{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "16.12.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2015-00005_16-12-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215869&W10_KEY=4467081&nTrefferzeile=22&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3626242c7bc756dc4e05da1bfe3f4fbe"}, "Num": [" SB.2015.00005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.16.1  SB.2015.00005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.16.1  SB.2015.00005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.16.1  SB.2015.00005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2011 | Cash-Pooling im Konzern: H\u00f6he der Verzinsung \"at arm's length\"?  Vorliegend gew\u00e4hrte die Pflichtige im Rahmen eines \"Cashpooling-Systems\" via Muttergesellschaft Darlehen an nahestehende Gesellschaften. Das kStA qualifizierte die Verzinsung als ungen\u00fcgend, weshalb eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung vorliege. Auf eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung ist zu schliessen, wenn eine jur. P., sich entreichernd, ihren Gesellschaftern oder sonst nahestehenden Personen bewusst Vorteile zuwendet, die sie unbeteiligten Dritten nicht einr\u00e4umen w\u00fcrde. Leistung und Gegenleistung m\u00fcssen daher gem\u00e4ss Rspr. und Lehre einem sog. Drittvergleich (\"dealing at arm's length\") standhalten (E. 3.2). Drittvergleich bei Konzerngesellschaften (E. 3.4). Bedeutung des Rundschreibens der ESTV betr. Zinss\u00e4tze f\u00fcr die Berechnung geldwerter Leistungen (E. 4.1 ff.). F\u00fcr den Drittvergleich stellte das Steuerrekursgericht zu Recht auf die f\u00fcr langfristige Guthaben geltenden Zinss\u00e4tze ab, auch wenn die Cashpool-Guthaben richtigerweise als kurzfristige Forderungen im Umlaufverm\u00f6gen bilanziert wurden (E. 4.4 ff.) Grundlage f\u00fcr den Drittvergleich beim CHF-Cashpool bilden die Marktzinsen zur Refinanzierung risikoarmer Kredite; es ist daher am 5-Jahres-SWAP-Satz Mass zu nehmen (E. 5). Interkantonale Steuerausscheidung eines Kapitalgewinns aus Ver\u00e4usserung von IP-Rechten: Die Pflichtige hatte in der betreffenden Steuerperiode mit einer fr\u00fcheren Schwestergesellschaft im Kanton W. fusioniert, welche ihre fr\u00fchere Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit noch bis Ende Jahr aufrecht erhielt und eine eigene Buchhaltung f\u00fchrte. Der von der Pflichtigen nach der Fusion erzielte ausserordentliche Ertrag aus dem Verkauf von Immaterialg\u00fcterrechten, welche noch vor der Fusion in der vormaligen Schwestergesellschaft im Kanton W. erwirtschaftet wurden, ist quotenm\u00e4ssig-direkt der Betriebsst\u00e4tte im Kanton W. zuzuweisen (E. 6). Nach der neueren Rspr. des BGer (BGE 141 II 83) sind bei einer Aufrechnung die R\u00fcckstellungen f\u00fcr die darauf zu entrichtendenSteuern von Amtes wegen zu erh\u00f6hen. Das kStA wird zu ermitteln haben, wie hoch die infolge der vorgenommenen Gewinnkorrekturen anfallenden Steuern sind und um welchen Betrag die Steuerr\u00fcckstellung in der Steuerbilanz zu erh\u00f6hen ist (E. 7). Teilweise Gutheissung der Beschwerde; R\u00fcckweisung an das kStA."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:42:58", "Checksum": "d174ce39fece469b552d3da6a034d402"}