbesondere die Aufgabe des gemieteten Reiheneinfamilienhauses an der Stampfackerstrasse 01in G, womit unklar bleibt, ob dieses in der ersten Jahreshälfte 2009 bis zum Kauf der Eigentumswohnung in H im August 2009 dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau noch zur Verfügung stand. Selbst wenn indessen in diesem Zeitraum effektiv keine gemeinsame Wohngelegenheit für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Kanton Zürich bestanden haben sollte, würde es sich hierbei höchstens um eine vorübergehende Unterbrechung des tatsächlichen Aufenthalts handeln, welche auf den steuerrechtlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton Zürich keinen entscheidenden Einfluss gehabt hätte (vgl. Zweifel/Hunziker, Internationales Steuerrecht Art. 4 Rz. 46).

Auch das Argument des Beschwerdeführers, er sei im Mietvertrag betreffend das Reiheneinfamilienhaus an der F-Strasse 01in G nur aufgrund von haftungsrechtlichen Gründen aufgeführt worden, überzeugt nicht.

Aufgrund der Wohnverhältnisse und insbesondere deren Veränderungen während der Jahre 2008 und 2009 erscheint zudem der Schluss der Vorinstanzen, der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers habe sich in diesen Jahren zusätzlich Richtung Schweiz verlagert, zutreffend. Hierauf deuten insbesondere das Mieten einer kleineren Wohnung in Luxemburg sowie der Kauf der Eigentumswohnung in H.

Weiter bringt der Beschwerdeführer als Argument für seinen luxemburgischen Wohnsitz seine Geschäftstätigkeit im Bereich Immobilienvermittlung im Raum Luxemburg vor. Diese Geschäftstätigkeit belegt der Beschwerdeführer mit seinem Wohnsitz gemäss Handelsregistereintrag in Luxemburg sowie einem gescheiterten Bauprojekt in Luxemburg, an welchem er beteiligt war. Sodann lässt er auf ein Foto verweisen, welches die feste Geschäftseinrichtung in Luxemburg belegen soll. Es soll seine Ehefrau bei der Arbeit an der I-Strasse 02 zeigen. Weiter lässt er selber angefertigte Listen betreffend bereits vermittelte und noch zu vermittelnde Immobilienprojekte grösstenteils im Land M anführen. Die zu diesen Listen gehörenden Dossiers der einzelnen Transaktionen offeriert er zwar, legt sie indessen trotz seiner Gegenbeweispflicht nicht ins Recht, obwohl er bereits mit Auflage vom 9. Februar 2011 durch das kantonale Steueramt aufgefordert wurde, einen detaillierten Beschrieb über die geschäftlichen Beziehungen in Luxemburg einzureichen. Wird trotz dieser relativ dürftigen Beweislage von einer Geschäftstätigkeit im Ausland, insbesondere in M, ausgegangen, so spricht dies für den Wohnsitz des Beschwerdeführers in Luxemburg. Allerdings ist auch dieses Argument im Gesamtkontext zu würdigen und vermag insbesondere angesichts seiner bestehenden Wohnmöglichkeit im Kanton Zürich und seiner Beziehung zu seiner hier lebenden Ehefrau die zürcherische Steuerpflicht nicht entscheidend zu relativieren. Darüber hinaus schien sich die wirtschaftliche Beziehung zu Luxemburg in den umstrittenen Steuerperioden abzuschwächen. So führt der Beschwerdeführer an, die Immobilientätigkeit sei 2008 massiv zurückgegangen und sei 2009 völlig erfolglos gewesen. Ferner ist auch davon auszugehen, dass die entscheidende Geschäftstätigkeit primär dezentral bei den jeweils zu vermittelnden Objekten bzw. bei den daran interessierten Kunden stattfand, woran auch das Bild der im Büro arbeitenden Ehefrau des Beschwerdeführers nichts ändert. Die beiden zuletzt angeführten Argumente sprechen ebenfalls dafür, dass Zürich in den umstrittenen Steuerperioden für den Beschwerdeführer als fixer Bezugspunkt und insbesondere familiärer Interessenraum entscheidender war als Luxemburg. Auch wenn das Bauprojekt, an welchem der Beschwerdeführer bzw. allenfalls die E AG beteiligt war, bereits vorgängig zu den infrage stehenden Steuerperioden scheiterte, weist schliesslich dieses Projekt darauf hin, dass der Beschwerdeführer durchaus auch konkrete geschäftliche Kontakte in die Schweiz und insbesondere in den Kanton Zürich hatte. So ist dem Einvernahmeprotokoll vom 8. August 2012 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Projekts unter anderem mit N zusammenarbeitete, welcher Treuhänder der O AG in R ist. Weitere geschäftliche Beziehungen bestanden beispielsweise zu Herrn P, welcher für die in der Schweiz domizilierte Q AG arbeitete.

Bezüglich der an ihn adressierten Rechnungen betreffend die Liegenschaftsunterhaltskosten lässt der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringen, er sei lediglich bei den ersten Besprechungen mit den involvierten Unternehmern aufgetreten, weshalb er von diesen teilweise als Rechnungsadressat aufgeführt worden sei. Weiter führt er die Rechnungsstellung an ihn auf das traditionelle Rollenbild der aus ländlichen Regionen stammenden Unternehmer zurück. Trotz des den Akten beiliegenden Schreibens des Bauleiters, in welchem letzterer die Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigt, vermag die Begründung für das Aufführen des Beschwerdeführers als Rechnungsadressat nicht zu überzeugen. Sie erweckt vielmehr den Eindruck einer Schutzbehauptung.

Die schweizerische Mobiltelefonnummer sowie die schweizerische Wechselnummer erklärt der Beschwerdeführer damit, dass die Kunden entsprechendes von der E AG als schweizerischer Gesellschaft erwarten würden. Indessen erweckt auch dieses Argument den Eindruck einer Schutzbehauptung. So scheint es mindestens genauso plausibel zu sein, dass sich ein Unternehmen, welches im Ausland tätig ist, einer Telefonnummer bzw. eines Autokennzeichens des entsprechenden Landes bedient. Dass der Beschwerdeführer auch luxemburgische Telefonnummern sowie ein luxemburgisches Nummernschild besitzt und zumindest im Jahr 2008 in Luxemburg eine Einkommenssteuererklärung eingereicht hat – von der der Beschwerdeführer allerdings lediglich die erste Seite ins Recht gelegt hat –, lässt sich hingegen als Argument für einen luxemburgischen Wohnsitz des Beschwerdeführers anführen, vermag indessen die Vermutung des zürcherischen Wohnsitzes angesichts der sonstigen Indizien, insbesondere der ebenfalls existierenden schweizerischen Telefon- und Wechselnummer, nicht zu entkräften.

Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten luxemburgischen Rechnungen und Quittungen. Sie zeigen zwar, dass sich der Beschwerdeführer durchaus in Luxemburg aufgehalten hat, indessen spiegeln sie den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in der Tat nur punktuell wider. Insbesondere kann aus ihnen nicht abgeleitet werden, dass sich der Beschwerdeführer in erster Linie in Luxemburg aufgehalten hat. Deshalb sind sie zur Bestimmung des effektiven Lebensmittelpunkts des Beschwerdeführers nicht wirklich aussagekräftig.

Zusammenfassend vermag nach dem Gesagten die Vermutung zugunsten des zürcherischen Wohnsitzes des Beschwerdeführers nicht umgestossen werden.

5.  

5.1 Nach Art. 4 Ziff. 1 des Abkommens vom 21. Januar 2013 zwischen der Schwei­zerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum von Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA-Lux; SR 0.672.951.81) ist eine Person in einem Vertragsstaat ansässig, sofern sie nach dem Recht dieses Staates dort (insbesondere) aufgrund ihres Wohnsitzes oder ihres ständigen Aufenthalts steuerpflichtig ist. Ist eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten an­sässig, so gilt sie gemäss Art. 4 Ziff. 2 lit. a DBA-Lux als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

Es obliegt der steuerpflichtigen Person, eine Doppelansässigkeit geltend zu machen und nachzuweisen (Martin Zweifel/Silvia Hunziker, Internationales Steuerrecht, Art. 4 Rz. 102, mit Hinweisen).

5.2 Insoweit der Beschwerdeführer vorbringen lässt, er habe in Luxemburg ordnungs­gemäss eine Steuererklärung eingereicht, macht er eine Doppelansässigkeit im Sinn von Art. 4 Ziff. 2 DBA-Lux geltend. Da der Beschwerdeführer in den fraglichen Steuer­perioden sowohl in der Schweiz als auch in Luxemburg über eine ständige Wohnstätte verfügte, ist das Kriterium des Mittelpunkts der Lebensinteressen entscheidend. Nachdem in E. 4 Gesagten lag dieser in den strittigen Steuerperioden entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers indessen im Kanton Zürich und damit in der Schweiz, womit der Beschwerdeführer auch im Sinn von Art. 4 Ziff. 2 lit. a DBA-Lux in der Schweiz als ansässig gilt.

Folglich untersteht der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung des DBA-Lux der schweizerischen Steuerhoheit.

6.  

Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG; § 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG). Eine Parteientschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]; § 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Die Verfahren SB.2014.00144 und SB.2014.00145 werden vereinigt;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde SB.2014.00144 betreffend Steuerhoheit Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2009 wird abgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.    Die Beschwerde SB.2014.00145 betreffend Steuerhoheit direkte Bundessteuer 2008 und 2009 wird abgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

3.    Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2014.00144 (Staats- und Gemeindesteuern) wird festgesetzt auf:
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 3'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2014.00145 (direkte Bundessteuer) wird festgesetzt auf:

       Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 3'060.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …