{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-07-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2014-00144_2015-07-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215363&W10_KEY=13823245&nTrefferzeile=60&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c3ccf122f0d4569def367fa61f721605"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2014.00144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.07.2015  SB.2014.00144"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.07.2015  SB.2014.00144"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.07.2015  SB.2014.00144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerhoheit\r(Staats- und Gemeindesteuern 2008 bis 2011) | Steuerhoheit. Handelt es sich insbesondere um ein internationales Verh\u00e4ltnis, wird ein ausl\u00e4ndischer Wohnsitz noch nicht allein dadurch begr\u00fcndet, dass die steuerpflichtige Person nicht regelm\u00e4ssig von ihrem Arbeitsort im Ausland an ihren Familienort in die Schweiz zur\u00fcckkehrt. Die gesch\u00e4ftlichen Interessen des Steuerpflichtigen k\u00f6nnen in internationalen Verh\u00e4ltnissen nur dann von Bedeutung sein, wenn sie einen \u00fcberwiegenden Teil seiner Gesamtinteressen darstellen. Wirtschaftliche Beziehungen bestehen vor allem zu \u00f6rtlichen gebundenen T\u00e4tigkeiten, Einnahmequellen und Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden. Bestehen zu einem Vertragsstaat die deutlich engeren pers\u00f6nlichen Beziehungen und ausserdem noch ins Gewicht fallende wirtschaftliche Beziehungen, und zum anderen Vertragsstaat nur gegenwartsbezogene wirtschaftliche Beziehungen, die sich voraussichtlich in der Zukunft abbauen werden, so liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen im erstgenannten Staat (E. 3.1). Vorliegend erscheint es sehr wahrscheinlich, dass der Wohnsitz des Beschwerdef\u00fchrers in Z\u00fcrich liegt. Indizien hierf\u00fcr sind unter anderem, dass sich die Ehefrau des Beschwerdef\u00fchrers im fraglichen Zeitraum in erster Linie in Z\u00fcrich aufhielt, sowie dass dem Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4hrend der infrage stehenden Steuerperioden grunds\u00e4tzlich Wohnm\u00f6glichkeiten im Kanton Z\u00fcrich zur Verf\u00fcgung standen (E. 4.1). Dem Beschwerdef\u00fchrer gelingt der diesbez\u00fcgliche Gegenbeweis nicht. Unter anderem vermag weder das Vorhandensein von Wohnm\u00f6glichkeiten des Beschwerdef\u00fchrers in Luxemburg, noch die dezentrale Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit des Beschwerdef\u00fchrers im Ausland die Vermutung zugunsten der z\u00fcrcherischen Steuerhoheit umzustossen (E. 4.2). Auch nach DBA-Lux untersteht der Beschwerdef\u00fchrer der schweizerischen Steuerhoheit (E. 5.2). Abweisung, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:36:24", "Checksum": "1fd6d44104caf891d552b174e7872c3f"}