{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2015-00021_2015-12-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215814&W10_KEY=13823242&nTrefferzeile=78&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4de9a7b2af48afcfd551f28298abc8ae"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SB.2015.00021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.12.2015  SB.2015.00021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.12.2015  SB.2015.00021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.12.2015  SB.2015.00021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats und Gemeindesteuern 1.1.-31.12.2008, 1.1.-31.12.2009, 1.1.-31.12.2010 und 1.1.-31.12.2011 | Replikrecht / Verh\u00e4ltnis von Neben- und Hauptsteuerdomizil / Anfechtung einer Ermessenseinsch\u00e4tzung. Replikrecht: Eine allf\u00e4llige Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs durch die Vorinstanz ist durch die nachtr\u00e4gliche Zustellung des gew\u00fcnschten Aktorums als geheilt zu betrachten (E. 2). Interkantonales Verh\u00e4ltnis von Neben- und Hauptsteuerdomizil: Auch wenn dem Hauptsteuerdomizil bei der Steuerveranlagung faktisch eine F\u00fchrungsrolle zukommt und dort in der Regel als erstes das Veranlagungsverfahren durchzuf\u00fchren sowie der Steuerausscheidungsvorschlag zu erstellen ist, l\u00e4sst sich dem harmonisierten Steuerrecht nicht entnehmen, dass der Nebensteuerdomizilkanton die Veranlagung des Hauptsteuerdomizils abzuwarten h\u00e4tte (E. 3.1-3.4). Instanzenzugs bei interkantonaler Doppelbesteuerung: Die altrechtlich noch vorgesehene M\u00f6glichkeit, Veranlagungsverf\u00fcgungen ohne Aussch\u00f6pfung des kantonalen Instanzenzugs direkt beim Bundesgericht anzufechten, ist im geltenden Recht nicht mehr vorgesehen (E. 3.5). Untersuchungsgrundsatz: Grunds\u00e4tzlich erweisen sich s\u00e4mtliche Untersuchungsmassnahmen als \"erforderlich\", bis der materiell wahre Sachverhalt g\u00e4nzlich abgekl\u00e4rt ist, wobei nach dem Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsgrundsatz die Untersuchung dort ihre Grenze findet, wo nach der vern\u00fcnftigen Erwartung alle Umst\u00e4nde bekannt sind, die f\u00fcr den Fall relevant sind. Da bei periodisch zu erhebenden Steuern das Steuerrechtsverh\u00e4ltnis durch die einzelnen Steuerperioden zeitlich begrenzt wird, kann im Rahmen der Beurteilung der Einsch\u00e4tzung einer anderen Steuerperiode sowohl die tats\u00e4chliche als auch die rechtliche Ausgangslage abweichend gew\u00fcrdigt werden. Mangels Mitwirkung der Pflichtigen wurde vorliegend zu Recht eine Einsch\u00e4tzung nach pflichtgem\u00e4ssen Ermessen vorgenommen (E. 4). Anfechtung einer Ermessenseinsch\u00e4tzung; Da die Pflichtige den ihr obliegenden Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht hat und die Sch\u00e4tzung nicht offensichtlich unrichtig erscheint, hat die vorgenommene ErmessenstaxationBestand (E. 5).\r\rAusgangsgem\u00e4sse Auferlegung der Gerichtskosten und Verweigerung einer Parteientsch\u00e4digung (E. 6).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:39:24", "Checksum": "f30c5f60e44f0de71d70d059609ba4b0"}