{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2015-00027_2015-06-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215301&W10_KEY=13823245&nTrefferzeile=94&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "888dea59b6f5c722e3b18a27b81eb31d"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SB.2015.00027"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.06.2015  SB.2015.00027"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.06.2015  SB.2015.00027"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.06.2015  SB.2015.00027"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern\r1.1.-31.12.2010 und 1.1.-31.12.2011 | Nicht gesch\u00e4ftsm\u00e4ssig begr\u00fcndete Aufwendungen / Begr\u00fcndungserfordernis bei einer Ermessenstaxation. [Der im Informatikbereich t\u00e4tigen Steuerpflichtigen wurden verschiedene Positionen im Gesch\u00e4ftsaufwand als gesch\u00e4ftsm\u00e4ssig nicht begr\u00fcndet aufgerechnet, unter anderem Mietzinszahlungen f\u00fcr Heimarbeitspl\u00e4tze, Garantier\u00fcckstellungen, sowie Zahlungen f\u00fcr Sportsponsoring. Hinsichtlich geltend gemachter Reise- und Repr\u00e4sentationskosten erfolgte aufgrund der mangelhaften Dokumentation von get\u00e4tigten Konsumationen eine Ermessenstaxation.] Beweislast und Abgrenzung zwischen gesch\u00e4ftsm\u00e4ssig begr\u00fcndeten und gesch\u00e4ftsm\u00e4ssig unbegr\u00fcndeten Aufwand: Wenn zwischen den gegenseitigen Leistungen von Kapitalgesellschaft und Anteilseigner ein erhebliches und offensichtliches Missverh\u00e4ltnis zulasten der Gesellschaft besteht, spricht eine nat\u00fcrliche Vermutung f\u00fcr eine verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung und gegen eine gesch\u00e4ftsm\u00e4ssige Begr\u00fcndetheit des geltend gemachten Aufwands (E. 2). Gesch\u00e4ftsm\u00e4ssige (Un-)Begr\u00fcndetheit von Mietaufwendungen f\u00fcr Heimarbeitspl\u00e4tze der Anteilseigner:  Vorliegend ist die gesch\u00e4ftsm\u00e4ssige Begr\u00fcndetheit der von den Anteilseignern angemieteten B\u00fcror\u00e4umlichkeiten zu verneinen, da diese ohnehin stets mobil erreichbar sein mussten, nur gelegentlich zuhause arbeiteten, am Gesch\u00e4ftsort gen\u00fcgend freie Arbeitspl\u00e4tze vorhanden waren und eine private Weiternutzung der angemieteten Heimarbeitspl\u00e4tze nicht ausgeschlossen war, womit nicht ersichtlich ist, inwiefern die Pflichtige von den angemieteten Heimarbeitspl\u00e4tzen objektiv profitieren konnte (E. 3). Gesch\u00e4ftsm\u00e4ssige (Un-)Begr\u00fcndetheit von Garantier\u00fcckstellungen: Die Pflichtige hat auf eine hinreichende Dokumentation von Garantief\u00e4llen verzichtet, weshalb sie die Folgen der daraus resultierenden Beweislosigkeit selbst zu tragen hat. Von einer Ermessenstaxation ist mangels tauglicher Sch\u00e4tzungsgrundlage abzusehen und w\u00fcrde auf einen von der Z\u00fcrcher Praxis ausserhalb des baugewerblichen Bereichs nicht akzeptiertenPauschalabzug hinauslaufen (E. 4).\r\rGesch\u00e4ftsm\u00e4ssige (Un-)Begr\u00fcndetheit von Sportsponsoring: Bei fehlendem Aussenauftritt kann Sportsponsoring zu Networkingzwecken und f\u00fcr Lobbyarbeit gesch\u00e4ftsm\u00e4ssig begr\u00fcndet sein, sofern die Sponsorenvereinigung eine Mitgliederzusammensetzung aufweist, welche f\u00fcr diese Zwecke \u00fcberhaupt geeignet erscheint, indem z.B. \u00fcberproportional viele potenzielle Kunden oder gesch\u00e4ftsrelevante Entscheidungstr\u00e4ger darin konzentriert sind. Dies ist vorliegend bei einer Sponsorenvereinigung ohne relevante Bez\u00fcge zum T\u00e4tigkeitsbereich der steuerpflichtigen Person zu verneinen (E. 5).\r\rZul\u00e4ssigkeit einer Ermessenstaxation und Begr\u00fcndungserfordernis bei Einsprachen gegen eine Ermessenstaxation: Da die Pflichtige ihre Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht hinsichtlich geltend gemachter Reise- und Repr\u00e4sentationsspesen schuldhaft missachtet hat und deshalb ihren Mitwirkungspflichten im Steuerveranlagungsverfahren nicht mehr fristgerecht nachkommen konnte, mussten die von ihr get\u00e4tigten Gesch\u00e4ftskonsumationen nach pflichtgem\u00e4ssen Ermessen gesch\u00e4tzt werden. Da sie ihre Einsprache gegen die Ermessenstaxation erst nach Ablauf der Einsprachefrist begr\u00fcndet hat, h\u00e4tte die Steuerbeh\u00f6rde auf diese nicht eintreten d\u00fcrfen. Kein Vertrauensschutz hinsichtlich der gesetzeswidrig gleichwohl gew\u00e4hrten Fristverl\u00e4ngerung zur Nachreichung einer Einsprachebegr\u00fcndung (E. 6).\r\rAbweisung der Beschwerden, soweit auf diese einzutreten ist."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:40:05", "Checksum": "fc98584a70006ad42dfb3d3b3b5c730d"}