{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2015-00010_2015-05-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215188&W10_KEY=13823246&nTrefferzeile=52&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4d4878632a24712f063ead53cc5e22aa"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2015.00010"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.05.2015  SB.2015.00010"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.05.2015  SB.2015.00010"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.05.2015  SB.2015.00010"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern\r1.1. - 31.12.2010\r | Gesch\u00e4ftsm\u00e4ssige Begr\u00fcndetheit einer M\u00e4klerprovision F\u00fcr den Verkauf einer Liegenschaft mandatierte die Pflichtige exklusiv eine ausl\u00e4ndische M\u00e4klerin; ein Jahr nach Vertragsschluss ging sie mit einer CH-M\u00e4klerin ebenfalls einen Exklusivm\u00e4klervertrag f\u00fcr dieselbe Liegenschaft ein. Nach erfolgreichem Verkauf der Liegenschaft wurde beiden M\u00e4klerinnen die Provision bezahlt, wobei nur diejenige der CH-M\u00e4klerin bei der Grundst\u00fcckgewinnsteuerabrechnung angegeben wurde; die an die ausl\u00e4ndische M\u00e4klerin geleistete Provision wurde in der Erfolgsrechnung als Aufwand verbucht. Letzterer Betrag wurde von den Vorinstanzen bei der Gewinnsteuer als gesch\u00e4ftsm\u00e4ssig nicht begr\u00fcndeter Aufwand aufgerechnet. Vereinigung der Verfahren (E. 1.1). Steuersukzession und Weiterf\u00fchrung des Verfahrens durch die Rechtsnachfolgerin der Pflichtigen (E. 1.2). Voraussetzungen f\u00fcr das Vorliegen einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung und Beweislastverteilung, insb. bei Zahlungen ins Ausland (E. 3). Die Auslegung des mit der ausl\u00e4ndischen M\u00e4klerin geschlossenen Vertrags ergibt, dass jener \u2013 entgegen einer automatischen Verl\u00e4ngerungsklausel \u2013 auf ein Jahr befristet abgeschlossen wurde. Just nach dessen Ablauf wurde die CH-M\u00e4klerin eingesetzt, deren Bem\u00fchungen zum Verkaufserfolg f\u00fchrten. Dass die ausl\u00e4ndische M\u00e4klerin irgendwelche Verkaufsbem\u00fchungen erbrachte, vermochte die Pflichtige nicht nachzuweisen (E. 4.5). Ob es sich bei der ausl\u00e4ndischen M\u00e4klerin um eine nahestehende Person handelt, ist unklar: Dieser Schluss dr\u00e4ngt sich jedoch geradezu auf, nachdem ihr gleichwohl, ohne dass sie eine Eigenleistung erbracht h\u00e4tte, eine hohe M\u00e4klerprovision ausbezahlt wurde. Die Aufrechnung der geldwerten Leistung ist daher zu Recht erfolgt (E. 4.6). Bei der direkten Bundessteuer erweist sich die M\u00e4klerprovision ebenfalls als gesch\u00e4ftsm\u00e4ssig nicht begr\u00fcndet und ist aufzurechnen (E. 5). Abweisung der Beschwerden."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:34:57", "Checksum": "697c128512e92ecf5afb37a0977e79fd"}