{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "26.08.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2015-00052_26-08-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215463&W10_KEY=4467088&nTrefferzeile=93&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "48b541d151fed9857bbb7610948a144a"}, "Num": [" SB.2015.00052"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.26.0  SB.2015.00052"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.26.0  SB.2015.00052"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.26.0  SB.2015.00052"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2011 | Aufrechnung bei nicht nachgewiesenem Darlehensverh\u00e4ltnis. [Die Pflichtigen behaupten, in der im Streit stehenden Steuerperiode ein m\u00fcndlich abgeschlossenes, unverzinsliches privates Darlehen im sechsstelligen Frankenbereich erhalten zu haben, welches ihnen zu Unrecht als steuerbares Einkommen aufgerechnet worden sei.] Verfahrensvereinigung und verwaltungsgerichtliche \u00dcberpr\u00fcfungsbefugnis (E. 1). Die Gew\u00e4hrung eines Darlehens f\u00fchrt nach dem Nettoprinzip grunds\u00e4tzlich zu keinem steuerbaren Verm\u00f6genszugang, da der Darlehensnehmer zur R\u00fcckzahlung verpflichtet ist. Jedoch ist der Verm\u00f6genszugang als Einkommen zu versteuern, wenn diesem keine korrespondierende R\u00fcckerstattungspflicht gegen\u00fcbersteht, z.B. weil das Darlehensverh\u00e4ltnis lediglich simuliert worden ist. Der Bestand des Darlehensverh\u00e4ltnisses ist hierbei als steueraufhebende Tatsache durch die steuerpflichtige Person nachzuweisen (E. 2). W\u00e4hrend die Pflichtigen vor Vorinstanzen noch geltend machten, ein Darlehen von einem ehemaligen Schulkollegen des Pflichtigen erhalten zu haben, soll dieses gem\u00e4ss einer erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Best\u00e4tigung von einem in der Westschweiz wohnhaften \"eigentlichen\" Darlehensgeber stammen. Das genannte Best\u00e4tigungsschreiben ist bereits novenrechtlich nicht zum Beweis zuzulassen und w\u00e4re im \u00dcbrigen auch nicht zum Nachweis des behaupteten Darlehensverh\u00e4ltnisses geeignet: So sind es die Pflichtigen schuldig geblieben, die Hintergr\u00fcnde der behaupteten Darlehensvergabe auszuleuchten, zumal ihre hierzu vor den Vorinstanzen abgegebenen Erkl\u00e4rungsversuche allesamt nicht auf das Verh\u00e4ltnis zu der nunmehr als \"eigentlichen\" Darlehensgeber genannten Person zutreffen und fraglich erscheint, weshalb eine dem Pflichtigen offenbar nicht besonders verbundene Drittperson diesem \u00fcberhaupt ein (weitgehend) ungesichertes und bedingungsloses, m\u00fcndlich vereinbartes, zinsloses, erst nachtr\u00e4glich gesichertes und langfristiges Darlehen im sechsstelligen Frankenbereich gew\u00e4hren sollte,welches zu \u00fcblichen Drittbedingungen regelm\u00e4ssig schon zu Beweiszwecken nur schriftlich hinreichend dokumentiert und gegen markt\u00fcbliche Verzinsung gew\u00e4hrt w\u00fcrde (E. 3.1-3.8).\r\rKein Vertrauensschutz hinsichtlich angeblicher Zusicherungen des Steuerkommiss\u00e4rs im Rekursverfahren (E. 3.9).\r\rRegelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 4).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:01:52", "Checksum": "3ef78cd36d6dad8e9ec948f07d789b8e"}