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SB.2015.00017
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. März 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Martin Businger.
In Sachen
A, vertreten durch B, Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde D, vertreten durch den Finanzausschuss, Beschwerdegegnerin,
betreffend Grundstückgewinnsteuer, hat sich ergeben: I. A verkaufte am 25. Februar 2013 die Liegenschaft Kat.-Nr. 01 (Einfamilienhaus in D, … m2 Grundstücksfläche) zum Preis von Fr. … an E und F. In der Folge auferlegte ihr der Finanzausschuss der Gemeinde D am 28. Mai 2013 eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. …, wobei er den Verkehrswert vor zwanzig Jahren auf Fr. … schätzte. Er ging von einem Wert des unbebauten Grundstücks von Fr. …/m2 aus und nahm einen Überbauungseinschlag von 15 % vor, was zu einem Landwert von Fr. …/m2 führte. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Finanzausschuss am 12. November 2013 ab. II. Das Steuerrekursgericht wies den Rekurs der Pflichtigen am 6. Januar 2015 ab. Die Rekurskosten von Fr. … auferlegte es dem Verfahrensausgang entsprechend der Pflichtigen. III. Mit Beschwerde vom 11. Februar 2015 liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die Rekurskosten der Gemeinde D aufzuerlegen. Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss die Gemeinde D auf Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erwägt: 1. Vorab ist festzuhalten, dass sich das vorliegende Verfahren gemäss dem unmissverständlichen Antrag in der Beschwerde ausschliesslich auf die Verlegung der Rekurskosten beschränkt. Die Festsetzung des Verkehrswerts vor zwanzig Jahren ist somit – auch wenn sie in der Beschwerdebegründung kritisiert wird – nicht mehr Streitgegenstand. 1.1 Die Kostenverlegung im Verfahren vor Steuerrekursgericht wird in § 151 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) geregelt. Danach werden die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt bzw. – bei teilweiser Gutheissung des Rekurses – anteilsmässig aufgeteilt (Abs. 1). Dem obsiegenden Rekurrenten können die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er das Verfahren durch sein pflichtwidriges prozessuales Verhalten provoziert oder die Untersuchung erschwert hat (Abs. 2). Schliesslich kann von einer Kostenauflage abgesehen werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen (Abs. 3). 1.2 Die Gemeinde D hat am 28. Mai 2013 den Veranlagungsentscheid erlassen, dem sie einen Verkehrswert vor zwanzig Jahren von Fr. … zugrunde gelegt hat. Diese Verkehrswertberechnung ist in der Einsprache vom 17. Juni 2013 gerügt worden, wobei sich die Pflichtige namentlich gegen den Überbauungseinschlag von 15 % gewendet und eine Ungleichbehandlung geltend gemacht hat, weil der Einschlag in einem vergleichbaren Fall nicht vorgenommen worden sei. Auf diesen Punkt geht der Einspracheentscheid vom 12. November 2013 – wenn überhaupt – nur marginal ein. Bezüglich des Bebauungseinschlags wird lediglich auf eine Kommentarstelle verwiesen, während Ausführungen zur angeblichen Ungleichbehandlung fehlen. Erst in der Rekursantwort vom 4. Februar 2014 wird in einem Nebensatz ausgeführt, dass auch in anderen Fällen ein entsprechender Einschlag von 15 % vorgenommen worden sei. Auf telefonische Nachfrage des Einzelrichters vom 1. September 2014 hin bestätigte ein Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung D, dass der Einschlag regelmässig gemacht werde, jedoch nicht immer explizit ausgewiesen worden sei. Aufgrund dessen verneinte das Steuerrekursgericht eine rechtswidrige Praxis der Gemeinde, weshalb sich die Pflichtige nicht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen könne. 1.3 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat die Gemeinde D die Frage der Gleichbehandlung im Unrecht im Einspracheverfahren nur ungenügend abgehandelt und erst im Rekursverfahren vor Steuerrekursgericht entsprechende Ausführungen gemacht. Damit ist sie beim Einspracheentscheid ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und hat das rechtliche Gehör der Pflichtigen verletzt. Wohl ist diese Verletzung im Rekursverfahren geheilt worden, nachdem die Pflichtige umfassend über die Verkehrswertberechnung orientiert worden ist und sich hierzu äussern konnte, doch hätte die Gehörsverletzung zwingend bei der Kostenverlegung berücksichtigt werden müssen. Denn wie das Steuerrekursgericht zu Recht erwogen hat, hätte sich das Rekursverfahren womöglich vermeiden lassen, wenn die Gemeinde D ihrer Begründungspflicht nachgekommen wäre. Es rechtfertigt sich deshalb, die Rekurskosten in analoger Anwendung von § 151 Abs. 2 StG der Gemeinde D trotz ihres Obsiegens aufzuerlegen (vgl. etwa auch BGr, 30. August 2013, 1C_564/2013, E. 2.3). Die Beschwerde ist damit vollumfänglich gutzuheissen. 2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Gemeinde D aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 3 des Entscheids des Steuerrekursgerichts vom 6. Januar 2015 wird aufgehoben. Die Rekurskosten werden der Gemeinde D auferlegt. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Gemeinde D auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |