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Geschäftsnummer: SB.2015.00018  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.04.2015
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Steuerbezug (Schlussrechnung; ergänzende Vermögenssteuer 2011)


Anfechtung der Schlussrechnung; Einspracheverfahren Ein Einspracheentscheid, der auf der Zustimmung des Steuerpflichtigen zum Einschätzungsvorschlag basiert, darf direkt mittels Schlussrechnung eröffnet werden und ist mit den ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar. Im vorliegenden Fall haben die Pflichtigen die Schlussrechnung angefochten und die materielle Einschätzung kritisiert; sie haben damit Rekurs erhoben, weshalb die Eingabe dem Steuerrekursgericht hätte überwiesen werden müssen und nicht als blosse Einsprache im Bezugsverfahren hätte behandelt werden dürfen (E. 2). Die Pflichtigen haben den Einschätzungsvorschlag des kantonalen Steueramts im Einspracheverfahren nicht angenommen, sondern ihrerseits einen Gegenvorschlag gemacht. Deshalb hätte das kantonale Steueramt das Verfahren nicht einfach infolge Zustimmung zum Einschätzungsvorschlag erledigen dürfen, sondern entweder den Gegenvorschlag annehmen oder das Verfahren weiterführen müssen (E. 3). Rückweisung zur Fortsetzung des Einspracheverfahrens.
 
Stichworte:
EINSCHÄTZUNGSVORSCHLAG
EINSPRACHEENTSCHEID
EINSPRACHERÜCKZUG
ERGÄNZENDE VERMÖGENSSTEUER
SCHLUSSRECHNUNG
STEUERBEZUG
Rechtsnormen:
§ 126 Abs. I StG
§ 126 Abs. IV StG
§ 178 Abs. I StG
§ 14 VV STG
§ 44 VV STG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2015.00018

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 22. April 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Martin Businger.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Stadt C, vertreten durch das Steueramt,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Steuerbezug
(Schlussrechnung; ergänzende Vermögenssteuer 2011),

hat sich ergeben:

I.  

A. Bei den Eheleuten A und B wurde gestützt auf §§ 41 bis 44 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) zufolge der Veräusserung des in der Gemeinde D gelegenen und im Bereich der Vermögensbesteuerung bisher privilegiert besteuerten Grundstücks Kat. Nr. 01 eine ergänzende Vermögenssteuer erhoben. Gegen diesen Einschätzungsentscheid erhoben die Pflichtigen Einsprache. Am 7. April 2014 unterbereitete der zuständige Steuerkommissär den Pflichtigen im Einspracheverfahren einen Einschätzungsvorschlag, in welchem er von einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (Steuersatz von 1 ‰) ausging. Das diesem Vorschlag beiliegende Formular "Einspracherückzug" unterzeichnete der Pflichtige, setzte allerdings handschriftlich folgende Bemerkung hinzu: "Einverständnis für totalen Steuerbetrag von Fr. 23'361.00 CHF".

B. Am 13. Juni 2014 erstellte die Stadt C, Abteilung Steuern, die "Schlussrechnung Staats- und Gemeindesteuern 2011, ergänzende Vermögenssteuer" mit dem Vermerk "aufgrund des Einspracheentscheides". Als steuerbares und satzbestimmendes Vermögen setzte die Stadt C Fr. …. ein, was zu einer einfachen Steuer von Fr. 23'361.- führte. Unter Berücksichtigung des für die Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuer anwendbaren Steuerfusses von insgesamt 223 % ergab sich eine geschuldete Steuer von Fr. 52'095.-.

C. Gegen diese Schlussrechnung erhoben die Pflichtigen am 17. Juli 2014 Einsprache und beantragten sinngemäss, die Schlussrechnung sei aufgrund des Einspracherückzugs vom 2. Mai 2014 mit einem Steuerbetrag von insgesamt Fr. 23'361.- zu erstellen. Die Stadt C wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 24. Juli 2014 ab unter Hinweis darauf, dass sie die Berechnung der zu entrichtenden Steuer, ausgehend vom unterzeichneten Einspracherückzug, korrekt durchgeführt habe.

II.  

Den hiergegen von den Pflichtigen am 23. August 2014 erhobenen Rekurs wies das kantonale Steueramt mit Verfügung vom 12. Januar 2015 ab, soweit es auf das Rechtsmittel eintrat. Dabei führte das Steueramt aus, dass ihm eine Überprüfung, "ob die Steuerfaktoren (…) korrekt sind", verwehrt sei, da im Bezugsverfahren lediglich die korrekte Berechnung des Steuerbetrags überprüft werde.

III.  

Mit Eingabe vom 15. Januar 2015 wandten sich die Pflichtigen an das Verwaltungsgericht, welchem sie sinngemäss beantragten, die ergänzende Vermögenssteuer sei auf einen totalen Steuerbetrag von Fr. 23'361.- zu reduzieren. Weiter sei die Zahlungserinnerung der Stadt C zu stornieren, "alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive Verzugszinsen zu Lasten der Einsprachegegner". Während die Vorinstanz die Abweisung des Rechtsmittels beantragte, liess sich die Gemeinde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Gegen Rekursentscheide des kantonalen Steueramts betreffend Schlussrechnung kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 178 Abs. 1 StG). Mit der Beschwerde können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 178 Abs. 2 StG).

2.  

2.1 Das Einschätzungsverfahren wird mit dem Einschätzungsentscheid abgeschlos­sen, in dem gemäss § 139 Abs. 1 StG die Steuerfaktoren und der Steuertarif festgesetzt werden. Dieser Entscheid wird dem Pflichtigen separat mitgeteilt (§ 126 Abs. 1 StG), es sei denn, es liege einer der in § 126 Abs. 4 StG geregelten Fälle vor: Entspricht nämlich der Einschätzungsentscheid der vom Steuerpflichtigen eingereichten Steuererklärung oder einer von diesem im Laufe des Einschätzungs- oder Einspracheverfahrens unterschriftlich aner­kannten Einschätzung (sogenannter Einschätzungsvorschlag; vgl. hierzu § 44 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]), so wird dieser Entscheid durch die Schluss­­rech­nung angezeigt. Ein zu Recht mit der Schlussrechnung im Sinn von § 126 Abs. 4 StG mit­geteilter Entscheid entfaltet also die gleichen Wirkungen wie ein Einschätzungs- oder Einspracheentscheid und ist diesem gleich zu setzen (vgl. RB 2001 Nr. 91).

2.2 Gegen den Einschätzungsentscheid oder – in den Fällen, in denen nach § 126 Abs. 4 StG auf die Zustellung eines solchen verzichtet werden kann (vgl. E. 2.1) – gegen die Schlussrechnung kann gemäss § 140 Abs. 1 StG innert dreissig Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steuer­amt schriftlich Einsprache erhoben werden. Erfolgt die Anerkennung des Einschätzungsvorschlags im Einspracheverfahren und wird in Anwendung von § 126 Abs. 4 StG auf die Zustellung eines Einspracheentscheids verzichtet, steht gegen die Schlussrechung der Rekurs nach §§ 147 ff. StG an das Steuerrekursgericht zur Verfügung (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 126 N. 19 ). Dabei spielt es für die Zulässigkeit des Rechtsmittels keine Rolle, dass der Steuerpflichtige den Einschätzungsvorschlag anerkannt hat, weil damit kein Rechtsmittelverzicht einhergeht (vgl. RB 2001 Nr. 91, E. 4b).

2.3 Im vorliegenden Fall haben die Pflichtigen im Einspracheverfahren den vermeintlichen Rückzug der Einsprache infolge Anerkennung des Einschätzungsvorschlags erklärt. Dass in der Folge ein förmlicher Einspracheentscheid ergangen wäre, ist aus den Akten nicht ersichtlich; vielmehr ist den Pflichtigen in Anwendung von § 126 Abs. 4 StG direkt die Schlussrechnung zugestellt worden. Gegen diese steht – wie vorher erwähnt – einerseits der Rekurs an das Steuerrekursgericht nach §§ 147 ff. StG zur Verfügung, soweit die materielle Einschätzung beanstandet wird, und andererseits die Einsprache an das Gemeindesteueramt nach § 178 Abs. 1 StG, soweit lediglich die Steuerberechnung gerügt wird. Es ist unbestritten, dass die Pflichtigen ihre "Einsprache" gegen die Schlussrechnung fristgerecht eingereicht haben. Aus der Eingabe der Pflichtigen geht hervor, dass sie nicht bloss die Steuerberechnung beanstanden, sondern die materielle Einschätzung, indem sie den Steuerbehörden vorwerfen, sie hätten sich nicht an den Einschätzungsvorschlag gehalten. Damit haben die Pflichtigen Rekurs gegen den mittels Schlussrechnung eröffneten Einspracheentscheid erhoben. Dass die Pflichtigen dieses Rechtsmittel – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung auf der Schlussrechnung – nicht beim Steuerrekursgericht, sondern beim Steueramt der Stadt C eingereicht haben, schadet nicht, weil Eingaben an eine unzuständige Amtsstelle von dieser von Amtes wegen an die zuständige Behörde zu überweisen sind (§ 14 VO StG). Es wäre somit am Steueramt der Stadt C gelegen, die "Einsprache" dem Steuerrekursgericht als Rekurs gegen den Einspracheentscheid zur Behandlung zu überweisen.

3.  

Die von den Pflichtigen unterzeichnete Zustimmungserklärung zum Einschätzungsvorschlag bzw. der darauf beruhende Einspracherückzug ist eine Prozesserklärung. Derartige Erklärungen sind nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie der Empfänger nach den gesamten Umständen in guten Treuen verstehen durfte und musste (vgl. BGE 132 III 24 E. 4; 129 III 675 E. 2.3; BGer, 20. Juli 2006, 4P.163/2006, E. 1.2). Vor diesem Hintergrund ergibt sich ohne Weiteres, dass der mit der Bemerkung "Einverständnis für totalen Steuerbetrag von Fr. 23'361.00 CHF" verknüpfte Einspracherückzug keine gültige Prozesserklärung zur Erledigung des Verfahrens mit einem Steuerbetrag von Fr. 52'095.- darstellt. Vielmehr haben die Pflichtigen dem Einschätzungsvorschlag des kantonalen Steueramts (Festlegung des steuerbaren Vermögens auf Fr. …) einen Gegenvorschlag gegenübergestellt (Steuerbetrag von insgesamt Fr. 23'361.-) bzw. den Rückzug der Einsprache unter die Bedingung gestellt, dass sie letztlich einen Steuerbetrag von Fr. 23'361.- bezahlen müssen. Nachdem das kantonale Steueramt offenbar nicht bereit gewesen ist, die Pflichtigen dergestalt einzuschätzen, dass ein Steuerbetrag von insgesamt Fr. 23'361.- resultiert, hätte es infolge fehlender Zustimmung zum Einschätzungsvorschlag bzw. mangels gültigem Rückzugs der Einsprache das Einspracheverfahren weiterführen müssen. Es rechtfertigt sich deshalb aus prozessökonomischen Gründen, die Streitsache ausnahmsweise nicht an das Steuerrekursgericht zur Behandlung des Rekurses zu überweisen, sondern direkt an das kantonale Steueramt zur Fortsetzung des Einspracheverfahrens.

4.  

Insoweit die Pflichtigen das Verwaltungsgericht zur materiellen Entscheidung über die Streitsache aufrufen bzw. die "Stornierung der Zahlungserinnerung" beantragen oder Verzugszinsen für die Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen, kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden. Die materielle Beurteilung der Streitsache hat zunächst im Einsprache- und einem allenfalls nachfolgenden Rekursverfahren zu erfolgen. Mit Zustellung der Zahlungserinnerung – welche im Übrigen nicht zu den Akten gereicht wurde – sind die Pflichtigen im Rechtssinn nicht beschwert. In Bezug auf die Zusprechung von Verzugszinsen im Zusammenhang mit der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen begründen die Pflichtigen ihren Antrag nicht näher. Abgesehen davon ist auch keine gesetzliche Grundlage hierfür ersichtlich.

5.  

Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Den Beschwerdeführenden steht sodann eine angemessene Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

6.  

Zur nachstehenden Rechtsmittelbelehrung ist Folgendes auszuführen: Der vorliegende Rückweisungsentscheid schliesst das kantonale Verfahren nicht ab und belässt dem kantonalen Steueramt einen erheblichen Entscheidungsspielraum. Er ist deshalb als Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3) und nur dann vor Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen in das Einspracheverfahren an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 3'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Umtriebs­entschädigung von je Fr. 350.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …