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Geschäftsnummer: SB.2015.00052  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.08.2015
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2011


Aufrechnung bei nicht nachgewiesenem Darlehensverhältnis. [Die Pflichtigen behaupten, in der im Streit stehenden Steuerperiode ein mündlich abgeschlossenes, unverzinsliches privates Darlehen im sechsstelligen Frankenbereich erhalten zu haben, welches ihnen zu Unrecht als steuerbares Einkommen aufgerechnet worden sei.] Verfahrensvereinigung und verwaltungsgerichtliche Überprüfungsbefugnis (E. 1). Die Gewährung eines Darlehens führt nach dem Nettoprinzip grundsätzlich zu keinem steuerbaren Vermögenszugang, da der Darlehensnehmer zur Rückzahlung verpflichtet ist. Jedoch ist der Vermögenszugang als Einkommen zu versteuern, wenn diesem keine korrespondierende Rückerstattungspflicht gegenübersteht, z.B. weil das Darlehensverhältnis lediglich simuliert worden ist. Der Bestand des Darlehensverhältnisses ist hierbei als steueraufhebende Tatsache durch die steuerpflichtige Person nachzuweisen (E. 2). Während die Pflichtigen vor Vorinstanzen noch geltend machten, ein Darlehen von einem ehemaligen Schulkollegen des Pflichtigen erhalten zu haben, soll dieses gemäss einer erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Bestätigung von einem in der Westschweiz wohnhaften "eigentlichen" Darlehensgeber stammen. Das genannte Bestätigungsschreiben ist bereits novenrechtlich nicht zum Beweis zuzulassen und wäre im Übrigen auch nicht zum Nachweis des behaupteten Darlehensverhältnisses geeignet: So sind es die Pflichtigen schuldig geblieben, die Hintergründe der behaupteten Darlehensvergabe auszuleuchten, zumal ihre hierzu vor den Vorinstanzen abgegebenen Erklärungsversuche allesamt nicht auf das Verhältnis zu der nunmehr als "eigentlichen" Darlehensgeber genannten Person zutreffen und fraglich erscheint, weshalb eine dem Pflichtigen offenbar nicht besonders verbundene Drittperson diesem überhaupt ein (weitgehend) ungesichertes und bedingungsloses, mündlich vereinbartes, zinsloses, erst nachträglich gesichertes und langfristiges Darlehen im sechsstelligen Frankenbereich gewähren sollte, welches zu üblichen Drittbedingungen regelmässig schon zu Beweiszwecken nur schriftlich hinreichend dokumentiert und gegen marktübliche Verzinsung gewährt würde (E. 3.1-3.8). Kein Vertrauensschutz hinsichtlich angeblicher Zusicherungen des Steuerkommissärs im Rekursverfahren (E. 3.9). Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
DARLEHEN
DRITTVERGLEICH
FALSCHE AUSKÜNFTE
KREDIT
NOVEN
NOVENAUSSCHLUSS
NOVENRECHT
NOVENVERBOT
RÜCKZAHLUNGSPFLICHT
SIMULATION
SIMULIERTES DARLEHEN
VERTRAUENSSCHUTZ
Rechtsnormen:
Art. 16 Abs. I DBG
§ 16 Abs. I StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2015.00052

SB.2015.00053

 

Urteil

 

 

der 2. Kammer

 

 

vom 26. August 2015

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

1.        Staat Zürich,

 

2.        Schweizerische Eidgenossenschaft,

 

beide vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2011
Direkte Bundessteuer 2011,


hat sich ergeben:

I.  

Die Eheleute A und B (nachfolgend: Pflichtige) deklarierten für die direkte Bundessteuer 2011 sowie die Staats- und Gemeindesteuern 2011 ein steuer­bares Einkommen und ein steuerbares Vermögen von jeweils Fr. …. Im Schuldenverzeichnis wiesen sie hierbei per 31. Dezember 2011 eine unverzinsliche private Darlehensschuld gegenüber D aus E in Höhe von Fr. … aus. Da die Pflichtigen trotz entsprechender Beweisauflagen und Mahnung nur unvollständige Angaben und Unter­lagen zur selbständigen Erwerbstätigkeit des Pflichtigen und der von ihnen bewohnten Liegenschaft lie­ferten, wurde ihr steuerbares Einkommen am 20. März 2014 nach pflichtgemässen Ermessen auf Fr. … (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) fest­gesetzt, wobei das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf Fr. … geschätzt wurde.

Hiergegen erhobene Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 14. August 2014 ab.

II.  

Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wies das Steuerrekursgericht am 31. März 2015 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 22. Mai 2015 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, ihr steuerbares Einkommen für die direkte Bundessteuer 2011 und die Staats- und Gemeindesteuern 2011 auf je Fr. … herabzusetzen und ihnen eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete und sich das Gemeindesteueramt und die Eidgenössische Steuerverwaltung nicht vernehmen liessen, beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2011 (SB.2015.00052) und direkter Bundessteuer 2011 (SB.2015.00053) betreffen dieselben Pflichtigen sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.

1.2 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kanto­nale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vor­schriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).

2.  

2.1 Gemäss Art. 16 Abs. 1 DBG und § 16 Abs. 1 StG unterliegen grundsätzlich alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Keine Einkünfte in diesem Sinne stellen aber Darlehen dar, bei welchen der Darlehensnehmer tatsächlich zur Rückzahlung der erhaltenen Darlehenssumme verpflichtet ist und es dementsprechend nach dem Nettoprinzip zu keinem steuerbaren Vermögenszugang kommt (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, VB zu §§ 16–37a StG N. 25; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, VB zu §§ 16–39 DBG N. 25). Hingegen ist der Vermögenszugang als Einkommen zu versteuern, wenn diesem keine korrespondierende Rückerstattungspflicht gegenübersteht, z. B. weil ein Darlehensverhältnis lediglich simuliert wird. 

2.2 Während die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen trägt, ist die steuerpflichtige Person für steueraufhebende und -mindernde Tatsachen beweisbelastet (BGr, 9. November 2013, 2C_941/2012, E. 2.2). Der Bestand eines Darlehensverhältnisses – bzw. einer einem Vermögenszugang entgegenstehenden Rückerstattungspflicht – ist damit als steueraufhebende Tatsache durch die steuerpflichtige Person nachzuweisen, ansonsten zu deren Ungunsten von einem steuerbaren Vermögenszugang auszugehen ist.

2.3 Vorliegend erachteten die Vorinstanzen den Nachweis eines Darlehensverhältnisses für nicht erbracht und rechneten die für die Steuerperiode 2011 steuermindernd geltend gemachten privaten Darlehensschulden in Höhe von Fr. … als (Brutto-)Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf. Unter Berücksichtigung steuermindernder Tatsachen, welche vom kantonalen Steueramt ermessensweise geschätzt wurden, resultierten für die im Streit stehende Steuerperiode Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. ….

3.  

3.1 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens vor Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150, bestätigt in BGE 131 II 548 E. 2.3). Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149). Bereits vor dem vorinstanzlichen Entscheid verwirklichte unechte Noven sind sodann nur zulässig, falls sie nicht wegen nachlässiger Prozessführung oder gar zur Prozessverschleppung verspätet vorgebracht wurden. Hierbei hat die sich auf ein Novum berufende Partei darzutun und nachzuweisen, wann sie von diesem erfahren hat und weshalb sie kein Verschulden an dessen verspäteter Geltendmachung trifft (vgl. Richner et al., § 153 StG N. 46).

3.2 Nachdem die Pflichtigen in den vorinstanzlichen Verfahren und in ihrer Steuerdeklaration stets behauptet haben, in der im Streit stehenden Steuerperiode mit D aus E mündliche Darlehensverträge über Fr. … abgeschlossen zu haben, machen sie im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren erstmals geltend, dass dieser lediglich als Darlehensvermittler aufgetreten, der "eigentliche" Darlehensgeber jedoch der in der Westschweiz wohnhafte F gewesen sei. Als Beleg für die behauptete Darlehensvergabe legten sie der Beschwerde eine entsprechende Bestätigung von F vom 8. Mai 2015 bei.

3.3 Die neue Tatsachenbehauptung einer Darlehensvergabe durch F und die hierzu zum Beweis eingereichte Bestätigung stellen unbestritten Noven dar, welche nur unter Vorbehalt des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Novenverbots zu berücksichtigen wären.

3.4 Die Pflichtigen machen in diesem Zusammenhang geltend, erst kurz vor Beschwerdeeinreichung vom "eigentlichen" Darlehensgeber erfahren zu haben. Dessen schriftliche Bestätigung der Darlehensvergabe vom 8. Mai 2015 stelle ein neues, entscheidendes Beweismittel zum Nachweis eines Darlehensverhältnisses dar, welches auch mit zumutbarer Sorgfalt nicht in einem früheren Verfahrensstadium hätte vorgebracht werden können. Insbesondere hätten sie sich als Rechtsunkundige und aufgrund entsprechender Zusicherungen und Empfehlungen des zuständigen Steuerkommissärs darauf verlassen dürfen, dass ihre früheren Angaben zur Darlehensvergabe ausreichend gewesen seien. Die Nichtberücksichtigung der Darlehensbestätigung vom 8. Mai 2015 würde hingegen auf einen überspitzten Formalismus hinauslaufen und wäre mit dem Gerechtigkeitsempfinden absolut unvereinbar, weswegen das neue Beweismittel zuzulassen und die Beschwerde antragsgemäss gutzuheissen sei.

3.5 Aus den Ausführungen der Pflichtigen erschliesst sich nicht eindeutig, ob diese sich lediglich über die am Darlehen letztlich wirtschaftlich berechtigte Person – bzw. die ursprüngliche Herkunft des geliehenen Geldes – oder auch über die Person des Darlehensgebers im Sinn des eigentlichen Vertragspartners geirrt haben wollen. Entscheidend ist vorliegend primär das Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer, während weitgehend irrelevant erscheint, ob der Darlehensgeber das Darlehen direkt aus seinem Privatvermögen finanziert oder seinerseits von einem Dritten erhältlich gemacht hat. Die Pflichtigen wurden im Auflage- und Mahnverfahren sodann auch nicht nach dem am Darlehen (bzw. dessen Rückzahlung) letztlich wirtschaftlich Berechtigten, sondern nach dem Darlehensgeber gefragt. Das Innenverhältnis zwischen F und D erschiene höchstens insofern relevant, als dadurch die Hintergründe für die behauptete Darlehensvergabe weiter erhellt würden.

3.6 Bereits aus dem Wortlaut der erst im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nachgereichten Bestätigung vom 8. Mai 2015 ergibt sich, dass der "eigentliche" Darlehensgeber F und der Pflichtige in Kontakt über die behauptete Darlehensvergabe standen und der Darlehensvertrag zwischen diesen beiden Parteien abgeschlossen worden sein soll. So sollen der Pflichtige und dessen (in der Bestätigung nicht namentlich genannter) Freund den Darlehensgeber F um mehrere Darlehen ersucht haben, welche letzterer dem Pflichtigen sodann auch gewährt haben soll. Zudem soll F als Sicherheit zwei Schuldbriefe über Fr. … und … vom Pflichtigen erhalten haben. Eine mittelbare Vergabe über D oder dergleichen wird in der Bestätigung nicht angedeutet. Bereits hieraus ergibt sich, dass der Pflichtige sich der Person seines Vertragspartners von Beginn an bewusst sein musste. Es wäre sodann auch kaum nachvollziehbar, wie ein (mündlicher) Darlehensvertrag zwischen F und dem Pflichtigen zustande gekommen sein sollte und (Namen-)Schuldbriefe zur Kreditsicherung an den Darlehensgeber F übergeben worden sein sollen, wenn der Pflichtige nicht einmal die Identität seines ("eigentlichen") Vertragspartners gekannt haben will. Sodann erscheint auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer einen derartigen Irrtum über seinen Vertragspartner bei gehöriger Sorgfalt nicht spätestens im vorinstanzlichen Verfahren hätte ausräumen können.

3.7 Zudem soll das Darlehen gemäss einer Stellungnahme der Pflichtigen vom 15. Juni 2014 ohne jegliche Bedingungen und Verpflichtungen, insbesondere auch ohne Rückzahlungsverpflichtung, gewährt worden sein. In einem weiteren Schreiben vom 13. Juli 2014 bestätigten die Pflichtigen sodann erneut, dass der Darlehensgeber aufgrund der finanziellen Situation der Pflichtigen auf eine Amortisation verzichte. Selbst in der Beschwerdeschrift wird im Widerspruch zum beigelegten Bestätigungsschreiben von F behauptet, dass die Darlehen "unbefristet gewährt" worden seien. Die Pflichtigen hätten sich damit nicht nur über den "eigentlichen" Darlehensgeber, sondern auch über die konkreten Darlehensbedingungen irren müssen, ist doch gemäss dem neu eingereichten Bestätigungsschreiben von F eine Darlehensrückzahlung innert 10 Jahren vorgesehen.

3.8 Ohnehin würde auch die Zulassung der neu eingereichten Bestätigung das behauptete Darlehensverhältnis nicht beweisen, sondern vielmehr noch weiter in Zweifel ziehen:

So erscheint fraglich, weshalb eine dem Pflichtigen offenbar nicht besonders verbundene Drittperson wie F diesem überhaupt ein (weitgehend) bedingungsloses, mündlich vereinbartes, zinsloses und langfristiges Darlehen im sechsstelligen Frankenbereich gewähren sollte, welches zu üblichen Drittbedingungen regelmässig schon zu Beweis­zwecken nur schriftlich hinreichend dokumentiert und gegen marktübliche Verzinsung gewährt würde. Dies erscheint noch weit weniger schlüssig als das ursprünglich behauptete Darlehensverhältnis mit dem Jugendfreund D, wo wenigstens eine allenfalls noch fortbestehende persönliche Verbundenheit zwischen den Vertragsparteien eine nicht zu üblichen Drittbedingungen gewährte Darlehensvergabe einigermassen plausibel erscheinen liesse.

Zudem ergibt sich aus den Akten, dass zumindest der Papier-Namenschuldbrief über Fr. … erst am 25. Januar 2013 per Indossament – sowie direkt von den Pflichtigen an D übertragen wurde und entsprechend überhaupt nicht als Sicherheit eines bereits in der Steuerperiode 2011 durch F hingegebenen Darlehens dienen konnte. Die von F gewährten Darlehen wären damit ohne adäquate Sicherheit hingegeben worden, was erst recht unglaubhaft erscheint.

Auch die Verbindung zwischen der Auftraggeberin für die Banküberweisungen (G-Corp.) und dem "eigentlichen" Darlehensgeber F ist aus der eingereichten Darlehensbestätigung weiterhin nicht ersichtlich, wird in dieser zwar eine (fast namensgleiche) H S.A. erwähnt, jedoch nicht erläutert, in welcher geschäftlichen Beziehung diese Gesellschaft zu F oder den Pflichtigen stehen soll.

Die Pflichtigen unterliessen es sodann, die Hintergründe der behaupteten Darlehens­vergabe auszuleuchten, zumal ihre hierzu vor den Vorinstanzen abgegebenen Erklärungs­versuche bezüglich der freundschaftlichen Verbundenheit des Darlehensgebers und der (ohnehin erst 2013 und nicht an F) geleisteten Sicherheiten allesamt nicht auf das Verhältnis zu F zutreffen.

3.9 Weiter machen die Pflichtigen geltend, sie hätten aufgrund der Auflagen und von Äusserungen des zuständigen Steuerkommissärs darauf vertrauen dürfen, das behauptete Darlehensverhältnis bereits hinreichend nachgewiesen zu haben. Da die Pflichtigen jedoch selbst vor Verwaltungsgericht nur widersprüchliche, unglaubhafte und unvollständige Angaben zum Darlehensgeber, dem Darlehensgrund und den Darlehensbedingungen gemacht haben und ihre eigenen früheren Angaben in Zweifel ziehen, ist nicht ersichtlich, inwiefern sie den Auflagen des Steuerkommissärs jemals hinreichend nachgekommen sein sollen, welche sie offenkundig selbst heute noch nicht erfüllen.

Der Steuerkommissär hat die im Einspracheverfahren eingereichten Unterlagen sodann nie als hinreichend bezeichnet und auch nie ausdrücklich behauptet, dass die im Rekursverfahren nachgereichten Unterlagen das behauptete Darlehensverhältnis nunmehr beweisen würden. Ohnehin hatte nach Abschluss des Einspracheverfahrens nicht mehr der Steuerkommissär, sondern das Steuerrekursgericht die vorliegenden Nachweise für das behauptete Darlehensverhältnis zu würdigen, weshalb entsprechende Äusserungen des hierfür nunmehr erkennbar unzuständigen Steuerkommissärs anlässlich einer Besprechung vom 8. September 2014 keine berechtigten Erwartungen zu wecken vermochten.

3.10 Damit ist offenkundig, dass die Pflichtigen die Person des "eigentlichen" Darlehensgebers von Beginn weg – oder bei zumutbarer Sorgfalt zumindest bereits im vorinstanzlichen Verfahren – hätten benennen können müssen. Die hierfür beweisbelasteten und inzwischen anwaltlich vertretenen Pflichtigen haben sodann auch nicht näher dargelegt, wann genau sie ihren angeblichen Irrtum über die Person des "eigentlichen" Darlehensgebers ausgeräumt haben wollen. Ebenso wenig haben sie bis auf das nicht berechtigte Vertrauen in angebliche Zusicherungen und Empfehlungen des Steuerkommissärs  dargelegt, weshalb sie mit zumutbarer Sorgfalt einen entsprechenden Irrtum nicht bereits vor den Vorinstanzen hätten ausräumen können. Damit sind die neuen Tatsachenbehauptungen und die zum Nachweis eines Darlehensverhältnisses nachgereichte Darlehensbestätigung bereits novenrechtlich nicht zuzulassen, zumal letztere nach Ausgeführtem ohnehin nicht zum Nachweis des behaupteten Darlehensverhältnisses geeignet erscheint. Überspitzter Formalismus oder ein stossendes, das Gerechtigkeitsempfinden unerträglich verletzendes Ergebnis ist hierin nicht zu erblicken.

Da damit grundsätzlich dieselbe Aktenlage wie vor Vorinstanz zur Beurteilung steht und die Pflichtigen keine weiteren Rügen vorbringen, kann im Übrigen auf die nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden und ist die Beschwerde entsprechend vollumfänglich abzuweisen.

4.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG), denen keine Parteientschädigung zusteht (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG; Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Die Verfahren SB.2015.00052 und SB.2015.00053 werden vereinigt;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde SB.2015.00052 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2011 wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde SB.2015.00053 betreffend direkte Bundessteuer 2011 wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2015.00052 wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 3'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2015.00053 wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 1'260.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …