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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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SB.2015.00005
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. Dezember 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter
Marco Greter, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdeführer,
gegen
A AG, vertreten durch die D AG,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2011,
hat sich ergeben:
I.
Die A AG (nachfolgend: die Pflichtige) ist als
schweizerische Tochtergesellschaft der B AG mit Sitz im Ausland in den
Bereichen … tätig. Ihr Sitz befindet sich im Kanton V; im Kanton Zürich
sowie in weiteren Kantonen bestehen Betriebsstätten und im Ausland eine
beschränkte Steuerpflicht infolge einer Liegenschaft. Die Betriebsstätte Z
im Kanton W war erst mit Wirkung per … 2011 infolge der fusionsweisen
Absorption der bisherigen Schwestergesellschaft C AG entstanden. Aufgrund
der wirtschaftlichen Bedeutung der Betriebsstätte im Kanton Zürich stehen dem
Kanton Zürich im Rahmen der interkantonalen Steuerausscheidung jeweils ¾ des
Vorausanteils von insgesamt 20 % zu; Veranlagungskanton für die direkte
Bundessteuer ist der Sitzkanton V.
Anlässlich einer Buchprüfung im Einschätzungsverfahren
betreffend die Steuerperiode vom 1.1.–31.12.2011 untersuchte der Revisor des
kantonalen Steueramts u.a. die Verzinsung von Darlehen, welche die Pflichtige
im Rahmen eines "Cashpooling-Systems" via Muttergesellschaft an nahestehende
Gesellschaften gewährt hatte. Der steueramtliche Revisor kam zum Schluss, die
Guthaben seien zu tief verzinst worden, was eine verdeckte Gewinnausschüttung
darstelle. Des Weiteren stellte er fest, dass von der C AG erschaffene
Immaterialgüterrechte per 31. Dezember 2011 (somit nach dem
Fusionsstichtag vom … 2011) mit grossem Gewinn veräussert worden waren, wobei
der Kapitalgewinn aufgrund einer Absprache der Pflichtigen mit dem Kanton W
jedoch noch – seines Erachtens zu Unrecht – der C AG in der per … 2011
endenden letzten Steuerperiode und damit dem Kanton W zugewiesen worden
war, was infolge der Auflösung einer versteuerten Rückstellung bei der
Pflichtigen zu einem entsprechenden Abzug vom steuerbaren Gewinn führte.
Nach Verhandlungen rechnete das kantonale Steueramt
schliesslich mit Einschätzungsentscheid vom 10. Januar 2014 für die
Steuerperiode vom 1.1.–31.12.2011 eine verdeckte Gewinnausschüttung in der Höhe
von Fr. … infolge zu niedriger Darlehensverzinsung auf. Dies wurde damit
begründet, dass die Guthaben entgegen der Auffassung der Pflichtigen nicht
kurz-, sondern langfristigen Charakter hätten, weshalb für deren Verzinsung die
von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) in den entsprechenden
Rundschreiben publizierten Zinssätze von 2,25 % (CHF-Darlehen) bzw. 3,0 %
(EUR-Darlehen) massgebend seien. Als weitere Aufrechnung (neben anderen, hier
nicht mehr umstrittenen Korrekturen) erfasste das kantonale Steueramt zudem den
Gewinn von Fr. … aus dem Verkauf von Immaterialgüterrechten bei der Pflichtigen
bzw. verweigerte die in diesem Betrag deklarierte Entsteuerung von im
Kanton W versteuerten stillen Reserven.
Das kantonale Steueramt setzte aufgrund der quotenmässigen
indirekten Steuerausscheidungsmethode (nach Umsätzen) den steuerbaren Reingewinn
für die Steuerperiode vom 1.1.–31.12.2011 auf Fr. … (steuerbarer
Reingewinn Kanton Zürich; Gewinnsteuersatz 8 %) fest, bei einem gesamten
Reingewinn von Fr. …. Der Beteiligungsabzug wurde auf 0,711 % und das
steuerbare Eigenkapital auf Fr. … (Kanton Zürich; Kapitalsteuersatz 0,75 ‰)
festgesetzt. Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt am 23. Mai 2014 ab.
II.
Der gegen den Einspracheentscheid erhobene Rekurs wurde
vom Steuerrekursgericht am 26. November 2014 teilweise gutgeheissen und
die Einschätzung für die Steuerperiode vom 1.1.–31.12.2011 mit einem
steuerbaren Reingewinn von Fr. … (Gewinnsteuersatz 8 %, kein
Beteiligungsabzug) und einem (unbestrittenen) steuerbaren Eigenkapital von Fr. …
(Kapitalsteuersatz 0,75 ‰) vorgenommen. Das Steuerrekursgericht stellte
fest, dass die Guthaben langfristigen Charakter hätten und ein Teil davon (nämlich
das Guthaben im EUR-Cashpool) mangels Nachweises tieferer Marktzinsen zum
EUR-Mindestzinssatz von 3 % gemäss Rundschreiben der ESTV hätte verzinst
werden müssen. Für die Guthaben im CHF-Cashpool ermittelte das Steuerrekursgericht
einen massgebenden Drittvergleichszins von 1,5 %, der allerdings auch über
dem effektiv verbuchten Zinsertrag lag. Daraus ergab sich eine Zinsdifferenz
von Fr. …, die als verdeckte Gewinnausschüttung aufgerechnet wurde. Die
Zuordnung des Kapitalgewinns aus dem Verkauf der übernommenen Immaterialgüterrechte
zum Kanton W wurde hingegen im Rahmen der Berechnung der Ausscheidungsquoten
antragsgemäss vorgenommen, was zu einer Freistellung im Rahmen der interkantonalen
Steuerausscheidung führte. Ein Beteiligungsabzug wurde nicht gewährt, weil der
Beteiligungsertrag gemäss den unbestrittenen Feststellungen des Steuerrekursgerichts
aus dem Verkauf von Tochtergesellschaften der C AG erzielt wurde und die
realisierten Kapitalgewinne nach Auffassung des Steuerrekursgerichts der
Betriebsstätte Z zuzurechnen seien.
III.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom
14. Januar 2015 beantragte das kantonale Steueramt, der Entscheid des
Steuerrekursgerichts sei unter Kostenfolge aufzuheben und die Einschätzung für
die Steuerperiode 2011 sei gemäss Einspracheentscheid vom 23. Mai 2014 zu
bestätigen.
Die Pflichtige selber erhob innert Frist keine Beschwerde,
sondern nahm erst mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2015 zur
Beschwerdeschrift des kantonalen Steueramts Stellung. Darin beantragte sie die Einschätzung
mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. … bzw. eventualiter Fr. … sowie
die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung. Die Kapitaleinschätzung
wurde nicht bestritten. Das Steuerrekursgericht beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend
gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht
hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu
gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom
Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des
Steuerrekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessenüberschreitung
und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
1.2 Im
Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit
die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen
oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw.
vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999
Nrn. 149 und 150; bestätigt in BGE 131 II 548). Vom Novenverbot ausgenommen
sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und
Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155
beziehungsweise § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten
Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen
oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte
Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf
Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen
(RB 1999 Nr. 149).
2.
2.1 Gegen den
Entscheid des Steuerrekursgerichts kann innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde
beim Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 153 Abs. 1 StG). Gegen den
am 15. Dezember 2014 versandten und dem kantonalen Steueramt gleichentags
zugestellten Entscheid des Steuerrekursgerichts wurde am 14. Januar 2015
innert Frist Beschwerde erhoben. Die Zustellung des Rekursentscheids an die
Pflichtige erfolgte gemäss Empfangsbestätigung am 16. Dezember 2014. Die
Pflichtige erhob innert der dadurch ausgelösten 30-tägigen Frist keine Beschwerde.
2.2 In der
Beschwerdeantwort vom 10. März 2015 stellte die Pflichtige den Antrag, der
Entscheid des Steuerrekursgerichts sei aufzuheben und der steuerbare Gewinn sei
auf Fr. … bzw. eventualiter Fr. … zu reduzieren. Da sie jedoch innert
der gesetzlichen Frist keine Beschwerde einreichte und das Zürcher Recht die
Möglichkeit der Anschlussbeschwerde nicht vorsieht (RB 2001 Nr. 94),
erweisen sich die Anträge auf Herabsetzung des vom Steuerrekursgericht
festgesetzten steuerbaren Gewinns als verspätet, weshalb darauf nicht
einzutreten ist. Indessen sind die Vorbringen als Beschwerdeantwort zur Beschwerde
des kantonalen Steueramts zu würdigen und insoweit zu beachten, als sie nicht
unzulässige Noven darstellen.
3.
Der Streit dreht sich zunächst um die Frage, ob die
Pflichtige einer nahestehenden Gesellschaft Kredite zu Konditionen gewährt hat,
die den steuerrechtlichen Grundsätzen über die Angemessenheit von Leistung und
Gegenleistung unter verbundenen Personen nicht standhalten und ob sie aus
diesem Grund der Gewinnsteuer unterliegende geldwerte Leistungen bzw. verdeckte
Gewinnausschüttungen erbracht hat.
3.1 Der
steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt sich gemäss § 64
Abs. 1 StG unter anderem aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter
Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs (Ziff. 1) sowie
"allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen
Teilen des Geschäftsergebnisses [zusammen], die nicht zur Deckung von
geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere [...] [lit. a–d]
offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete
Zuwendungen an Dritte" (Ziff. 2 lit. e).
3.2 Auf eine
verdeckte Gewinnausschüttung ist zu schliessen, wenn eine juristische Person,
sich entreichernd, ihren Gesellschaftern oder ihr sonst nahestehenden Personen
bewusst Vorteile zuwendet, die sie unbeteiligten Dritten nicht einräumen würde
(RB 1985 Nr. 42 = StE 1985 B 72.13.22 Nr. 4, mit Hinweisen). Wie das
Steuerrekursgericht zutreffend erwogen hat, fallen darunter auch geldwerte
Leistungen in Form von Ertragsverzichten zugunsten des Aktionärs oder einer ihm
nahestehenden Person. Diese – auch als Gewinnvorwegnahme bezeichnete – Form der
geldwerten Leistung liegt vor, wenn die Gesellschaft auf ihr zustehende
Einnahmen ganz oder teilweise verzichtet und die entsprechenden Erträge direkt
dem Aktionär oder diesem nahestehenden Personen zufliessen bzw. wenn diese
nicht jene Gegenleistung erbringen, welche die Gesellschaft von einem unbeteiligten
Dritten fordern würde. Leistung und Gegenleistung müssen nach der Rechtsprechung
einem sogenannten Dritt- bzw. Fremdvergleich standhalten. Die Gesellschaft, welche
mit einem Aktionär oder einer diesem nahestehenden Person ein Rechtsgeschäft abschliesst,
muss dies somit zu den Bedingungen tun, zu welchen sie es auch mit einem unabhängigen
Dritten tun würde (Martin Zweifel/Silvia Hunziker, Steuerverfahrensrecht,
Beweislast, Drittvergleich, "dealing at arm's length", Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 58 DBG, ASA 77 [2008/2009] 657 ff., 673 mit
Hinweisen).
3.3 Im
vorliegenden Fall geht es zunächst um die Frage, ob das von der Pflichtigen der
Muttergesellschaft gewährte Darlehen dem Drittvergleich standhält. Nach den
Feststellungen des Steuerrekursgerichts stellt das Mutterhaus den Konzerngesellschaften
einen sogenannten Cashpool für das Finanzmanagement zur Verfügung. Der
"Zero Balancing Cashpool" wird in Euro geführt. Für andere Währungen
wie Schweizer Franken wird zusätzlich ein sogenannter "manueller
Cashpool" geführt. Die Pflichtige ist gemäss den vorinstanzlichen
Feststellungen beiden Cashpools beigetreten und unterhielt durchschnittliche
Guthabenbestände von Fr. … (EUR-Cashpool) bzw. Fr. … (CHF-Cashpool),
die als kurzfristige Forderungen bilanziert worden waren. Der festgestellte
Bestand der Guthaben ist nicht bestritten. Die Pflichtige machte jedoch im
Rekursverfahren geltend, dass die von ihr verbuchten Zinsen dem Drittvergleich
durchaus standhielten und insbesondere die vom kantonalen Steueramt
vorgenommene teilweise Umqualifikation in langfristige Forderungen (mit
entsprechenden Auswirkungen auf den massgebenden Zinssatz) nicht gerechtfertigt
sei. Beim Cashpool handle es sich um das "Treasury Center" der A-Gruppe,
welches als "In-House Bank" agiere und als solche konzerninterne
Finanzierungsdienstleistungen erbringe; primäres Ziel sei es, innerhalb der A-Gruppe
die Liquidität sowie die operative und finanzielle Flexibilität
sicherzustellen, weshalb eine kurzfristige (in der Regel höchstens auf 3 Monate
ausgerichtete) Anlagestrategie verfolgt werde. Die Pflichtige könne ihr
Guthaben im manuellen Cashpool innerhalb von zwei Arbeitstagen zurückziehen und
im Zero Balancing Cashpool sogar jederzeit, mit einer täglichen Bezugslimite
von ... Euro, die auch erhöht werden könne. Die Entschädigung werde marktgerecht
festgelegt, indem der Marktwert nach der CUP-Methode (Comparable Uncontrolled
Price Method) bestimmt werde. Konkret sei beim EUR-Cashpool vom EONIA
(Monatsdurchschnitt, Euro Overnight Index Average) und beim CHF-Cashpool vom
1-Monats-LIBOR bzw. (bei Geldanlagen der Tochtergesellschaften über 12 Monate)
vom 12-Monats-LIBOR ausgegangen worden. Die Marge des Treasury Centers betrage
0,15 %, werde aber bei Guthabenzinsen in dieser Höhe nur verrechnet, wenn
die erwähnten Zinssätze darüber lägen. Die diesbezüglichen Verrechnungspreise
würden als Basis für alle gruppeninteren Verrechnungen gelten.
3.4 Nach den
nicht zu beanstandenden Erwägungen des Steuerrekursgerichts ist im konkreten
Fall grundsätzlich ein individueller Drittvergleich zulässig. Beim
Drittvergleich sind alle konkreten Umstände des zwischen der Gesellschaft und
der nahestehenden Gegenpartei abgeschlossenen Geschäfts zu berücksichtigen, und
muss, davon ausgehend, bestimmt werden, ob das Geschäft in gleicher Weise auch
mit einem unabhängigen Dritten abgeschlossen worden wäre. Der Nachweis des
Drittvergleichs setzt voraus, dass die hinsichtlich des infrage stehenden
Leistungsaustauschs massgebenden Sachverhaltselemente gegenüber den
Steuerbehörden offengelegt werden, damit die Vergleichbarkeit der konkreten
wirtschaftlichen Situation mit anderen Referenzgrössen beurteilt werden kann
(BGE 140 II 88 E. 7.1.1 = Pra 2014 Nr. 77). In multinationalen
Konzernen ist es nicht unüblich, dass interne Regeln über die optimale Verwendung
der liquiden Mittel der Konzerngesellschaften aufgestellt werden und dass in
diesem Zusammenhang konzernintern einheitliche Richtlinien für die
Darlehensgewährung und die Verzinsung unter Konzerngesellschaften erlassen
werden. Es ist dabei grundsätzlich nachvollziehbar, wenn in solchen Fällen
nicht alle nationalen steuerlichen Besonderheiten verschiedener Sitzstaaten von
Tochtergesellschaften berücksichtigt werden könnten. Eine über verschiedene
Staaten hinweg einheitlich Anwendung findende Konzernregelung kann unter
Umständen durchaus sachlich begründet und aufgrund der Gesamtumstände
drittvergleichskonform sein (VGr, 25. Juni 2014, SB.2013.00008, E. 3.6).
3.5 Wie das Steuerrekursgericht
mit ausführlicher Begründung (auf welche verwiesen werden kann) unwidersprochen
feststellt, handelt es sich beim Cashpooling im vorliegenden Fall grundsätzlich
um ein zivil- und steuerrechtlich nicht zu beanstandendes Rechtsverhältnis, das
sich buchmässig in Forderungen gegenüber dem Cashpool bzw. der Muttergesellschaft
niederschlägt, die von der Pflichtigen – gemäss den handelsrechtlichen Vorschriften
– zu Recht im Umlaufvermögen bilanziert wurden. Der auf den ersten Blick hohe
Betrag der durchschnittlichen Cashpool-Guthaben entspricht rund einem Fünftel
des Jahresumsatzes der Pflichtigen bzw. dem Umsatzanteil von lediglich 2–3 Monaten,
was die Höhe des Guthabens relativiert und für die vorinstanzliche Beurteilung
spricht. Der Schluss des Steuerrekursgerichts, die Einlage von flüssigen
Mitteln an sich stelle im konkreten Fall aufgrund der Gesamtumstände keine
verdeckte Gewinnausschüttung dar, wird vom Beschwerdeführer auch nicht
bestritten. Diese beanstandet lediglich die vom Steuerrekursgericht für die
Überprüfung der steuerrechtlichen Angemessenheit des Leistungsaustauschs verwendeten
Zinssätze.
4.
4.1 Im
Zusammenhang mit der Darlehensgewährung an und von Aktionären oder diesen
nahestehenden Dritten veröffentlicht die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
jährliche Rundschreiben betreffend die Zinssätze für die Berechnung der geldwerten
Leistungen. Für aus Eigenkapital finanzierte Vorschüsse in Schweizer Franken an
Beteiligte gilt gemäss Rundschreiben der ESTV vom 3. Februar 2011
betreffend Zinssätze 2011 für die Berechnung der geldwerten Leistungen ein Mindestzinssatz
von 2,25 %; nach dem Rundschreiben vom 27. Juni 2011 betreffend
steuerlich anerkannte Zinssätze für Vorschüsse oder Darlehen in Fremdwährungen
gilt für Guthaben in Euro ein Mindestzinssatz von 3,0 %. Wie das Steuerrekursgericht
zutreffend feststellt, haben die Rundschreiben keinen Gesetzescharakter,
sondern stellen administrative Weisungen an die Veranlagungsbehörden dar. Es
handelt sich bei den Rundschreiben um Richtlinien der ESTV, mit welchen sie
eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs
durch die Veranlagungsbehörden für die direkte Bundessteuer anstrebt (BGE 140
II 88 E. 5.1.2 = Pra 2014 Nr. 77; vgl. auch Michael Beusch in: Martin
Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd.
I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 102 DBG N. 9 ff.).
Kreisschreiben und Rundschreiben der ESTV, die keine von der gesetzlichen
Ordnung abweichenden Bestimmungen enthalten dürfen, sind für die
Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz
im Einzelfall zu überprüfen, nicht verbindlich. Die Gerichtsbehörden sollen
Verwaltungsverordnungen bzw. administrative Weisungen bei ihrer Entscheidung
allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und
gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen
(RB 2006 Nr. 78, E. 2.5).
4.2 Das Steuerrekursgericht
stellte zutreffend und mit ausführlicher Begründung, auf welche verwiesen
werden kann, fest, der Nachweis eines marktmässigen Verhaltens sei im Rahmen
eines individuellen Drittvergleichs auch bei Abweichung von den in den Rundschreiben
der ESTV vorgegebenen Mindest- bzw. Höchstzinssätzen zulässig. Das vom
Bundesgericht als "safe harbour rule" bezeichnete jährliche
Rundschreiben betreffend Darlehen in Schweizer Franken bietet den
Steuersubjekten insofern einen rechtssicheren Bereich, als nach der Praxis der
Steuerbehörden keine aus steuerlicher Sicht unangemessene Leistung vorliegt,
wenn die Zinssätze eingehalten sind (BGE 140 II 88 E. 7 = Pra 2014
Nr. 77, auch zum Folgenden). Gleiches gilt analog für die im Rundschreiben
für Fremdwährungen festgelegten Mindestzinssätze, die im hier massgebenden
Rundschreiben bereits von der ESTV als "Save-Haven"-Lösung bezeichnet
wurden. Werden jedoch unter nahestehenden Personen Konditionen vereinbart,
welche von den in den Rundschreiben festgehaltenen Vorgaben abweichen, obliegt
die Substanziierungs- und Beweislast für deren Marktkonformität dem Steuerpflichtigen.
4.3 Bei der
steuerlichen Überprüfung von Verrechnungspreisen für konzerninterne Transaktionen
ist u.a. zu beachten, dass sich die Marktverhältnisse in der Regel laufend verändern,
während Geschäfte sowohl unter Dritten als auch unter verbundenen Personen an
einem bestimmten Termin abgeschlossen werden, in welchem die Parteien über die
zukünftige Marktpreisentwicklung noch keine Klarheit haben. Deshalb sind auch
für die Beurteilung von konzerninternen Transaktionen stets die Verhältnisse
bei Vertragsschluss massgebend. Eine nachträgliche Beurteilung der
Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung aufgrund von rückblickend
gewonnenen Erkenntnissen verstösst gegen den Grundsatz des Drittvergleichs (vgl.
BGr, 21. Juni 1985, StE 1986 B 72.13.22 Nr. 5, E. 7b; Peter
Eisenring, in: Martin Zweifel/Michael Beusch/René Matteotti [Hrsg.], Kommentar
zum internationalen Steuerrecht, Art. 9 OECD-MA N. 12).
4.4 Das Steuerrekursgericht
stellte das Vorliegen von langfristigen Anlagen und – gestützt auf den
Mindestzinssatz von 3 % gemäss Rundschreiben der ESTV – eine geldwerte Leistung
aufgrund einer ungenügenden Verzinsung des Guthabens im EUR-Cashpool im Ausmass
von Fr. … (abzüglich verbuchter Zins) fest, was der vom Steueramt im
Einschätzungs- und Einspracheentscheid verfügten Gewinnaufrechnung entspricht.
Dieses Ergebnis erscheint nicht als rechtsverletzend und wird vom
Beschwerdeführer auch nicht angefochten. Die Pflichtige vertritt zwar in der
Beschwerdeantwort den Standpunkt, der drittvergleichskonforme Zinssatz für das
EUR-Guthaben hätte nicht 3 %, sondern lediglich 1,628 % betragen.
Darauf und auf den Antrag, die Gewinnaufrechnung auf Fr. … zu reduzieren,
kann jedoch mangels (rechtzeitiger) Beschwerde nicht eingetreten werden.
4.5 Bezüglich
des CHF-Cashpoolguthabens stellte das Steuerrekursgericht ferner fest, dass
auch dieses den Charakter eines langfristigen Darlehens an die Aktionärin habe,
weshalb für den Drittvergleich auf die für langfristige Guthaben geltenden
Zinssätze abzustellen sei. Nach den vom Beschwerdeführer unbestrittenen
Feststellungen des Steuerrekursgerichts war der Pflichtigen der Nachweis nicht
gelungen, den Bedarf an entsprechender kurzfristiger Liquidität nachzuweisen,
etwa aufgrund des Pendants in den kurzfristigen Passiven. Innerhalb des
ausgewiesenen Bestands der kurzfristigen Passiven seien zwei Positionen
enthalten, denen der Charakter der Kurzfristigkeit fehle, nämlich einerseits
eine Rückstellung für allfällige Steuernachzahlungen im Zusammenhang mit
Steuererleichterungen für den Fall einer Verletzung der Auflagen, insbesondere
beim vorzeitigen Wegzug, und andererseits eine als Gewinn und Kapital
versteuerte – mithin nicht geschäftsmässig begründete – Rückstellung für
Währungsrisiken im …-stelligen Millionenbereich. Insofern hat das Steuerrekursgericht
die Beurteilung des kantonalen Steueramts im Einspracheentscheid bestätigt.
4.6 Ob für den
Drittvergleich auf die Marktzinsen für kurz- oder langfristige Darlehen abzustellen
ist, hängt von den konkreten, vom Steuerrekursgericht festgestellten Sachverhaltselementen
ab, die nicht bestritten sind. Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch
die Vorinstanz stellt eine Rechtsfrage dar, welche vom Verwaltungsgericht frei
überprüft wird. Die Pflichtige vertritt entgegen dem Schluss des Steuerrekursgerichts
die Auffassung, für den Drittvergleich sei auf Marktzinsen für kurzfristige
Guthaben abzustellen. Sie beruft sich dafür im Wesentlichen auf den Umstand,
dass die Pflichtige äusserst kurzfristig über ihre Cashpool-Guthaben hätte
verfügen können, weshalb sie diese nach den geltenden
Rechnungslegungsvorschriften auch als kurzfristige Vermögenswerte im Umlaufvermögen
bilanziert habe. Die Rückstellung für allfällige Steuernachzahlungen habe zudem
kurzfristigen Charakter gehabt, weil bis zum Ablauf der vom Regierungsrat bei
der Gewährung von Steuererleichterungen angesetzten Frist ungewiss gewesen sei,
ob eine Steuernachzahlung infolge Wegfalls oder Widerrufs der
Steuererleichterungen zu leisten sei. Bezüglich der Rückstellung für
Währungsrisiken wird vertreten, diese habe trotz mehrjährigem Bestand und
ungeachtet der Aufrechnung in der Steuerbilanz handels- und
betriebswirtschaftlich den Charakter von kurzfristigem Fremdkapital.
4.7 Die
vertraglich vereinbarte kurzfristige Verfügbarkeit von Cashpool-Guthaben und
deren Bilanzierung als kurzfristige Forderungen im Umlaufvermögen bilden zwar
ein Indiz dafür, dass es sich auch aus steuerrechtlicher Sicht um kurzfristige
Guthaben handelt mit der Folge, dass für den Drittvergleich auf die Zinssätze
für kurzfristige Forderungen abzustellen ist. Dies schliesst jedoch nicht aus,
dass die Forderungen aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls trotz
vertraglich kurzfristiger Verfügbarkeit tatsächlich langfristigen
Anlagecharakter haben können. Hierbei geht es nicht um eine unzulässige
nachträgliche Beurteilung aufgrund von im Zeitpunkt der Parteivereinbarung
nicht voraussehbaren künftigen Entwicklungen, sondern lediglich um die
Feststellung, ob die Pflichtige tatsächlich die Absicht hatte, den betreffenden
Teil ihrer finanziellen Mittel bloss kurzfristig anzulegen, um darüber aus
bestimmten Gründen rasch verfügen zu können. Ergibt sich – wie hier – das Bild
einer über längere Zeit andauernden und zum Teil noch zunehmenden Kapitalanlage
im Cashpool, obliegt es der steuerpflichtigen Gesellschaft, den Nachweis dafür
zu leisten, dass sie im fraglichen Zeitraum tatsächlich über wesentliche Teile
der im Cashpool angelegten flüssigen Mittel verfügte oder zumindest begründeten
Anlass hatte, im massgebenden Zeitraum mit der Möglichkeit einer kurzfristigen
Verwendung der im Cashpool angelegten Mittel zu rechnen.
4.8 Die Pflichtige
hat weder im Einschätzungs- noch im Rekursverfahren substanziiert geltend
gemacht, sie habe im Verlauf des Geschäftsjahrs 2011 aufgrund eines kurzfristigen
Liquiditätsbedarfs wesentliche Rückzüge aus dem Cashpool getätigt. Nach den
unbestrittenen Feststellungen des Steuerrekursgerichts sind die
Cashpool-Guthaben seit Ende 2009 – also im Verlaufe von zwei Jahren – um rund Fr. …
auf total Fr. … per Ende 2011 angestiegen. Die Pflichtige macht jedoch
unter Berufung auf die handelsrechtliche Fristenkongruenz geltend, in
Anbetracht der bilanzierten kurzfristigen Verbindlichkeiten bilde die
Cashpool-Position die entsprechende kurzfristig verfügbare Gegenposition unter
den Aktiven. Demgegenüber kam das Steuerrekursgericht mit ausführlicher
Begründung zum Schluss, die in der Bilanz per 31.12.2011 ausgewiesenen
kurzfristigen Verbindlichkeiten enthielten im Umfang von rund Fr. … Positionen,
die als langfristig zu qualifizieren seien. Dass die als Gewinn und Kapital
besteuerte Währungsrückstellung steuerlich den Charakter einer
Eigenkapitalposition hat, ergibt sich schon aus ihrer entsprechenden Behandlung
in der Steuerbilanz. Dass sie vom Steuerrekursgericht ungeachtet der
Bilanzierung steuerrechtlich nicht als kurzfristige Verpflichtung eingestuft
wird, entspricht dem Eigenkapitalcharakter und ist nicht zu beanstanden. Die
Qualifikation der Rückstellung für allfällige Steuernachzahlungen als
langfristige Rückstellung ist ebenfalls gesetzmässig, denn der Eintritt der
Steuerfolgen hängt ausschliesslich vom Verhalten der Pflichtigen ab, die es in
der Hand hat, durch die Verletzung von mit der Gewährung von Steuererleichterungen
verbundenen Auflagen den Widerruf der Vergünstigungen zu provozieren. Dass
derartige Nachzahlungen ernsthaft in Aussicht stünden, wurde nicht geltend
gemacht. Es ist deshalb nicht ersichtlich, wieso eine längerfristige Anlage der
entsprechenden finanziellen Mittel nicht möglich gewesen wäre. Der Schluss des Steuerrekursgerichts,
die Pflichtige habe nicht nachgewiesen, dass die Cashpool-Guthaben tatsächlich
kurzfristigen Charakter hätten, erweist sich deshalb als gesetzeskonform.
5.
5.1 Die
Pflichtige vertrat im Rekurs- und Beschwerdeverfahren die Auffassung, der sich
aus dem Drittvergleich ergebende Marktzinssatz für das Cashpool-Guthaben in
Schweizer Franken sei um die 0 % gelegen, weshalb der verbuchte Zinsertrag
steuerlich angemessen gewesen sei. Dabei legte sie dem Vergleich die für die
Verzinsung von kurzfristigen Anlagen geltenden Marktzinssätze zugrunde, was vom
Steuerrekursgericht in Anbetracht der festgestellten Langfristigkeit zu Recht
verworfen wurde. Eventualiter wurde für den Fall, dass auf den Marktzinssatz
für langfristige Anlagen abzustellen sei, unter Hinweis auf Vergleichszinssätze
und Beweismittel eine Reduktion des im Einspracheentscheids angewandten
Zinssatzes beantragt, womit die Pflichtige gemäss Steuerrekursgericht die für
den Drittvergleich vorauszusetzende Substanziierungspflicht erfüllte.
5.2 Das Steuerrekursgericht
kam zum Schluss, im Rahmen des Drittvergleichs bildeten die Marktzinsen zur
Refinanzierung risikoarmer Kredite, wie etwa der SWAP für Laufzeiten von mehr
als einem Jahr, durchaus sachgerechte Referenzgrössen (jedenfalls im vorliegenden
Fall, wo die Anlage bei der Muttergesellschaft als risikoarm eingestuft wurde).
Nach den Feststellungen des Steuerrekursgerichts lag der 5-Jahres-CHF-SWAP-Satz
per 2011 bei 1,36 % und bewegte sich in einer Bandbreite von rund 1,3 %
bis 2,0 %. Überdies habe die Schweizerische Steuerkonferenz in der
Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer
bzw. im Kommentar 2012 zum Kreisschreiben Nr. 28 im Zusammenhang mit der
sich dort stellenden Drittvergleichsfrage den gerundeten CHF-SWAP-Satz mit 1,5 %
festgestellt. Das Steuerrekursgericht kam deshalb zum Schluss, der von der ESTV
im Rundschreiben vom 3. Februar 2011 betreffend Zinssätze 2011 für die
Berechnung der geldwerten Leistungen festgesetzte Zinssatz von 2,25 %, der
um 0,75 % bis 0,9 % über dem SWAP-Satz liege, erweise sich in
Anbetracht der konkreten Verhältnisse im vorliegenden Fall als zu hoch, weshalb
für den Drittvergleich auf einen Marktzinssatz von 1,5 % abzustellen sei.
5.3 Der
Beschwerdeführer hält demgegenüber weiterhin an der Anwendung der im Rundschreiben
der ESTV vorgesehenen 2,25 % fest. Er stützt sich dabei auf eine Aktennotiz
der ESTV vom 14. Januar 2011. Diese wurde erstmals im Beschwerdeverfahren
eingereicht und hält die Überlegungen fest, welche die ESTV zur Festsetzung der
Zinssätze im Rundschreiben vom 3. Februar 2011 veranlasste. Nachdem sich
das kantonale Steueramt im vorliegenden Fall stets auf das aktenkundige
Rundschreiben der ESTV berufen hatte, handelt es sich bei der Aktennotiz nicht
um ein unzulässiges Novum. Der Beschwerdeführer macht geltend, das
Rundschreiben stelle nicht auf die SWAP-Zinssätze ab, sondern auf die Renditen
der CHF-Anleihen am Kapitalmarkt, die für Anleihen in den Branchen Banken/Industrie
im Januar 2011 bei 2,16 % gelegen hätten. Nach den unbestrittenen Feststellungen
des Steuerrekursgerichts lagen die Zinssätze für Obligationen der Eidgenossenschaft
im Jahr 2011 bei rund 0,35 % (Laufzeit 2 Jahre) bzw. 0,6 %
(Laufzeit 5 Jahre). Aus der Aktennotiz der ESTV vom 14. Januar 2011
ergibt sich zudem, dass die Rendite der 10-jährigen Bundesobligationen innert
Jahresfrist von 2,07 % auf 1,63 % gefallen war. Dessen ungeachtet
wurde der im Rundschreiben für 2010 festgesetzte Zinssatz von 2,25 % im
Rundschreiben 2011 weitergeführt. Damit lag der ESTV-Zinssatz um mindestens 0,75 %
über den vom Steuerrekursgericht ermittelten Marktzinsen. Die Verzinsung von
Anleihen mit Laufzeiten von deutlich über 5 Jahren, auf welche die ESTV
offenbar bei der Festsetzung ihrer Zinssätze abstellte, ist nach den
Erkenntnissen des Steuerrekursgerichts im vorliegenden Fall aber keine
geeignete Referenzgrösse für den Drittvergleich. Selbst wenn es sich bei den
Cashpool-Guthaben faktisch nicht mehr um kurzfristige Anlagen handelt, erscheint
doch ein Vergleich mit den Konditionen für 8–10-jährige Obligationen nicht mehr
als sachgerecht. Dass sich das Steuerrekursgericht stattdessen für den Drittvergleich
auf den aufgerundeten SWAP-Satz für fünfjährige Laufzeiten abstützt, erscheint
deshalb als vertretbar, jedenfalls nicht als gesetzwidrig.
5.4 Die
Behauptung des Beschwerdeführers, gemäss Auskunft der ESTV habe sich aufgrund
der Erfahrungen der letzten Jahre ergeben, dass sich ein Zuschlag von 0,75 %
zum SWAP-Satz für die Eruierung von angebrachten Drittvergleichs-Zinsätzen als
den Marktverhältnissen entsprechend erweise, wird nicht weiter substanziiert,
geschweige denn bewiesen. Der Einwand, unter unabhängigen Dritten würde ein
individueller Risikozuschlag verrechnet, trifft zwar zu, spricht aber noch
nicht gegen den vom Steuerrekursgericht verwendeten Zinssatz. Bezüglich der
Höhe eines Zuschlags verweist der Beschwerdeführer auf die von der B AG, X,
im Jahr 2010 ausgegebenen Unternehmensanleihen, für welche ein Risikozuschlag
von 0,45 % (Laufzeit 4 Jahre) bzw. 0,7 % (Laufzeit 7 Jahre)
gegenüber dem damaligen SWAP-Satz berechnet worden sei. Dem wird von der Pflichtigen
grundsätzlich nicht widersprochen. Sie verweist allerdings auf wesentliche Unterschiede,
welche einen Zuschlag von höchstens 0,45 % rechtfertigen würden, was ihrer
Auffassung nach einen Zinssatz von lediglich 0,533 % für CHF-Forderungen
ergäbe.
5.5 Ein Drittvergleich
kann naturgemäss keinen eindeutigen Wert liefern. Es resultiert deshalb nicht
ein einziger "richtiger Preis", sondern eine bestimmte Bandbreite,
innerhalb welcher der Preis üblicherweise festgesetzt wird (Zweifel/Hunziker, a.a.O.,
ASA 77 [2008/2009] 675). Es gilt auch für Kapitalanlagen, dass es dafür
keinen allein "richtigen" Zins gibt, sondern dass sich die
marktgerechte Verzinsung in einer gewissen Bandbreite bewegt. Damit steuerlich
auf eine geldwerte Leistung geschlossen werden kann, muss ein offensichtliches
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen (Zweifel/Hunziker,
a.a.O., ASA 77 [2008/2009] 675 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Die Feststellung des Steuerrekursgerichts, dass in Anbetracht der aufgrund des
Drittvergleichs erforderlichen Gegenleistung von Fr. … (für sämtliche
Cashpool-Guthaben) und den verbuchten Zinseinnahmen von Fr. ... ein
offensichtliches Missverhältnis vorliege, wird vom Beschwerdeführer nicht infrage
gestellt. Das Steuerrekursgericht begründet ausführlich, weshalb es für die
Berechnung der Höhe der geldwerten Leistung beim CHF-Cashpool-Guthaben einen
Zinssatz von 1,5 % als angemessen und dem Marktpreis entsprechend
erachtet. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, das Steuerrekursgericht habe das
Ziel der Zinsermittlung nach dem Grundsatz des "dealing at arm's
length" aus den Augen verloren, äussert sich dabei aber nicht zur
zulässigen Preisbandbreite und legt auch nicht substanziiert dar, aus welchen
Gründen der vom Steuerrekursgericht verwendete Zinssatz ausserhalb der
Marktbandbreite liegen sollte. Entsprechend dem Grundsatz, dass steuerlich
jeder sich innerhalb der Marktbandbreite befindliche Preis (bzw. Zins) angemessen
ist, muss dies auch für den vom Steuerrekursgericht verwendeten Zinssatz
gelten. Das Gericht ist gesetzlich nicht verpflichtet, bei der Ermittlung der
Höhe der geldwerten Leistung die mögliche Preisbandbreite voll auszuschöpfen,
weshalb die festgestellte Höhe der geldwerten Leistung gesetzmässig ist.
Die Beschwerde ist deshalb in Bezug auf die Höhe der als
Gewinn zu besteuernden verdeckten Gewinnausschüttung abzuweisen.
6.
Der Beschwerdeführer ficht des Weiteren die vorgenommene
interkantonale Steuerausscheidung an und beantragt, der vom Steuerrekursgericht
nach der direkten Methode dem Kanton W zugewiesene Kapitalgewinn von Fr. …
aus der Veräusserung von fusionsweise übernommenen Immaterialgüterrechten sei
unter Anwendung der indirekten Ausscheidungsmethode auf den Sitz- und alle
Betriebsstättenkantone zu verlegen.
6.1 Nach den
unbestrittenen Feststellungen des Steuerrekursgerichts hatte die Pflichtige im
Zuge der per … 2011 stattgefundenen Fusion mit der C AG, der vormaligen
Schwestergesellschaft mit Sitz im Kanton W, Immaterialgüterrechte zum Buchwert
übernommen, welche per 31. Dezember 2011 zum Verkehrswert an die
Muttergesellschaft veräussert wurden, woraus der verbuchte Kapitalgewinn
resultierte. Das Steuerrekursgericht kam zu Recht zum Schluss, der
Kapitalgewinn bilde im Zeitpunkt der mit der buchmässigen Realisation zusammenfallenden
Veräusserung Teil des in der Steuerperiode 2011 steuerbaren Gewinns der
Pflichtigen.
6.2 Die
übernommene C AG, welche nach den Feststellungen des Steuerrekursgerichts
nicht nur über eine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern auch über eine
Infrastruktur mit eigenem Management sowie über eine grössere Anzahl
Angestellte verfügt hatte, war unbestritten bis zur Fusion als eigenständiges
operatives Konzernunternehmen tätig gewesen, das im Rahmen der vom A-Konzern
vorgegebenen Zielvorgabe, nur eine Tochtergesellschaft pro Land zu führen, im
Jahr 2011 in die Pflichtige eingegliedert werden musste. Weil die
Konzernmuttergesellschaft mit Sitz im Ausland grundsätzlich Eigentümerin der Technologie
und des geistigen Eigentums ist, sei entschieden worden, im Zusammenhang mit
der Auflösung der C AG auch die bei dieser noch vorhandenen
Immaterialgüterrechte ins Mutterhaus überzuführen. Nach den Feststellungen des Steuerrekursgerichts
stammten die Immaterialgüterrechte aus dem früheren Geschäftsbereich der
C AG und hatten unter dem Aspekt der Wertschöpfung keinen Bezug zur
Pflichtigen. Die frühere Geschäftstätigkeit der C AG sei jedenfalls noch
bis Ende August 2011 aufrechterhalten worden und es sei davon auszugehen, dass
die Geschäfte der C AG unter Beibehaltung der Infrastruktur und dem
Personal in Z/Kanton W noch bis Ende 2011 – d.h. bis zur Übertragung der Immaterialgüterrechte
an die Muttergesellschaft – fortgeführt wurden. Nach den unbestrittenen
Feststellungen des Steuerrekursgerichts führte die Betriebsstätte Z bis
zum 31. Dezember 2011 eine separate Buchhaltung. Aus diesen Gründen kam
das Steuerrekursgericht zum Schluss, der Kapitalgewinn stelle einen
ausserordentlichen Ertrag dar, der wirtschaftlich der C AG bzw. infolge
der Realisation kurz nach der Fusion dem von dieser übernommenen Betrieb in Z/Kanton W
zuzurechnen sei, der neu eine Betriebsstätte der Pflichtigen bildete.
6.3 Der Beschwerdeführer
anerkennt, dass die immateriellen Werte, welche den Kapitalgewinn ermöglichten,
im Kanton W erwirtschaftet wurden. Sie beanstandet indessen, dass gemäss
dem angefochtenen Urteil dieser Gewinn in Anwendung der quotenmässig-direkten Ausscheidungsmethode
dem Kanton W zugeteilt wurde, während für die Pflichtige im Übrigen eine
quotenmässig-indirekte Ausscheidung nach Massgabe der Umsätze Anwendung findet.
Bei interkantonalen Unternehmen ist nach feststehender
bundesgerichtlicher Praxis eine quotenmässige Ausscheidung zwischen Sitz- und
Betriebsstättenkantonen vorzunehmen. Dabei geht es stets um das Ziel, unter
Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls einen Massstab zu finden,
welcher die Bedeutung der einzelnen Niederlassungen im Rahmen des
Gesamtunternehmens und ihren Anteil an der Erzielung des Gesamtertrags am besten
zum Ausdruck bringt (BGE 71 I 327 E. 3, auch zum Folgenden). Wird für
Betriebsstätten eine eigene Buchhaltung geführt, kann der Gewinn nach der
objektiv-direkten Methode aufgrund der Betriebsstättenergebnisse zugeteilt
werden. Grundsätzlich hat die quotenmässig-direkte Methode Vorrang vor der
Ausscheidung aufgrund von Hilfsfaktoren. Sie ist stets dann anzuwenden, wenn
sie besser und sicherer als jene das Mass anzeigt, in welchem die
Betriebsstätte zur Erzielung des Gesamtgewinns beigetragen hat (Kurt Locher/Peter
Locher, Die Praxis der Bundessteuern, III. Teil: Das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht,
Basel [Loseblattwerk], § 8 II C, 1b Nr. 17). Der indirekten Methode
kommt somit bloss subsidiärer Charakter zu. Sie kommt immer dann zur Anwendung,
wenn eine Quotenfestlegung mittels Buchhaltungsergebnissen nicht infrage kommt,
etwa weil keine getrennten Buchhaltungen geführt werden oder die aufgrund der
Buchhaltungsergebnisse vorgenommene Quotenermittlung nicht der Realität entspricht
(Hannes Teuscher/Frank Lobsiger in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Peter Mäusli-Allenspach
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales
Steuerrecht, Basel 2011, § 30 N. 33).
6.4 Das
Steuerrekursgericht kommt aufgrund seiner ausführlichen Erwägungen, die hiervor
zusammengefasst sind und auf welche verwiesen werden kann, zum Schluss, die vom
Bundesgericht geforderten Voraussetzungen für die Zuteilung des
streitbetroffenen Kapitalgewinns aufgrund der quotenmässig-direkten Methode
seien erfüllt und diese Methode bilde besser als eine indirekte Methode das
Ausmass ab, in welchem die Betriebsstätte Z zum Gesamtgewinn beigetragen
hat. Der Beschwerdeführer bestreitet allerdings, dass das für die Anwendung
dieser Methode erforderliche Mass an Selbständigkeit der Betriebsstätte gegeben
sei. Das Bundesgericht setzt hierzu voraus, dass die einzelnen Betriebe im Wesentlichen
wie unabhängige Geschäfte arbeiten und der finanzielle Erfolg oder Misserfolg
jedes Betriebs in der Hauptsache weniger von der Tätigkeit der Zentralleitung
als von der örtlichen Leitung und den lokalen Verhältnissen abhängt (Locher/Locher,
a.a.O., § 8 II C, 1b Nr. 17).
Die C AG war bis zum Vollzug der Fusion, die am …
2011 im Handelsregister des Kantons W eingetragen wurde, eine rechtlich
eigenständige Gesellschaft der A-Gruppe, die über einen Verwaltungsrat, weitere
zeichnungsberechtigte Personen, übriges Personal sowie einen Firmenstandort in Z/Kanton W
mit Infrastruktur verfügte. Dass sie einen operativen Betrieb führte, ergibt
sich u.a. auch aus der Tatsache, dass dieser im Zuge der Fusion von der Pflichtigen
übernommen und – abgesehen von der Verwaltung der Immaterialgüterrechte – am
gleichen Standort weitergeführt wurde. Dass bis am 31. Dezember 2011 dafür
eine eigene Buchhaltung geführt wurde, ist unbestritten. Wie das Steuerrekursgericht
darlegt, wurde für den Vollzug der Fusion und für die mit der Integration in
die Pflichtige nötigen Massnahmen noch einige Zeit benötigt, was darauf
hindeutet, dass bisher dezentrale leitende Funktionen für eine gewisse Zeit
noch vor Ort wahrgenommen wurden, bis sie vom zentralen Management abgelöst
wurden. In Anbetracht der zeitnahen Abwicklung im zweiten Halbjahr 2011 und des
offensichtlichen Zusammenhangs der in dieser Phase stattgefundenen personellen
Reorganisationen einerseits und des Verkaufs der Immaterialgüterrechte andererseits
mit der konzerninternen Umstrukturierung ist entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers für die Frage der für Ausscheidungszwecke erforderlichen Selbständigkeit
nicht entscheidend, ab wann genau die eigene Personaladministrationsstelle
aufgegeben wurde, welche Art von Zeichnungsberechtigung die Leiter der aufgrund
der Fusion neu entstandenen Betriebsstätte ausüben und wem sie rapportieren.
Die Feststellung des Steuerrekursgerichts, die Betriebsstätte habe im
Geschäftsjahr 2011 noch die erforderliche Selbständigkeit aufgewiesen, die es erlaube,
ihren in der separaten Buchhaltung ausgewiesenen Kapitalgewinn von der
Wertschöpfung her der Betriebsstätte zuzurechnen, ist sachlich begründet und
nicht zu beanstanden. Auch der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der
Kapitalgewinn einzig und allein aus der Veräusserung der von der C AG geschaffenen
und von der Pflichtigen zum Buchwert übernommenen Immaterialgüterrechte stammt,
was ausschliesst, dass der Gewinn durch eine wertschöpfende Tätigkeit am Hauptsitz
oder in anderen Betriebsstätten entstanden ist. In Anbetracht des klaren
Vorrangs der direkten Methode und des Ziels jeder Steuerausscheidung, dem konkreten
Gewinnbeitrag der Betriebsstätte zum Gesamtergebnis möglichst sachgerecht
Rechnung zu tragen, ist die vom Steuerrekursgericht angewandte
Ausscheidungsmethode gesetzmässig.
6.5 Der
Einwand des Beschwerdeführers, eine einmal gewählte Ausscheidungsmethode sei
nicht für ein kurzfristiges Verlangen nach sachgerechter Gewinnzuordnung zu
verlassen und Methodenwechsel seien bloss in begründeten Fällen angebracht, ist
unbehelflich. Es geht hier um die Ausscheidung eines ausserordentlichen
Veräusserungsgewinns, der mit der bisherigen Geschäftstätigkeit der Pflichtigen
keinerlei Zusammenhang hat, dessen Grundlage von einem andern Rechts- und
Steuersubjekt mit Sitz im Kanton W gelegt wurde und der bei diesem auch
besteuert worden wäre, hätte der Verkauf vor der Fusion stattgefunden bzw. wäre
die Fusion … Monate später vollzogen worden. Das vom Beschwerdeführer
vertretene strikte Beharren auf der bisherigen indirekten Ausscheidungsmethode,
ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände, unter welchen der Gewinn zustande
kam, hätte zur Folge, dass der Hauptsitz und die übrigen Betriebsstättenkantone
Anteile an einem Gewinn zugeteilt erhielten, zu welchem sie zuvor weder einen
Bezug hatten, noch dafür eine betriebliche Leistung erbrachten, sondern den
Zufluss lediglich dem Umstand verdanken, dass die Pflichtige aufgrund einer
steuerneutralen Umstrukturierung ohne marktkonforme Gegenleistung das Eigentum
an den veräusserten Immaterialgüterrechten erlangen konnte. Die vom
Steuerrekursgericht vorgenommene Differenzierung der Ausscheidungsmethode, die
sich ausschliesslich auf diesen ausserordentlichen Sachverhalt bezieht, führt
zu einem Ergebnis, das den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht,
was bei der vom Beschwerdeführer vertretenen Methode nicht der Fall wäre.
Da lediglich die Ausscheidungsmethode als solche
angefochten ist, nicht aber die Einzelheiten der Berechnung des steuerbaren
Gewinns, ist die Beschwerde somit auch diesbezüglich abzuweisen.
7.
Die Pflichtige beantragt in ihrer Beschwerdeantwort unter
Verweisung auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung eventualiter den
Abzug des auf die Gewinnaufrechnung entfallenden Steueraufwands bzw. die
Berücksichtigung einer entsprechenden Erhöhung der Steuerrückstellung. Darauf
ist mangels rechtzeitiger Beschwerdeerhebung nur dann einzutreten, wenn sich
die angefochtene Einschätzung diesbezüglich als gesetzwidrig erweist und der
Mangel von Amtes wegen zu beheben ist.
7.1 Das
Bundesgericht erkannte mit Urteil vom 19. Dezember 2014, die
Steuerbehörden seien verpflichtet, für juristische Personen bei Vornahme von
Aufrechnungen nach Art. 58 Abs. 1 lit. b oder c des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
auch die Rückstellungen für die darauf zu entrichtenden Steuern von Amtes wegen
zu erhöhen (BGE 141 II 83, insb. 89, E. 5). Diese neue Rechtsprechung gilt
auch für das kantonale Steuerrecht (BGr, 19. Dezember 2014, 2C_1218/2013,
E. 7). Nach der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung war den
Steuerfolgen einer Aufrechnung nicht mit einer in der gleichen Steuerperiode zu
erhöhenden Steuerrückstellung Rechnung zu tragen, sondern erst bei deren
Verbuchung (VGr, 21. Mai 2003, SB.2003.00011, StE 2004 B 72.14.2 Nr. 32;
RB 1999 Nr. 141). Das vor dem Bundesgerichtsentscheid ergangene Urteil der
Vorinstanz konnte die neue Rechtsprechung noch nicht berücksichtigen. Das Steuerrekursgericht
hatte deshalb auch keinen Anlass, Untersuchungen über die aufgrund der
vorgenommenen Einschätzung erforderliche Erhöhung der Steuerrückstellung per 31. Dezember
2011 vorzunehmen, weshalb diesbezüglich der Aktenstand unvollständig ist.
7.2 Das kantonale
Steueramt Zürich hat aufgrund der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine
Praxisänderung vorgenommen und berücksichtigt nun grundsätzlich die aus einer
steuerlichen Korrektur resultierenden zusätzlichen Steuern durch eine Erhöhung
der Steuerrückstellung in der Steuerbilanz (Merkblatt des kantonalen Steueramtes
zur Berechnung der Rücklage für Forschungs- und Entwicklungsaufträge und der Rückstellung
für Steuern, vom 27. Januar 1999, inklusive Änderung vom 8. April
2015, ZStB Nr. 18/151, Rz. 15a ff.). Ob es zulässig ist, aus Gründen
der Verfahrensökonomie, wie vorgesehen, eine Erhöhung lediglich auf Antrag
vorzunehmen, kann hier offengelassen werden. Das Verwaltungsgericht ist
aufgrund der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehalten, seine bisherige
diesbezügliche Praxis zu ändern. Weil im vorliegenden Fall die Voraussetzungen
für die Erhöhung der Steuerrückstellung grundsätzlich gegeben sind, ist eine
solche Anpassung von Bundesrechts wegen zu gewähren. Insoweit erweist sich der
angefochtene Entscheid als bundesrechtswidrig, weshalb er insoweit aufzuheben
ist.
7.3 Die
Pflichtige verweist in der Beschwerdeantwort darauf, dass sie einem statutarischen
Steuersatz von rund … % unterliege. Allerdings wurden die für die
Berechnung der zusätzlichen Steuerrückstellung nötigen Tatsachen vom Steuerrekursgericht
nicht untersucht, weshalb sie nicht feststehen. Es ist insbesondere nicht
aktenkundig, in welcher Höhe bereits eine Rückstellung für Staats- und Gemeindesteuern
in der Bilanz per 31. Dezember 2011 enthalten ist, mit welchem Betrag eine
allfällige provisorische Steuerzahlung für die Steuerperiode 2011 geleistet
wurde und ob noch Nachträge oder Guthaben aus früheren Steuerperioden bei der
Berechnung der Steuerrückstellung zu berücksichtigen sind. Diesbezüglich sind
demzufolge durch das kantonale Steueramt ergänzende Untersuchungen vorzunehmen
und ist gestützt darauf zu ermitteln, wie hoch die infolge der vorgenommenen
Gewinnkorrekturen anfallenden Steuern sind und um welchen Betrag die Steuerrückstellung
in der Steuerbilanz zu erhöhen ist.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde,
wenngleich nicht aus den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründen. Die
Sache ist zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen
an das kantonale Steueramt zurückzuweisen.
8.
Der Beschwerdeführer unterliegt in Bezug auf die von ihm
gestellten Anträge vollständig. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm die Kosten
des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG). Der Beschwerdegegnerin steht zudem eine
angemessene Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit §§ 152 und 153 Abs. 4
StG). Im Übrigen wird die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im
Rekursentscheid bestätigt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung
und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.
2. Die
Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rekursverfahren wird bestätigt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 50'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 50'120.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 18'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an …