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Geschäftsnummer: SB.2015.00055  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.06.2015
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Steuerbezug (Schlussrechnung, Staats- und Gemeindesteuern 2012)


Rechtskraft der Einschätzung

Im Bezugsverfahren können die Steuerfaktoren nicht mehr angezweifelt werden. Zulässig ist aber die Rüge, die Einschätzung sei noch nicht rechtskräftig (E. 3.1).
Der Einspracheentscheid ist der Pflichtigen in Anwendung der Zustellfiktion rechtsgültig zugestellt worden und, nachdem sie nicht Rekurs erhoben hat, in Rechtskraft erwachsen (E. 3.3).

Abweisung.
 
Stichworte:
RECHTSKRÄFTIGER EINSCHÄTZUNGSENTSCHEID
SCHLUSSRECHNUNG
STEUERBEZUG
ZUSTELLFIKTION
Rechtsnormen:
§ 173 Abs. III StG
§ 178 Abs. I StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2015.00055

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 10. Juni 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Martin Businger.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B,

vertreten durch das Steueramt,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Steuerbezug
(Schlussrechnung, Staats- und Gemeindesteuern 2012).

 

 

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Am 25. Februar 2014 schätzte das kantonale Steueramt A für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen vom Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Dieser per Einschreiben versandte Einschätzungsentscheid wurde von der Pflichtigen nicht abgeholt. Am 10. März 2014 liess das Gemeindesteueramt B der Pflichtigen die Schlussrechnung zukommen, während das kantonale Steueramt den Einschätzungsentscheid am 21. März 2014 erneut per Einschreiben versandte. In der Folge erhob die Pflichtige Einsprache, die am 28. August 2014 teilweise gutgeheissen wurde, indem das kantonale Steueramt das steuerbare Einkommen auf Fr. … herabsetzte. Der per Einschreiben versandte Einspracheentscheid wurde von der Pflichtigen wiederum nicht abgeholt.

1.2 Am 10. Oktober 2014 sandte das Gemeindesteueramt B der Pflichtigen die neue Schlussrechnung zu, die auf einen Steuerbetrag von total Fr. … lautete und auf einem steuerbaren Einkommen von Fr. … basierte. Die Pflichtige erhob gegen die Schlussrechnung Einsprache, die am 30. Januar 2015 vom Gemeindesteueramt abgewiesen wurde.

1.3 Den dagegen erhobenen Rekurs wies das kantonale Steueramt am 16. April 2015 ab.

1.4 Mit Beschwerde vom 25. Mai 2015 beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, die Steuerrechnung sei auf Grundlage eines steuerbaren Einkommens von Fr. … zu erstellen. Zudem verlangte sie den Beizug von Akten des Bezirksgerichts Meilen sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Das Verwaltungsgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.  

Rekursentscheide des kantonalen Steueramts betreffend Schlussrechnung können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 178 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).

3.  

3.1 Die Steuerfaktoren – das steuerbare Einkommen und Vermögen – werden im ordentlichen Einschätzungsverfahren festgelegt (§§ 132 ff. StG). Dem Steuerpflichtigen stehen gegen den Einschätzungsentscheid die ordentlichen Rechtsmittel zur Verfügung – nämlich die Einsprache (§§ 140 ff. StG), der Rekurs (§§ 147 ff. StG), die Beschwerde an das Verwaltungsgericht (§ 153 StG) und zuletzt die Beschwerde an das Bundesgericht (§ 154 StG und Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Sobald die Einschätzung in Rechtskraft erwachsen ist, stellt das Gemeindesteueramt die Schlussrechnung zu (§ 173 Abs. 3 StG). Diese kann im Bezugsverfahren angefochten werden, wobei lediglich Rügen zulässig sind, die die Schlussrechnung selber betreffen, während die der Schlussrechnung zugrunde liegenden Steuerfaktoren nicht mehr infrage gestellt werden können (VGr, 2. November 2011, SB.2011.00062 = ZStP 2012, 171 ff., E. 2.2).

Die Pflichtige rügt nicht, dass die angefochtene Schlussrechnung vom 10. Oktober 2014 einen Berechnungsfehler enthalte. Sie bringt vielmehr vor, das der Schlussrechnung zugrunde liegende steuerbare Einkommen sei falsch ermittelt worden. Mit dieser Rüge ist sie im Bezugsverfahren wie erwähnt nicht mehr zu hören. Indessen bringt sie auch sinngemäss vor, der Schlussrechnung liege keine rechtskräftige Einschätzung zugrunde, was im Bezugsverfahren geltend gemacht werden kann (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 178 N. 5a).

3.2 Die Ausführungen der Pflichtigen beziehen sich über weite Strecken auf die Schlussrechnung vom 10. März 2014, die auf dem Einschätzungsentscheid vom 25. Februar 2014 basiert. Wie die Pflichtige zu Recht vorbringt, ist dieser Einschätzungs­entscheid nicht in Rechtskraft erwachsen, weil sie dagegen rechtzeitig Einsprache erhoben hat. Demgemäss stellte diese Schlussrechnung auch keinen Rechtsöffnungstitel dar, wie das Bezirksgericht Meilen im Rechtsöffnungsverfahren zutreffend festgehalten hat. Diese Sachlage haben weder das Gemeindesteueramt noch die Vorinstanz verkannt. Streitgegenstand des vorliegenden Bezugsverfahrens ist indessen nicht die Schluss­rechnung vom 10. März 2014, sondern die Schlussrechnung vom 10. Oktober 2014, die auf dem Einspracheentscheid vom 28. August 2014 basiert. Demnach gehen die Ausführungen der Pflichtigen an der Sache vorbei, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Ebenso erübrigt es sich, die Akten des Bezirksgerichts Meilen beizuziehen.

3.3 Entscheidend ist, ob der Einspracheentscheid vom 28. August 2014 in Rechtskraft erwachsen ist und damit Grundlage für die Schlussrechnung vom 10. Oktober 2014 sein konnte. Wie sich aus den Akten ergibt, ist der Einspracheentscheid am 28. August 2014 per Einschreiben versandt und in der Folge von der Pflichtigen nicht abgeholt worden.

3.3.1 Nach der Rechtsprechung gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Vorausgesetzt wird ein laufendes Prozess­rechtsverhältnis, das die Parteien nach Treu und Glauben verpflichtet, für die Zustellung behördlicher Sendungen erreichbar zu sein (VGr, 25. Juni 2008, SB.2008.00021, E. 3.2).

Diese Zustellfiktion findet indessen keine Anwendung, wenn der Empfänger nachweisen kann, dass kein Zustellungsversuch stattgefunden hat bzw. bei ihm keine Abholungseinladung hinterlegt worden ist. Dabei wird kein strikter Beweis verlangt; es genügt der Nachweis, dass die Zustellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fehlerbehaftet gewesen ist. Die Vornahme des Zustellungsversuchs bzw. die Hinterlegung einer Abholungseinladung wird somit widerlegbar vermutet (vgl. Kathrin Amstutz/Peter Arnold, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. A., Basel 2011, Art. 44 N. 31).

3.3.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, befand sich die Pflichtige aufgrund ihrer Einsprache in einem laufenden Prozessrechtsverhältnis und hätte für behördliche Sendungen erreichbar sein müssen. Die Pflichtige bringt nun vor, es sei gut möglich, dass die Abholungseinladung im Postfach zwischen Werbung und Zeitungen gelangt und deshalb nicht entdeckt worden sei. Ebenso sei es möglich, dass sie in ein falsches Postfach gelegt worden sei. Unklar ist, ob sich diese Ausführungen auf die Zustellung des Einschätzungsentscheids vom 25. Februar 2014 oder des Einspracheentscheids vom 28. August 2014 beziehen, da die Pflichtige beide Entscheide nicht abgeholt hat. Dies kann indessen offenbleiben, da die Pflichtige nicht darzulegen vermag, dass die Abholungseinladung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in ein falsches Postfach gelegt worden ist. Die abstrakte Möglichkeit einer Fehlzustellung genügt hierfür nicht. Soweit die Abholungseinladung zwischen Werbung und Zeitungen gelangt wäre, hätte es sich die Pflichtige zuzuschreiben, dass sie bzw. ihr Vertreter die Post nicht sorgfältig genug geprüft haben. Im Übrigen hat die Pflichtige bereits den Einschätzungsentscheid vom 25. Februar 2014 nicht abgeholt, weshalb es an ihr gelegen hätte, im Hinblick auf das Einspracheverfahren ihre postalische Erreichbarkeit sorgfältiger zu gewährleisten.

3.3.3 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zutreffend von der rechtsgültigen Zustellung des Einspracheentscheids ausgegangen. Nachdem die Pflichtige diesen Entscheid nicht mit Rekurs angefochten hat, ist er in Rechtskraft erwachsen, weshalb ihn das Gemeindesteueramt zu Recht als Grundlage für die Schlussrechnung genommen hat.

3.4 Soweit die Pflichtige rügt, das kantonale Steueramt erwähne im Rekursentscheid das Aktenstück 3/7/2 (das Couvert des Einspracheentscheids vom 28. August 2014), ohne es dem Rekursentscheid beizufügen, ist keine Rechtsverletzung erkennbar. Besagtes Couvert ist im vorliegenden Bezugsverfahren Teil der Verfahrensakten und es hätte der Pflichtigen oblegen, von sich aus Akteneinsicht zu verlangen, was sie indessen weder im Rekursverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getan hat.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 178 Abs. 2 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und § 178 Abs. 2 StG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …