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Geschäftsnummer: SB.2015.00047  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.07.2015
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2011 Direkte Bundessteuer 2011


Fristwiederherstellung

Vereinigung der Verfahren SB.2015.00047 und SB.2015.00048 (E. 1.1).
Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, beschränkt sich der Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht darauf, ob die Vorinstanz auf das Rechtsmittel zu Recht nicht eingetreten ist (E. 1.2).
Die Pflichtige hat im Verfahren vor Steuerrekursgericht die Rechtsmittelfrist verpasst (E. 2.1).
Voraussetzungen der Fristwiederherstellung (E. 2.2.1).
Die Pflichtige hat erst vor Verwaltungsgericht und damit offensichtlich verspätet um Fristwiederherstellung ersucht (E. 2.2.2). Zudem genügt die in einem Arztzeugnis nicht näher spezifizierte "Krankheit" der Pflichtigen nicht als Nachweis für einen Hinderungsgrund und hätte die Pflichtige nach ihrer Genesung noch Zeit gehabt, ihre Rechtsmittel rechtzeitig einzureichen (E. 2.2.3).

Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
ARZTZEUGNIS
BESCHWERDEFRIST
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
KRANKHEIT
REKURSFRIST
Rechtsnormen:
Art. 133 Abs. III DBG
Art. 140 Abs. I DBG
§ 147 Abs. I StG
§ 15 VO StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2015.00047

SB.2015.00048

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 15. Juli 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Martin Businger.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

1.    Staat Zürich,

 

2.    Schweizerische Eidgenossenschaft,

 

beide vertreten durch das kantonale Steueramt,

 

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2011
Direkte Bundessteuer 2011,

hat sich ergeben:

I.  

A reichte trotz Mahnung keine Steuererklärung 2011 ein und wurde deshalb am 2. Mai 2013 für die Staats- und Gemeindesteuern 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … und für die direkte Bundessteuer 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … nach pflicht­gemässem Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt. Mit Einspracheentscheiden vom 5. Februar 2015 bestätigte das kantonale Steueramt das steuerbare Einkommen und erhöhte das steuerbare Vermögen auf Fr. …

II.  

Mit Eingabe vom 7. März 2015 (Poststempel 11. März 2015) wandte sich die Pflichtige an das Steuerrekursgericht. Dieses teilte ihr mit Verfügung vom 25. März 2015 mit, dass ihre Eingabe mutmasslich verspätet sei, und setzte ihr eine Frist bis 8. April 2015 an, um ihren Rekurs- bzw. Beschwerdewillen zu bekräftigen und zur Fristeinhaltung Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 4. April 2015 bekräftige die Pflichtige ihren Rekurs- bzw. Beschwerdewillen, ohne sich zur Rechtzeitigkeit ihrer Eingabe zu äussern. Das Steuerrekursgericht trat am 15. April 2015 auf die Rechtsmittel wegen Verspätung nicht ein.

III.  

Mit Beschwerde vom 18. Mai 2015 liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, ihre Steuerfaktoren seien "beschwerdebezogen" neu festzulegen, allenfalls unter Rückweisung an das Steuerrekursgericht. Zudem verlangte sie eine Parteientschädigung.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Die Verfahren SB.2015.00047 (Staats- und Gemeindesteuern) und SB.2015.00048 (direkte Bundessteuer) betreffen dieselbe Pflichtige und die gleiche Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.

1.2 Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, beschränkt sich der Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das bei ihr erhobene Rechtsmittel nicht eingetreten ist (vgl. etwa BGr, 11. Dezember 2014, 2C_253/2014 und 2C_254/2014, E. 2). Eine materielle Beurteilung der Streitsache durch das Verwaltungsgericht ist damit ausgeschlossen, sodass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Pflichtige eine Abänderung der Steuerfaktoren beantragt.

2.  

2.1 Einspracheentscheide des kantonalen Steueramts können innert 30 Tagen nach Zustellung beim Steuerrekursgericht angefochten werden (§ 147 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] bzw. Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]).

Wie sich aus der Sendungsverfolgung der Post ergibt, hat die Pflichtige die am 5. Februar 2015 per Einschreiben versandten Einspracheentscheide am 7. Februar 2015 entgegengenommen. Die Rekurs- bzw. Beschwerdefrist hat demnach am 8. Februar 2015 zu laufen begonnen und endete am Montag, 9. März 2015. Die offenbar am 7. März 2015 verfasste, aber erst am 11. März 2015 der Post übergebene Rekurs- bzw. Beschwerdeeingabe erweist sich damit als verspätet, was die Pflichtige nicht bestreitet.

2.2 Die Pflichtige bringt vor, sie habe die Rekurs- bzw. Beschwerdefrist wegen einer Grippeerkrankung nicht einhalten können, weshalb ihr die Frist wiederherzustellen sei.

2.2.1 Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung richtet sich die Fristwiederherstellung im Steuerverfahren nicht nach § 12 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG), sondern nach der spezialgesetzlichen Regelung von § 15 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG. Danach hat der Steuerpflichtige, der durch schwerwiegende Gründe an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist, innert 30 Tage nach Wegfall des Hindernisses sowohl die versäumte Handlung nachzuholen als auch um Fristwiederherstellung zu ersuchen, das heisst den Hinderungsgrund darzulegen und nachzuweisen (§ 15 Abs. 2 VO StG bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG; vgl. auch Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 129 N. 44; dieselben, Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 133 N. 34).

2.2.2 Gemäss der Sachdarstellung der Pflichtigen ist sie wegen ihrer Grippe bis am 10. März 2015 daran gehindert gewesen, ihre Rekurs- bzw. Beschwerdeeingabe einzureichen. Damit hätte sie bis spätestens 9. April 2015 ein Fristwiederherstellungsgesuch stellen und den Hinderungsgrund darlegen und nachweisen müssen. Ihrer Eingabe vom 7. März 2015 lässt sich zur Fristeinhaltung bzw. zu ihrer Erkrankung nichts entnehmen. Auch als sie vom Steuerrekursgericht am 25. März 2015 ausdrücklich aufgefordert worden ist, sich zur Fristeinhaltung zu äussern, hat die Pflichtige in ihrer Eingabe vom 4. April 2015 keine Ausführungen zur Frist bzw. ihrer Erkrankung gemacht. Die vor Verwaltungsgericht geäusserte Auffassung, die Pflichtige habe innert Frist "implizit" um Fristwiederherstellung ersucht, findet in den Akten keine Stütze. Ebenso fehl geht der Einwand der Pflichtigen, sie habe als juristische Laiin die Verfügung des Steuerrekursgerichts vom 25. März 2015 nicht verstanden. Einerseits ist sie vom Steuerrekursgericht wie erwähnt klar und deutlich aufgefordert worden, zur Rechtzeitigkeit ihrer Eingabe Stellung zu nehmen, und andererseits darf von einem Laien erwartet werden, dass er beim Gericht nachfragt, sollte er eine ihm zugegangene Verfügung nicht verstehen. Damit hat die Pflichtige erstmals vor Verwaltungsgericht in ihrer Beschwerde vom 18. Mai 2015 und damit offensichtlich verspätet um Fristwiederherstellung ersucht.

2.2.3 Anzufügen ist, dass die Frist selbst bei einem rechtzeitigen Gesuch nicht hätte wiederhergestellt werden können:

Eine Fristwiederherstellung wegen Krankheit wird nur gewährt, wenn der Steuerpflichtige daran gehindert war, die infrage stehende Handlung selber auszuführen bzw. einen Dritten damit zu beauftragen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt ein Arztzeugnis, in dem ohne nähere Angabe von Gründen eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit in einem bestimmten Zeitraum bescheinigt wird, nicht als genügender Nachweis für das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrunds. Vielmehr ist erforderlich, dass im Arztzeugnis ausgeführt wird, weshalb und inwiefern der Betroffene die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen konnte und auch niemand anders damit betrauen konnte (vgl. VGr, 12. Dezember 2012, SB.2012.00099, E. 2.3, mit Hinweisen). Diesen Anforderungen wird das eingereichte Arztzeugnis nicht gerecht, weil der Arzt der Pflichtigen ohne weitere Begründung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 6. März 2015 bis 10. März 2015 wegen einer nicht näher spezifizierten "Krankheit" bescheinigt. Im Übrigen ist die Rekurs- und Beschwerdefrist wie erwähnt am 11. März 2015 abgelaufen, sodass der Pflichtigen nach ihrer Arbeitsunfähigkeit ein Tag verblieben ist, um ihre Eingabe rechtzeitig einzureichen. Da ihre Eingabe vom 7. März 2015 datiert und damit offenbar während ihrer Arbeitsunfähigkeit verfasst worden ist sowie umfangmässig lediglich eine halbe Seite betragen hat, wäre ihr das ohne Weiteres zumutbar gewesen (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, a. a. O., § 129 N. 43; Dieselben, a. a. O., Art. 133 N. 33).

2.3 Zusammenfassend liegen die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Rekurs- bzw. Beschwerdefrist aus mehreren Gründen nicht vor, weshalb das Steuerrekursgericht auf die Rechtsmittel zu Recht nicht eingetreten ist.

3.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde SB.2015.00047 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2011 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Beschwerde SB.2015.00048 betreffend direkte Bundessteuer 2011 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2015.00047 wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'560.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2015.00048 wird festgesetzt auf
Fr.    700.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    760.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …