{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "03.06.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2015-00014_03-06-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215242&W10_KEY=4467101&nTrefferzeile=96&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "89dde8bb0c383afe7c14af9e20e54c0b"}, "Num": [" SB.2015.00014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.03.0  SB.2015.00014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.03.0  SB.2015.00014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.03.0  SB.2015.00014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Abzugsm\u00f6glichkeit einer M\u00e4klerprovision bei Interessenidentit\u00e4t von Aktion\u00e4r und Auftraggeber Die Pflichtigen waren zum massgeblichen Zeitpunkt Angestellte und Organe der H AG und haben die zum Verkauf f\u00fchrenden T\u00e4tigkeiten zum gr\u00f6ssten Teil selber ausgef\u00fchrt. Bei dieser engen wirtschaftlichen Verbindung ist die zwischen diesen Vertragspartnern geflossene Provision steuerrechtlich nicht zum Abzug zuzulassen (E. 2.2.2).  Dass der M\u00e4klervertrag angesichts dieser besonderen Umst\u00e4nde nicht als zwischen Drittpersonen abgeschlossen gelten kann, stellt keinen verbotenen Methodendualismus dar. Es geht nicht um die Nichtanerkennung der rechtlichen Selbst\u00e4ndigkeit der H AG als solche, sondern um die W\u00fcrdigung eines einzelnen von ihr abgeschlossenen Gesch\u00e4fts. Erst wenn die Steuerbeh\u00f6rde ein und denselben Sachverhalt einmal nach der \u00e4usseren rechtlichen Form und ein anderes Mal nach dem wirtschaftlichen Hintergrund beurteilte, l\u00e4ge ein derartiger verp\u00f6nter Methodendualismus vor (E. 2.2.3).  Wird die Gesellschaft von einem alleinigen oder beherrschenden Aktion\u00e4r als Instrument ben\u00fctzt um bestimmte Rechtsvorschriften zu umgehen, wenn somit Rechtsmissbrauch vorliegt, wird die rechtliche Selbstst\u00e4ndigkeit einer juristischen Person nicht beachtet und vom beherrschten auf das beherrschende Subjekt oder umgekehrt \"durchgegriffen\". Vorliegend wird die Existenz der AG als selbst\u00e4ndiger juristischer Person nicht verneint und durch sie \"hindurchgegriffen (E. 2.4).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:02:12", "Checksum": "40917c2093c7c58681a9add8fe5de4de"}