{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2015-00015_2015-06-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215236&W10_KEY=13823246&nTrefferzeile=30&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d9b515507ed8c96cbcda832a3984b325"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2015.00015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.06.2015  SB.2015.00015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.06.2015  SB.2015.00015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.06.2015  SB.2015.00015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2007-2009 (Revision) | Revision Ermessenseinsch\u00e4tzung/-veranlagung (aussergesetzlicher Revisionsgrund) Die Steuerpflichtige, eine Aktiengesellschaft, reichte w\u00e4hrend dreier Steuerperioden keine Steuererkl\u00e4rung ein und wurde rechtskr\u00e4ftig nach Ermessen eingesch\u00e4tzt. Die nachtr\u00e4glich erstellten Jahresabschl\u00fcsse weisen erheblich tiefere steuerbare Reingewinne aus. Gegen das abschl\u00e4gig beurteilte Revisionsgesuch f\u00fchrt die Pflichtige beim VGer Beschwerde und beruft sich auf einen aussergesetzlichen Revisionsgrund, analog dem sog. \"Milchladen-Fall\". Vereinigung der Verfahren SB.2015.00015 und SB.2015.00016 (E. 1). Das VGer bejaht in \u00dcbereinstimmung mit der h.L. \u2013 \u00fcber die in \u00a7 155 Abs. 1 lit. a-c StG aufgef\u00fchrten Revisionsgr\u00fcnde hinaus \u2013 einen \u00fcber- bzw. aussergesetzlichen Revisionsgrund, wenn das Besteuerungsergebnis derart eklatant gegen die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit des Steuerpflichtigen verst\u00f6sst, dass eine Verweigerung der Revision unter dem Aspekt der Gerechtigkeit zu stossenden, schockierenden und unhaltbaren Ergebnissen f\u00fchren w\u00fcrde. Demgegen\u00fcber l\u00e4sst das BGer in st\u00e4ndiger Rspr. keine anderen, als die in Art. 147 Abs. 1 DBG bzw. Art. 51 Abs. 1 StHG genannten Revisionsgr\u00fcnde zu (E. 2). Versp\u00e4tung des Revisionsbegehrens (E. 4.1). Selbst wenn das Revisionsgesuch rechtzeitig gestellt worden w\u00e4re, w\u00e4re es abzuweisen gewesen: Die Revision ist laut \u00a7 155 Abs. 2 StG ausgeschlossen, wenn der Antragssteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren h\u00e4tte geltend machen k\u00f6nnen. Dabei sind hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Steuerpflichtigen zu stellen (E. 4.2). Vorliegend hat der alleinige Verwaltungsrat der Einmannaktiengesellschaft in Verstoss gegen seine Sorgfaltspflicht nach Art. 717 I OR weder Steuererkl\u00e4rungen eingereicht noch rechtzeitig Jahresabschl\u00fcsse erstellt. Anders als im \"Milchladen-Fall\" mussten ihm als Architekt die Konsequenzen einer unterlassenen Einsprache gegen eine Ermessenseinsch\u00e4tzung bewusstsein (E. 4.4). Abweisung der Beschwerden."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:35:22", "Checksum": "4551456115cf052f99adf7121f1d5669"}