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SB.2015.00041
Urteil
der Einzelrichterin
vom 21. Juli 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Beschwerdegegner,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012, hat sich ergeben: I. A (nachfolgend: der Pflichtige), wohnhaft im Kanton Zug, ist Mitglied der seit 1980 bestehenden Erbengemeinschaft C selig. Der Nachlass, an welchem der Pflichtige zu einem Fünftel beteiligt ist, besteht im Wesentlichen aus der Liegenschaft "D" in E. Mit Entscheid vom 16. Juni 2014 wurde der Pflichtige vom kantonalen Steueramt Zürich für die Staats und Gemeindesteuern 2012 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) eingeschätzt. Dabei liess es die in der Erfolgsrechnung der Nachlassbuchhaltung 2012 als Aufwand verbuchten Verwaltungskosten von insgesamt Fr. … bzw. Fr. … (Anteil des Pflichtigen von 1/5) nicht zum Abzug zu. Nach einer vom Pflichtigen erhobenen Einsprache hiess das kantonale Steueramt Zürich dieselbe teilweise gut, wobei es nur den geltend gemachten Abzug für Schuldzinsen zuliess, den ebenfalls verlangten Abzug für Verwaltungskosten verweigerte es. Mit Einspracheentscheid vom 26. August 2014 wurde der Pflichtige daher mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) eingeschätzt. II. Dagegen rekurrierte der Pflichtige beim Steuerrekursgericht, welches den Rekurs mit Entscheid vom 23. März 2015 abwies. III. Mit Beschwerde vom 5. Mai 2015 beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und er sei mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) einzuschätzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. 1.2 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149). Bei dem vom Pflichtigen erstmals vor Verwaltungsgericht eingereichten Vertrag zwischen den Erben von C selig und der F AG vom 9. Februar 2011 handelt es sich um ein unzulässiges Novum, welches aus dem Recht zu weisen ist. 2. 2.1 Der Einkommenssteuer unterliegen Erträge aus beweglichem Vermögen (§ 20 Abs. 1 StG) und unbeweglichem Vermögen (§ 21 Abs. 1 StG). Von den gesamten steuerbaren Einkünften sind zur Ermittlung des Reineinkommens die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen (§§ 26–30) und die allgemeinen Abzüge (§§ 31 und 32) abzuziehen (§ 25 StG). Bei beweglichem Privatvermögen sind insbesondere die Kosten der Verwaltung durch Dritte abziehbar (§ 30 Abs. 1 StG). Bei Liegenschaften im Privatvermögen können neben den Unterhaltskosten u. a. auch die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (§ 30 Abs. 2 StG). 2.2 Das Steuerrekursgericht erwog, dass es sich bei den geltend gemachten Verwaltungskosten offensichtlich um Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vermögens der Erbengemeinschaft gemäss Erbvertrag gehandelt habe, so z. B. Kontieren und Verbuchen 1.–4. Quartal, Erstellung Abschluss 2011, Versand Subkonti an J, Korrekturbuchungen betreffend Darlehenszinsen, Abklärungen/Bemühungen zur Neufestsetzung der Renten, Teilnahme an der Erbenbesprechung und Jahresabschluss, Tätigkeiten für die fortgesetzte Erbengemeinschaft. Diese Kosten könnten unter dem Titel von § 30 Abs. 2 StG nicht abgezogen werden, denn dabei habe es sich nicht um Verwaltungskosten für die Liegenschaft in E gehandelt. Die Auslagen hätten nicht der Sicherung oder Einforderung von Mietzinserträgen aus dem Mehrfamilienhaus gedient, sondern seien vielmehr erforderlich gewesen, um die Regelungen und Verpflichtungen aus dem Erbvertrag zu erfüllen. Die Aufwendungen stellten daher Lebenshaltungskosten des Pflichtigen und der weiteren Erben dar. 2.3 Der Pflichtige hält den Erwägungen des Steuerrekursgerichts entgegen, die von den Erben beauftragte F AG werde für Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit Aufwendungen, die der Erhaltung der Ertragsquelle bzw. des Vermögens dienten, entschädigt. Die F AG vertrete die Erbengemeinschaft und sei für die Sicherung, Erhaltung und Verwaltung des ungeteilten Nachlasses besorgt. Damit hätten die Aufwendungen als abziehbare Vermögensverwaltungskosten im Sinn von § 30 Abs. 1 StG zu gelten. Die entsprechenden Auslagen hingen eng mit seinen Einkünften aus Immobilienbesitz zusammen und hätten damit Gewinnungskostencharakter, zumal sie letztlich der Sicherung des Nachlassvermögens dienten und damit auch mit den daraus resultierenden Einkünften im Zusammenhang stünden. Entgegen der Vorinstanz dienten die Aufwendungen nicht seinen persönlichen Bedürfnissen, sondern allein der Verteilung des Ertrags aus der Liegenschaft in E an die Erben. 3. 3.1 Während sich der Pflichtige auf den Standpunkt stellt, die Kosten für die Erbschaftsverwalterin seien Verwaltungskosten für das bewegliche Privatvermögen, stützt sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen auf § 30 Abs. 2 StG und prüft, ob die Aufwendungen Kosten für das unbewegliche Privatvermögen darstellen. Bevor die Abzugsfähigkeit der Verwaltungskosten geklärt werden kann, ist daher zu prüfen, welches vorliegend die massgebliche Rechtsgrundlage (§ 30 Abs. 1 oder Abs. 2 StG) für einen allfälligen Abzug ist. 3.2 Der unverteilte Nachlass des C generierte im Jahr 2012 Liegenschaftenerträge von Fr. …. Nach Abzug des Liegenschaftenaufwands (Fr. …) ergab sich ein Gewinn aus Liegenschaften von Fr. …, wovon rund Fr. … dem Pflichtigen zuzurechnen sind. Daneben resultierte aus Bankkonti, Darlehen und übrigen Zinsen ein Kapitalertrag von Fr. …, wovon Fr. … auf den Pflichtigen entfallen. Wie der Pflichtige selbst vorbringt, handelt es sich beim Nachlass damit im Wesentlichen um die vererbte Liegenschaft in E. Die aus der Liegenschaft erzielten Erträge hat der Pflichtige nach § 21 Abs. 1 lit. a StG zu versteuern. Da es sich hierbei um Erträge aus unbeweglichem Vermögen handelt, ist für die Abzüge spiegelbildlich § 30 Abs. 2 StG anwendbar. Denn jener ist auf Aufwendungen anwendbar, die durch die Erzielung von Erträgen aus unbeweglichem Privatvermögen resultieren. Dass die Erträge aus Liegenschaften dem Pflichtigen letztlich in "beweglicher" Form zufliessen, lässt sie nicht zu Erträgen aus beweglichem Privatvermögen werden. Ferner hat das kantonale Steueramt in seiner Beschwerdeantwort zu Recht ausgeführt, dass die Verwaltungskosten für die Kapitalerträge, welche auf dem beweglichen Privatvermögen erzielt wurden (§ 30 Abs. 1 StG), dem Hauptsteuerdomizil zuzuweisen wären und daher ohnehin in den Kanton Zug auszuscheiden wären (vgl. Philipp Betschart in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Peter Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, Basel 2011, § 24 N. 16). 3.3 Unter § 30 Abs. 2 StG fallen die Kosten für die Verwaltung und Wartung der Liegenschaft durch Dritte. Ein entsprechender Abzug setzt voraus, dass ein zeitlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Erzielung von Einkommen aus der Liegenschaft vorliegt. Gewinnungskosten können damit nur entstehen, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Besteuerung unterliegenden Einkommenserzielung stehen (vgl. Bernhard Zwahlen, Die einkommenssteuerrechtliche Behandlung von Liegenschaftskosten, Basel 1986, S. 105 f.). Vorliegend bestand die Vermögensverwaltung im Jahr 2012 im Wesentlichen aus folgenden Punkten: – Buchführung durch die Gruppe G – Kontrolle durch die H AG – Verschiedene, sich aus dem Erbvertrag und dem vor Jahrzehnten geschlossenen Erbteilungsvertrag ergebenden Verwaltungstätigkeiten des Vermögens der fortgesetzten Erbengemeinschaft durch die F AG – Steuerliche Zusammenstellungen des Ergebnisses des Jahresabschlusses des Nachlasses, allenfalls – soweit notwendig – Unterstützung der Nachlassverwaltung auf der Grundlage der jahrzehntelangen Kenntnisse des Nachlasses und der Berechnung der Anteile des Nachlasses an den Steuerbelastungen durch meine Person (Anmerk. I)
Wie das Steuerrekursgericht zutreffend ausführte, handelt es sich dabei um Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vermögens der fortgesetzten Erbengemeinschaft. Diese Aufwendungen stehen weder in einem sachlichen noch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zur Erzielung der Liegenschaftenerträge. Vielmehr geht es letztlich um die interne Abrechnung unter den Erben, welche die provisorische Verteilung der auf dem Nachlassvermögen erzielten Erträge auf die einzelnen Erben (entsprechend ihrer Erbquoten) zum Gegenstand hat. Die durch die Buchführung entstandenen Kosten betrafen damit einzig das Innenverhältnis der Erbengemeinschaft. Solche Kosten sind unter dem Titel von § 30 Abs. 2 StG nicht abzugsfähig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG). Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |