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Geschäftsnummer: SB.2015.00031  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.07.2015
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.08.2016 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2013


Steuerliche Abzugsfähigkeit von Einlagen in den Erneuerungsfonds. Einlagen in einen einzig für den Unterhalt der Gemeinschaftsanlagen verwendeten Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümern stellen abzugsfähige Unterhaltskosten dar, während die aus dem Erneuerungsfonds finanzierten effektiven Unterhaltsaufwendungen grundsätzlich nicht mehr steuerlich abzugsfähig sind. Verfahrensvereinigung und Abweisung der Beschwerden.
 
Stichworte:
ERNEUERUNGSFONDS
LIEGENSCHAFTENAUFWAND
LIEGENSCHAFTENUNTERHALT
PAUSCHALABZUG
STOCKWERKEIGENTUM
STOCKWERKEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT
UNTERHALTSKOSTEN
Rechtsnormen:
Art. 25 DBG
Art. 32 DBG
§ 1 Abs. I lit. a LKV
§ 25 StG
§ 30 StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2015.00031

SB.2015.00032

 

 

Urteil

 

 

des Einzelrichters

 

 

vom 3. Juli 2015

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

1.    Staat Zürich,

 

2.    Schweizerische Eidgenossenschaft,

beide vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2013,
Direkte Bundessteuer 2013,

hat sich ergeben:

I.  

Die Eheleute A und B deklarierten in ihrer Steuererklärung 2013 Liegenschaftenunterhalt im Betrag von Fr. …. Hiervon abweichend liess der zuständige Steuerkommissär lediglich Fr. … steuermindernd zu. Dementsprechend schätzte er die Pflichtigen für die Belange der Staats- und Gemeindesteuern 2013 am 17. September 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Gleichentags erliess er die Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …. Zur Begründung führte er aus, die Pflichtigen könnten über den Erneuerungsfonds ihres Stockwerkeigentums bezahlte Sanierungsarbeiten an der Fassade, Dach und Dachfenster nicht direkt entsprechend ihrer Eigentumsquote geltend machen. Steuerlich abzugsfähig seien lediglich die Beiträge an den Erneuerungsfonds. Bei den Pflichtigen werde der höhere Pauschalabzug zum Abzug zugelassen.

Im nachfolgenden Einspracheverfahren reduzierte das kantonale Steueramt mit Entscheiden vom 17. November 2014 das steuerbare Einkommen betreffend Staats- und Gemeindesteuern auf Fr. … bei unverändertem Vermögen, bzw. betreffend die direkte Bundessteuer auf Fr. …. Dabei stellte das kantonale Steueramt grundsätzlich auf die seitens der Pflichtigen geltend gemachten effektiven Aufwendungen ab. Hinsichtlich der aus dem Erneuerungsfonds bezahlten Aufwendungen hielt das kantonale Steueramt jedoch an seiner Auffassung fest und liess lediglich die im Steuerjahr 2013 geleisteten Einlagen in den Erneuerungsfonds zum Abzug zu.

II.  

Die hernach von den Pflichtigen erhobenen Rechtsmittel wies der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts am 19. März 2015 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 15. April 2015 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide und die Einschätzung gemäss ihrer Deklaration beantragen. Zudem ersuchten sie um Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die Pflichtigen hielten in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdeantwort an ihren Anträgen fest. Die eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Die vorliegenden Beschwerden SB.2015.00031 (Staats- und Gemeindesteuern 2013) und SB.2015.00032 (Direkte Bundessteuer 2013) betreffen dieselben Pflichtigen und denselben Sachverhalt, weshalb sich die Vereinigung der Verfahren rechtfertigt.

1.2 Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150; BGr, 16. September 2005, StE 2005 B 96.22 Nr. 3).

2. Staats- und Gemeindesteuern

2.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen vollständig und zutreffend angeführt, worauf zu verweisen ist. Demgemäss werden nach § 25 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) zur Ermittlung des Reineinkommens von den gesamten steuerbaren Einkünften u. a. die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen abgezogen. Gestützt auf § 30 Abs. 2 Satz 1 StG betrifft dies bei Liegenschaften im Privatvermögen unter anderem die Unterhaltskosten, wobei bei Stockwerkeigentum die Einlagen in den Reparatur- und Erneuerungsfonds dazu zählen, sofern diese Mittel nur für die Bestreitung von Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen verwendet werden (vgl. Ziff. 20 Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften vom 13. November 2009 [ZStB I 18/821]; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 30 StG N. 74). Zu Recht führt die Vorinstanz weiter an, dass diese Rechtslage ab Steuerjahr 1995 gilt.

2.2  Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Erneuerungsfonds des Stockwerkeigentums der Pflichtigen grundsätzlich selbständig geführt wird und seine Mittel einzig für den Unterhalt des Stockwerkeigentums verwendet werden, zumal die hierfür beweispflichtigen Pflichtigen die behauptete Unselbständigkeit und anderweitige Mittelverwendung vor Vorinstanz nicht hinreichend substanziiert und belegt haben. Eine Berücksichtigung der im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren hierzu eingereichten Unterlagen und Behauptungen scheitert am Novenverbot (E. 1.2 vorstehend).

2.3  Das Gesetz erwähnt in § 30 StG tatsächlich nur die Kosten von Liegenschaften, ohne die Einlagen  in Reparatur- und Erneuerungsfonds ausdrücklich aufzuführen. Dies ist eine gesetzgeberische Ungenauigkeit, indem sich aus dem systematischen Zusammenhang heraus ergibt, dass alle Gewinnungskosten für unbewegliches Vermögen abzugsfähig sein sollen (Richner et. al., § 30 StG N. 24). Aus dem Umstand, dass die Einlagen in die Reparatur- und Erneuerungsfonds nicht ausdrücklich angeführt sind, können die Pflichtigen damit nichts für sich ableiten.

Wohl formuliert das Gesetz die Abzugsfähigkeit der Gewinnungskosten mit dem Verb "können" (bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten [….] abgezogen werden). Ebenso ist im bereits zitierten Merkblatt (ZStB I 18/821 Ziff. 20) bei der Auflistung der abzugsfähigen Kosten die Rede davon, dass diese in Abzug gebracht werden "können". Entgegen der Auffassung der Pflichtigen handelt es sich hierbei jedoch nicht um eigentliche Kann-Vorschriften, welche den Zeitpunkt der Geltendmachung derartiger Gewinnungskosten für unbewegliches Vermögen gleichsam in das Belieben des Steuerpflichtigen stellen. Vielmehr erfordert die periodengerechte Einkommensermittlung die Gleichbehandlung der einzelnen Steuerperioden hinsichtlich der Zulassung von Einlagen in die Reparatur- oder Erneuerungsfonds. Daraus folgt weiter, dass lediglich die in der betroffenen Steuerperiode auch getätigten Einlagen in derartige Fonds zum Abzug zuzulassen sind. Anders wäre allenfalls einzig zu entscheiden, wenn Aufwendungen für Liegenschaften zur Diskussion stehen würden, welche aus Einlagen in Fonds finanziert würden, welche vor 1995 getätigt wurden. Dass ein derartiger Sachverhalt vorliegt, behaupten die Pflichtigen zu Recht nicht. 

Damit bleibt tatsächlich kein Raum, gleichsam anstelle der Einlagen in den Fond diejenigen Ausgaben als abzugsfähig zu erklären, welche in der fraglichen Steuerperiode aus dem Reparatur- oder Erneuerungsfonds beglichen werden: Einzig auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Steuerpflichtigen einerseits sämtliche Gewinnungskosten im Zeitpunkt ihres Abflusses steuermindernd geltend machen können und andererseits solche Gewinnungskosten in der Massenverwaltung auch nicht mehrfach zum Abzug zugelassen werden. Damit ist auch nicht ersichtlich, weswegen diese Praxis gegen die Bundesverfassung oder im Speziellen gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen soll.

Sodann steht es auch den Stockwerkeigentümern grundsätzlich frei, bezüglich ihrer im Privatvermögen gehaltenen Liegenschaften jährlich zwischen einem Pauschalabzug oder den effektiven Kosten der Liegenschaft zu wählen (vgl. Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens vom 7. September 2002 [ZStB I Nr. 18/800], welche keine separate Regelung für das Stockwerkeigentum kennt). Gegenüber einem Liegenschaften­eigentümer, dessen Eigentum nicht als Stockwerkeigentum ausgestaltet ist, können sich bei Vorliegen spezieller Verhältnisse Unterschiede in der steuerlichen Behandlung der Gewinnungskosten ergeben. Diese erklären sich jedoch gerade mit der unterschiedlichen Ausge­staltung der Finanzierung der Unterhaltskosten beim Stockwerkeigentum über einen in aller Regel eben jährlich zu speisenden Fonds. Im Übrigen ist auch hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3. Direkte Bundesteuer

Die direkte Bundessteuer kennt für die Ermittlung des Reineinkommens und der abzugsfähigen Gewinnungskosten für unbewegliches Vermögen identische Vorschriften (Art. 25 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG], Art. 32 Abs. 2 Satz 1 DBG). Auch bei der direkten Bundessteuer zählen Einlagen in den Reparatur- und Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften, soweit daraus ausschliesslich der Unterhalt der Gemeinschaftsanlage bestritten wird, zu den abzugsfähigen Unterhaltskosten (Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 der Verordnung der eidgenössischen Steuerverwaltung über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer vom 24. August 1992). Damit ist die Beschwerde, unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zu den Staats- und Gemeindesteuern, auch hinsichtlich der direkten Bundessteuer abzuweisen.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und fällt eine Umtriebsentschädigung ausser Betracht (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Die Verfahren SB.2015.00031 und SB.2015.00032 werden vereinigt;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2013 (SB.2015.00031) wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2013 (SB.2015.00032) wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2015.00031 wird festgesetzt auf
Fr.    500.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.-      Zustellkosten,
Fr.    560.-      Total der Kosten.

4.    Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2015.00032 wird festgesetzt auf
Fr.    500.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.-      Zustellkosten,
Fr.    560.-      Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

6.    Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …