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Geschäftsnummer: SB.2015.00062  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.06.2015
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 1.1.-31.12.2011 Direkte Bundessteuer 1.1.-31.12.2011 (Revision)


Fristwiederherstellung

Vereinigung der Verfahren SB.2015.00062 und SB.2015.00063 (E. 2).
Die Beschwerde bzw. das Fristerstreckungsgesuch erweisen sich als verspätet (E. 3.1).
Selbst bei rechtzeitiger Beschwerdeerhebung könnte auf die Eingabe nicht eingetreten werden, weil sie weder einen Antrag noch eine Begründung enthält und die Beschwerdefrist nicht erstreckbar ist (E. 3.2).
Die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung sind mit dem völlig unsubstanziierten Hinweis auf eine angebliche Krankheit bzw. Landesabwesenheit des Geschäftsführers der Pflichtigen offensichtlich nicht erfüllt (E. 3.3).

Nichteintreten.
 
Stichworte:
BESCHWERDEBEGRÜNDUNG
BESCHWERDEFRIST
FRISTERSTRECKUNG
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
Rechtsnormen:
Art. 133 Abs. III DBG
Art. 140 Abs. I DBG
Art. 140 Abs. II DBG
§ 147 Abs. IV StG
§ 153 Abs. I StG
§ 15 Abs. I VO StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2015.00062

SB.2015.00063

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 22. Juni 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Martin Businger.

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

1.    Staat Zürich,

 

2.    Schweizerische Eidgenossenschaft,

 

beide vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2011
Direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2011
(Revision).

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Die A AG wurde am 12. Juni 2013 für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer (1.1.–31.12.2011) nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Ertrag von je Fr. … und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … eingeschätzt bzw. veranlagt. Am 21. November 2013 reichte sie ihre Steuererklärung nach; das kantonale Steueramt nahm diese als Einsprache entgegen und trat darauf am 27. Januar 2014 wegen Verspätung nicht ein. In der Folge bezahlte die Pflichtige die Steuern. Am 25. Juni 2014 ersuchte sie um Revision der Einschätzung bzw. Veranlagung. Das kantonale Steueramt wies das Gesuch am 10. Dezember 2014 ab. Die Einsprache der Pflichtigen blieb erfolglos; das kantonale Steueramt wies sie am 29. Januar 2015 ab.

1.2 Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wies das Steuerrekursgericht am 8. Mai 2015 ab.

1.3 Mit Beschwerde vom 16. Juni 2015 ersuchte die Pflichtige das Verwaltungsgericht darum, ihr die Beschwerdefrist um 30 Tage zu erstrecken, damit sie ihre Beschwerde begründen könne.

Das Verwaltungsgericht hat weder die vorinstanzlichen Akten noch Vernehmlassungen eingeholt.

2.  

Die Verfahren SB.2015.00062 (Staats- und Gemeindesteuern) und SB.2015.00063 (direkte Bundessteuer) sind aufgrund der identischen Sach- und Rechtslage zu vereinigen.

3.  

3.1 Entscheide des Steuerrekursgerichts können innert 30 Tagen nach Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 153 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] bzw. Art. 140 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]).

Wie sich aus der Sendungsverfolgung der Post ergibt, hat die Pflichtige den angefochtenen Entscheid am 15. Mai 2015 entgegengenommen. Die Beschwerdefrist hat demnach am 16. Mai 2015 zu laufen begonnen und endete am Montag, 15. Juni 2015. Gemäss dem per Einschreiben versandten Beschwerdecouvert bzw. der Sendungsverfolgung hat die Pflichtige die Beschwerde am 17. Juni 2015 und damit zwei Tage nach Fristablauf der Post übergeben, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3.2 Selbst wenn die Eingabe vom 17. Juni 2015 rechtzeitig erfolgt wäre, könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden:

3.2.1 Die Beschwerde in Steuersachen an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 140 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). In der Begründung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Folglich muss sich die Beschwerde zwingend mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (VGr, 21. April 2010, VB.2010.00006, E. 2).

3.2.2 Die Beschwerdeschrift der Pflichtigen enthält weder einen Antrag in der Sache noch eine Beschwerdebegründung. Vielmehr ersucht die Pflichtige lediglich um Erstreckung der Beschwerdefrist um 30 Tage, um die Begründung nachzuliefern. Da die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist und das entsprechende Gesuch deshalb abzuweisen gewesen wäre, kann auf die Beschwerde mangels Antrag und Begründung ebenfalls nicht eingetreten werden. Eine kurze Nachfrist zur Verbesserung wäre der Pflichtigen selbst bei rechtzeitiger Beschwerdeerhebung nicht anzusetzen gewesen, weil aus ihrer Beschwerde hervorgeht, dass ihr die formellen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift – namentlich das Erfordernis einer substanziierten Begründung – bekannt waren.

3.3 Selbst wenn das Fristerstreckungsgesuch in ein Fristwiederherstellungsgesuch umgedeutet würde, wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden:

3.3.1 Hat ein Steuerpflichtiger eine Frist für die Geltendmachung eines Rechts versäumt, ist Wiederherstellung zu gewähren, wenn er nachweist, dass er oder sein Vertreter ohne Verschulden entweder von der Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten hat oder durch schwerwiegende Gründe an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Als schwerwiegende Gründe gelten etwa Krankheit, Todesfall in der Familie, Landesabwesenheit oder Militärdienst (§ 15 Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG).

3.3.2 Die Pflichtige begründet ihr Erstreckungsgesuch damit, dass ihr Geschäftsführer wegen eines Auslandsaufenthalts und wegen einer Krankheit noch nicht in der Lage gewesen sei, mit einem Rechtsbeistand die Begründung zu erörtern.

Vorab ist festzuhalten, dass sich die Pflichtige als Aktiengesellschaft so zu organisieren hat, dass sie Termine und Fristen auch bei Ausfall ihres Geschäftsführers wahrnehmen bzw. einhalten kann. Deshalb kann sich die Gesellschaft grundsätzlich nicht auf Wiederherstellungsgründe berufen, die lediglich bei ihrem Geschäftsführer vorliegen (vgl. VGr, 12. Dezember 2012, SB.2012.00099, E. 2.4). Was die Fristwiederherstellungsgründe der Landesabwesenheit bzw. Krankheit betrifft, bestehen strenge Voraussetzungen, die im vorliegenden Fall in der Eingabe vom 16. Juni 2015 weder behauptet noch mit geeigneten Dokumenten nachgewiesen werden. Eine Fristwiederherstellung wird nur gewährt, wenn der Steuerpflichtige daran gehindert war, die infrage stehende Handlung selber auszuführen bzw. einen Dritten mit der Vornahme dieser Handlung zu betrauen (VGr, 12. Dezember 2012, SB.2012.00099, E. 2.3). In der Eingabe der Pflichtigen wird nicht näher erläutert, weshalb es wegen der Landesabwesenheit bzw. Krankheit des Geschäftsführers nicht möglich gewesen sein sollte, einen Rechtsvertreter mit der Beschwerdeerhebung zu beauftragen. Ebenso wird die angebliche Krankheit des Geschäftsführers insbesondere betreffend Diagnose und Dauer nicht näher umschrieben und auch nicht mit medizinischen Unterlagen belegt. Auch die angebliche Landesabwesenheit wird nicht näher nachgewiesen noch bietet die Pflichtige in ihrer Beschwerde entsprechende Beweismittel an. Damit ist das völlig unsubstanziierte und durch nichts belegte Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen.

3.4 Zusammenfassend ist das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist bzw. um Fristwiederherstellung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf die verspätete und den formellen Beschwerdeanforderungen in keiner Weise genügenden Eingabe ist nicht einzutreten.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Die Verfahren SB.2015.00062 und SB.2015.00063 werden vereinigt.

2.    Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist bzw. Fristwiederherstellung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.    Auf die Beschwerde SB.2015.00062 betreffend Staats- und Gemeindesteuern wird nicht eingetreten.

4.    Auf die Beschwerde SB.2015.00063 betreffend direkte Bundessteuer wird nicht eingetreten.

5.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2015.00062 wird festgesetzt auf
Fr.    350.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    410.--     Total der Kosten.

6.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2015.00063 wird festgesetzt auf
Fr.    350.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    410.--     Total der Kosten.

7.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

8.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

9.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-
sanne 14, einzureichen.

10.  Mitteilung an…