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Geschäftsnummer: SB.2015.00065  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.12.2015
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2009


Besteuerungsrecht der USA aufgrund der "saving clause" (Art. 1 Ziff. 2 DBA Schweiz-USA). Die US-amerikanischen und brasilianischen Doppelbürger versteuerten aus Brasilien stammende Dividendenerträge in den USA. Das kStA lehnte es ab, die Dividenden von der Besteuerung in der CH zu befreien. Vereinigung der Verfahren SB.2015.00065 und SB.2015.00066 (E. 1.1). Anwendbarkeit des DBA-USA in sachlicher und persönlicher Hinsicht zu bejahen (E. 2.2). Art. 10 DBA-USA "Dividenden" ist nicht einschlägig, wenn es sich um Dividendeneinkünfte handelt, die nicht aus einem Vertragsstaat stammen (E. 2.2.1). Dividenden aus Drittstaaten fallen unter Art. 21 DBA-USA "übrige Einkünfte". Dabei werden solche Einkünfte dem ausschliesslichen Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats, hier der CH, zugewiesen (E. 2.2.2). Selbst wenn eine Norm des DBA-USA Einkünfte ausschliesslich der CH zur Besteuerung zuweist, kann die USA gestützt auf die "saving clause" ihre Staatsbürger so besteuern, wie wenn das Abkommen nicht in Kraft stünde. Durch die – zum schweizerischen Besteuerungsrecht hinzutretende – Besteuerung durch die USA entsteht eine Doppelbesteuerungssituation (E. 2.2.3). Dem Standpunkt der Pflichtigen, die CH habe die nach der "saving clause" in den USA besteuerten Einkünfte gestützt auf den Methodenartikel (Art. 23 Ziff. 1 DBA-USA) von der Besteuerung freizustellen, kann nicht gefolgt werden. Andernfalls könnten die USA unter Berufung auf ihr unilaterales Recht das Besteuerungsrecht des andern Vertragsstaats aushebeln. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung erfolgt dadurch, dass die US-Staatsbürger für Einkommenssteuern, die in der CH bezahlt werden müssen, von einer "foreign tax credit" profitieren können (E. 2.2.5). Abweisung der Beschwerden.
 
Stichworte:
ANSÄSSIGKEITSSTAAT
BESTEUERUNGSRECHT
DIVIDENDENEINKÜNFTE
DOPPELBESTEUERUNG
DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN (DBA)
DRITTSTAAT
FOREIGN TAX CREDIT
FREISTELLUNG
METHODENARTIKEL
SAVING CLAUSE
USA
VEREINIGTE STAATEN
Rechtsnormen:
Art. 1 Ziff. II DBA-USA
Art. 1 lit. a Ziff. III DBA-USA
Art. 10 DBA-USA
Art. 21 Ziff. I DBA-USA
Art. 23 DBA-USA
Art. 23 Ziff. I DBA-USA
Art. 23 lit. a Ziff. I DBA-USA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2015.00065

SB.2015.00066

 

Urteil

 

 

der 2. Kammer

 

 

vom 2. Dezember 2015

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.  

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch die C AG,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

1.    Staat Zürich,

 

2.    Schweizerische Eidgenossenschaft,

 

beide vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2009,
Direkte Bundessteuer 2008 und 2009,

hat sich ergeben:

I.  

Die Eheleute A und B (nachfolgend: die Pflichtigen) verfügen neben der US-amerikanischen auch über die brasilianische Staatsbürgerschaft. Im Jahr 2007 verlegten sie ihren Lebensmittelpunkt in die Schweiz. In den Steuererklärungen 2008 und 2009 deklarierten sie Dividendenerträge im Wert von Fr. … (2008) und Fr. … (2009), welche aus brasilianischer Quelle stammen. Das Besteuerungsrecht an den brasilianischen Dividendenerträgen wiesen sie in der von ihnen vorgenommenen internationalen Steuerausscheidung dem Ausland bzw. den USA zu. Die Zuweisung wurde damit begründet, dass die USA aufgrund der im Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-USA (DBA-USA [SR 0.672.933.61]; Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen) statuierten "saving clause" auf dieses Einkommen zugreifen könne, gleichwohl das aus einem Drittstaat (Brasilien) stammende Einkommen laut Art. 21 Ziff. 1 DBA-USA ausschliesslich der Schweiz zur Besteuerung zugewiesen werde. Das aus einem Drittstaat stammende Einkommen sei gemäss Art. 23 Ziff. 1 lit. a DBA-USA unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung in der Schweiz auszunehmen bzw. freizustellen. Diese Erträge seien aufgrund des unilateralen Steuerrechts bereits in den USA versteuert worden.

In den Einschätzungsentscheiden für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2009 vom 25. bzw. 27. Juni 2014 sowie den Veranlagungsverfügungen für die direkte Bundessteuer 2008 und 2009 vom 9. September 2014 bzw. 13. August 2014 lehnte es das kantonale Steueramt ab, die in den USA bereits besteuerten Dividenden aus Brasilien von der Besteuerung in der Schweiz zu befreien und empfahl den Pflichtigen, bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ein Verständigungsverfahren zu beantragen. Es schätzte die Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …), davon Fr. … aus qualifizierter Beteiligung, und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) ein; die Einschätzung für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 ergab ein steuerbares Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …), davon Fr. … aus qualifizierter Beteiligung, und ein steuerbares Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …). Für die direkte Bundessteuer wurden die Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … zum Satz von Fr. … (2008) bzw. mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … zum Satz von Fr. … (2009) veranlagt.

Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 12. November 2014 ab.

II.  

Das Steuerrekursgericht wies die dagegen erhobenen Rechtsmittel mit Entscheid vom 29. Mai 2015 ebenfalls ab.

III.  

Mit Beschwerden vom 30. Juni 2015 beantragten A und B, der Entscheid des Steuerrekursgerichts sei aufzuheben und es seien die die Steuerjahre 2008 und 2009 betreffenden Einkünfte aus brasilianischer Quelle von der schweizerischen Einkommenssteuerpflicht (Bund, Kanton, Gemeinde) auszunehmen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerden, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Die Beschwerde bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2009 (SB.2015.00065) und direkter Bundessteuer 2008 und 2009 (SB.2015.00066) betreffen dieselben Pflichtigen und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.

1.2 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und Gemein­desteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

In Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).

2.  

2.1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig im Kanton Zürich bzw. in der Schweiz, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton bzw. in der Schweiz haben (§ 3 Abs. 1 StG; Art. 3 Abs. 1 DBG). Gemäss dem Prinzip der Besteuerung nach dem Welteinkommen ist die Steuerpflicht bei persönlicher Zugehörigkeit grundsätzlich unbeschränkt (vgl. § 5 Abs. 1 StG; Art. 6 Abs. 1 DBG). Unter Ausklammerung der in § 5 Abs. 1 StG bzw. Art. 6 Abs. 1 DBG genannten Ausnahmen (Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons bzw. der Schweiz) werden somit alle Einkünfte und – hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern – auch das gesamte Vermögen des Steuerpflichtigen der Besteuerung unterworfen (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 5 N. 8; Peter Athanas/Giuseppe Giglio in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 6 N. 5). Dieses Besteuerungsrecht des Bundes, des Kantons und der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt allfälliger Doppelbesteuerungsabkommen, die die Schweiz mit anderen Staaten abgeschlossen hat (vgl. Peter Locher, Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 3. A., Bern 2005, S. 210 f.).

2.2 Unstreitig ist, dass die Pflichtigen aufgrund ihres zivil- und steuerrechtlichen Wohnsitzes in … der unbeschränkten Steuerpflicht im Kanton Zürich und der Schweiz unterliegen. Ebenso unbestritten ist, dass der Anwendungsbereich des DBA-USA sowohl in sachlicher (vgl. Art. 2 Ziff. 2 DBA-USA) als auch in persönlicher Hinsicht (Ansässigkeit in der Schweiz und US-amerikanische Staatsangehörigkeit; vgl. Art. 4 Ziff. 1 lit. a DBA-USA und Art. 1 Ziff. 2 DBA-USA) eröffnet ist.

2.2.1 Einig sind sich die Parteien und die Vorinstanz, dass Dividenden, die aus Drittstaaten, d. h. weder aus den USA noch aus der Schweiz stammen, nicht nach Art. 10 DBA-USA ("Dividenden") besteuert werden können. Diese Ansicht entspricht sowohl dem Wortlaut von Art. 10 DBA-USA als auch der in der Lehre vertretenen Auffassung (Swiss-American Chamber of Commerce, Swiss-U.S. Income Tax Treaty, Update 2010, Zürich, Art. 10 S. 103: "Article 10 provides rules for the taxation of dividends arising in one Contracting State to a beneficial owner that is a resident of the other Contracting State."; vgl. auch Christian Kaeser/Franz Wassermeyer in: Franz Wassermeyer/Christian Kaeser/Michael Lang/Josef Schuch, Doppelbesteuerung, Wien 2015, Art. 10 MA N. 2 zum OECD-Musterabkommen).

2.2.2 Das Steuerrekursgericht liess offen, ob Dividenden aus Drittstaaten unter Art. 21 DBA-USA ("Übrige Einkünfte") fallen, wovon sowohl das kantonale Steueramt als auch die Pflichtigen übereinstimmend ausgehen. Wie gleich zu zeigen sein wird, erweist sich diese Frage als entscheidwesentlich und kann nicht offengelassen werden.

Gemäss Art. 21 Ziff. 1 DBA-USA können Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden. Die Bestimmung erteilt dem Ansässigkeitsstaat somit das ausschliessliche Besteuerungsrecht hinsichtlich "übriger Einkünfte", d. h. solcher Einkünfte, die von den Artikeln 6-20 DBA-USA nicht erfasst werden. Insbesondere werden auch Dividendeneinkünfte aus Drittstaaten erfasst, welche an eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezahlt werden (vgl. Swiss-American Chamber of Commerce, Swiss-U.S. Income Tax Treaty, Art. 10 S. 205 ff.; vgl. auch Andreas Helbing/Mathias Häni in: Martin Zweifel/Michael Beusch/René Matteotti [Hrsg.], Internationales Steuerrecht, Basel 2015, Art. 21 OECD-MA N. 28; Klaus Vogel/Moris Lehner, Doppelbesteuerungsabkommen, 5. A., München 2008, Art. 21 N. 3; Locher, S. 87).

Die brasilianischen Dividendeneinkünfte fallen somit unter Art. 21 Ziff. 1 DBA-USA und werden ausschliesslich der Schweiz, dem Ansässigkeitsstaat der Pflichtigen, zur Besteuerung zugewiesen.

2.2.3 Selbst wenn eine Norm des DBA-USA Einkünfte ausschliesslich der Schweiz zur Besteuerung zuweist, können die USA aufgrund der in Art. 1 Ziff. 2 DBA-USA statuierten "saving clause" ihre Staatsbürger (einschliesslich ihrer ehemaligen Staatsbürger) so besteuern, wie wenn das Abkommen nicht in Kraft stünde (vgl. Eric Hess, La notion de résident dans la nouvelle Convention de double imposition avec les États-Unis d'Amérique, RDAF 1998 II 221, S. 226 ff.). Vorliegend bringen die Pflichtigen vor, die USA hätten von diesem Besteuerungsrecht Gebrauch gemacht und die Dividendeneinkünfte aus Brasilien seien bereits in den USA besteuert worden. Durch die – zum schweizerischen Besteuerungsrecht hinzutretende – Besteuerung durch die USA entstehe hinsichtlich der brasilianischen Dividendeneinkünfte eine Doppelbesteuerungssituation.

Die Pflichtigen stellen sich auf den Standpunkt, die Schweiz habe diese Einkünfte von der Besteuerung auszunehmen bzw. in Anwendung des Methodenartikels (Art. 23 DBA-USA) freizustellen. Anwendbar sei vorliegend Art. 23 Ziff. 1 DBA-USA, wobei keine der ausdrücklich vorbehaltenen Bestimmungen von Art. 23 Ziff. 1 lit. b, c und d oder Art. 23 Ziff. 3 DBA-USA einschlägig seien. Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Ansicht, Art. 23 Ziff. 1 DBA-USA gelange vorliegend nicht zur Anwendung, denn dieser sehe einzig vor, dass die Schweiz als Ansässigkeitsstaat unter Progressionsvorbehalt diejenigen Einkünfte von der Besteuerung auszunehmen habe, welche "nach diesem Abkommen" in den USA besteuert werden könnten. Dass die Dividenden aus Brasilien nach dem Abkommen bzw. nach den Zuteilungsnormen des Abkommens in den USA besteuert werden könnten, treffe gerade nicht zu. Soweit man Dividendeneinkommen aus Drittstaaten den "übrigen Einkünften" zuordne, könnten diese nur im Ansässigkeitsstaat, hier in der Schweiz, besteuert werden. Bei Abstellen auf die Zuteilungsnormen des DBA-USA resultiere keine Doppelbesteuerung, weshalb der Methodenartikel gar nicht erst bemüht werden müsse. Besteuerten aber die USA gestützt auf die "saving clause" Dividendeneinkünfte aus Brasilien aufgrund der US-Staatsbürgerschaft der in der Schweiz ansässigen Pflichtigen, so erfolge diese Besteuerung nicht aufgrund des Abkommens, sondern aufgrund von unilateralem Recht. Auf Letzteres beziehe sich Art. 23 Ziff. 1 DBA-USA als Methodenartikel nicht.

2.2.4 Art. 23 DBA-USA lautet wie folgt:

Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung

1.   In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a)  Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in den Vereinigten Staaten besteuert werden können, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich der Buchstaben b), c) und d) und des Absatzes 3, diese Einkünfte von der Besteuerung aus; für Gewinne, mit denen sich Absatz 1 von Artikel 13 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen) befasst, gilt diese Befreiung jedoch nur dann, wenn die Besteuerung dieser Gewinne in den Vereinigten Staaten nachgewiesen wird. Die Schweiz kann bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.

 

b)  Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, die nach Artikel 10 (Dividenden) in den Vereinigten Staaten besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag und vorbehaltlich des Buchstabens c) eine Entlastung. Diese Entlastung besteht

 

(i)     in der Anrechnung der nach Artikel 10 (Dividenden) in den Vereinigten Staaten erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in den Vereinigten Staaten besteuert werden können, oder

(ii)   in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer, oder

(iii)  in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in den Vereinigten Staaten erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden. Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.

 

c)  Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte,

(i)     für die nach Absatz 2 von Artikel 10 (Dividenden) oder nach Absatz 6 von Artikel 11 (Zinsen) keine Entlastung von der amerikanischen Quellensteuer gewährt wird, oder

(ii)   die aufgrund von Artikel 22 (Einschränkung von Abkommensvorteilen) in den Vereinigten Staaten besteuert werden können, gewährt die Schweiz einen Abzug vom Bruttobetrag dieser Einkünfte in Höhe der von den Vereinigten Staaten erhobenen Steuer.

 

d)  Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach Absatz 4 von Artikel 19 (Öffentlicher Dienst und Sozialversicherung) in den Vereinigten Staaten besteuert werden können, so gewährt die Schweiz eine Entlastung, die den Abzug der in den Vereinigten Staaten erhobenen Steuer und eine Befreiung von einem Drittel (1/3) des Nettobetrags dieser Einkünfte von der schweizerischen Steuer umfasst.

 

2.  In den Vereinigten Staaten wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

In Übereinstimmung mit dem Recht der Vereinigten Staaten und vorbehaltlich der dort vorgesehenen Einschränkungen (unter Berücksichtigung künftiger Änderungen, die die nachstehenden allgemeinen Grundsätze nicht beeinträchtigen sollen) rechnen die Vereinigten Staaten bei einer in den Vereinigten Staaten ansässigen Person oder einem Staatsbürger der Vereinigten Staaten den entsprechenden Betrag der schweizerischen Steuer an die Einkommensteuer der Vereinigten Staaten an; im Falle einer Gesellschaft der Vereinigten Staaten, die über mindestens 10 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft verfügt, von der sie in einem Steuerjahr Dividenden bezieht, rechnen die Vereinigten Staaten überdies den entsprechenden Betrag der schweizerischen Steuer, die diese Gesellschaft auf den Gewinnen, aus denen die Dividenden gezahlt werden, entrichtet hat, an die Einkommensteuer der Vereinigten Staaten an. Der anrechenbare Betrag wird ermittelt aufgrund des Betrages der in der Schweiz gezahlten Steuer. Für die Durchführung der Anrechnung der in der Schweiz gezahlten Steuer in den Vereinigten Staaten gelten die Steuern nach Absatz 2 Buchstabe a) und Absatz 3 von Artikel 2 (Unter das Abkommen fallende Steuern) als Einkommensteuern.

3.   Ist eine in der Schweiz ansässige Person auch ein Staatsbürger der Vereinigten Staaten, der auf seinen aus den Vereinigten Staaten stammenden Einkünften oder Gewinnen der Einkommensteuer der Vereinigten Staaten unterliegt, so gilt folgendes:

 

a)  Die Schweiz wendet Absatz 1 an wie wenn der Betrag der in den Vereinigten Staaten auf diesen Einkünften oder Gewinnen gezahlten Steuer die Steuer wäre, die gezahlt worden wäre, wenn die ansässige Person nicht ein Staatsbürger der Vereinigten Staaten wäre; und

 

b)  für die Berechnung der Steuer der Vereinigten Staaten auf diesen Einkünften oder Gewinnen rechnen die Vereinigten Staaten die in der Schweiz nach Anwendung von Buchstabe a) gezahlte oder geschuldete Steuer an die Einkommensteuer der Vereinigten Staaten an, wobei durch die so gewährte Anrechnung der Betrag der Steuer der Vereinigten Staaten nicht unter denjenigen Betrag herabgesetzt wird, der für die Anwendung von Buchstabe a) berücksichtigt wird; und

 

c)  für die Anwendung von Buchstabe b) gelten Einkünfte oder Gewinne, die in diesem Absatz genannt werden, als aus der Schweiz stammend, soweit dies für die Vermeidung der Doppelbesteuerung dieser Einkünfte erforderlich ist; dieser Buchstabe findet jedoch keine Anwendung auf die Anrechnung von anderen als den in Absatz 2 Buchstabe a) und Absatz 3 von Artikel 2 (Unter das Abkommen fallende Steuern) genannten Steuern an die Steuer der Vereinigten Staaten.

 

2.2.5 Für die Anwendbarkeit des Methodenartikels (Art. 23 DBA-USA) ist entscheidend, ob eine Verteilungsnorm mit abschliessender Rechtsfolge vorliegt oder nicht. Weist eine Verteilungsnorm gewisse Einkünfte ausschliesslich der Besteuerung durch einen Staat zu, so bleibt für die Anwendung von Art. 23 DBA-USA kein Raum (so die Swiss-American Chamber of Commerce, Swiss-U.S. Income Tax Treaty, Art. 23 DBA-USA, S. 301: "Paragraphs 1 and 2 of Article 23 do not deal with those cases for which an exclusive taxation in the State of residence is provided by the Treaty as double taxation is excluded per se and, therefore, a methodology for the relief from double taxation is not required."; vgl. auch Lehner in: Vogel/Lehner, Art. 21 N. 9). Somit gehen die schon in den Verteilungsnormen enthaltenen Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dem Art. 23 DBA-USA vor (vgl. Vogel in: Vogel/Lehner, Art. 23 N. 4). Art. 23 DBA-USA ergänzt somit die unvollständigen oder nicht ausschliesslichen Verteilungsnormen (vgl. Madeleine Simonek, Internationales Steuerrecht, Art. 23 A, B OECD-MA N. 1).

Da Art. 21 DBA-USA die infrage stehenden Dividendeneinkünfte ausschliesslich der Schweiz zur Besteuerung zuweist, ist Art. 23 DBA-USA grundsätzlich nicht anwendbar. Fraglich ist, ob – wovon die Pflichtigen ausgehen – Art. 23 Ziff. 1 DBA-USA auch dann Anwendung findet, wenn das Besteuerungsrecht der USA aufgrund der "saving clause" aufrechterhalten wird.

Die Vorinstanz verneint dies und verweist diesbezüglich auf die Lehre, insbesondere auf den Kommentar der Swiss-American Chamber of Commerce (Swiss-U.S. Income Tax Treaty, S. 308: "If a U.S. citizen who is resident of Switzerland derives non-U.S. source income, double taxation arises only because the United States uses citizenship as a basis for worldwide taxation. Article 23 does not address that case. Switzerland will impose a tax on its residents regardless of whether they are liable for tax in the U.S. because of their U.S. citizenship. Therefore, in such a case, the relief from double taxation will depend only on U.S. law. The United States will generally grant relief in the form of a foreign tax credit, subject to the domestic law limitations on that credit."). In diesem Zusammenhang ist ergänzend auf eine weitere Kommentarstelle hinzuweisen, wonach auch die nach Art. 21 DBA-USA besteuerten Einkünfte der "saving clause" unterliegen. Die USA dürften diesfalls Einkünfte eines in der Schweiz wohnhaften US-Bürgers besteuern, z. B. wenn er Dividendeneinkünfte aus Brasilien erziele. In so einem Fall werde die Schweiz dieses Einkommen basierend auf Art. 21 DBA-USA besteuern und die USA dasselbe Einkommen basierend auf die Staatsbürgerschaft. Die Doppelbesteuerung werde dadurch vermieden, indem die USA eine Steuergutschrift auf dem in der Schweiz besteuerten Dividendeneinkommen gewähre (Swiss-American Chamber of Commerce, Swiss-U.S. Income Tax Treaty, S. 208 f.).

Die Problematik der Doppelbesteuerung bei Geltendmachung der "saving clause" wird auch im U.S.-Musterabkommen (2006 U.S. Model Income Tax Convention) aufgegriffen. Da infolge der "saving clause" bei Bürgern der USA die Besteuerung aufrechterhalten werde, werde der Doppelbesteuerung mit der Bestimmung von Art. 23 Abs. 4 U.S.-Musterabkommen begegnet (zu dieser Regelung im Einzelnen, siehe Vogel in: Vogel/Lehner, Art. 23 N. 166). Eine spezifische Lösung enthält etwa auch das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/USA: Bei US-Staatsbürgern, die in Deutschland ansässig sind, rechnet Deutschland die Steuern der USA grundsätzlich nur bis zu der Höhe an, in der die USA nach dem Abkommen auch als Quellenstaat besteuern dürften, d. h. in der sie Personen besteuern dürften, die in Deutschland ansässig und nicht zugleich Staatsangehörige der USA sind. Von dieser Regelung unberührt sind jedoch diejenigen Steuern, die lediglich aufgrund der Staatsbürgerschaft erhoben werden können (Art. 23 Abs. 5 lit. a [in fine] des Protokolls zur Änderung des am 29. August 1989 unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 1. Juni 2006). Für die Berechnung der Steuer der USA rechnen die USA auf die Steuer die Einkommenssteuer an, die nach der oben genannten Regel an Deutschland gezahlt wurde (Vogel in: Vogel/Lehner, Art. 23 N. 184). Die USA sind demzufolge kraft "saving clause" zur Besteuerung befugt, müssen dann aber die Steuer des anderen Vertragsstaats anrechnen (Prokisch in: Vogel/Lehner, Art. 1 N. 84).

Zwar kennt das DBA-USA keine dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/USA entsprechende Regelung, doch ist die Vorinstanz – im Einklang mit der Lehre – zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Schweiz in Fällen, in denen die USA Einkünfte ausschliesslich aufgrund der US-Staatsbürgerschaft der Besteuerung unterwerfen, diese Einkünfte nicht freizustellen hat. Andernfalls könnten die USA unter Berufung auf ihr unilaterales Recht das Besteuerungsrecht des andern Vertragsstaats aushebeln, indem jener die betroffenen Einkünfte in solchen Fällen stets von der Besteuerung freistellen müsste. Um die resultierende Doppelbesteuerung zu vermeiden, sieht Art. 1 Ziff. 3 lit. a DBA-USA daher vor, dass US-Staatsbürger für Einkommenssteuern, die in der Schweiz bezahlt werden müssen, von einer "foreign tax credit" profitieren können (Swiss-American Chamber of Commerce, Swiss-U.S. Income Tax Treaty, S. 4 und S. 300; siehe auch Hess, S. 227). Die Verpflichtung, die Doppelbesteuerung zu vermeiden, trifft daher die USA, welche die Doppelbesteuerung verursacht habe. Eine Freistellung durch die Schweiz ist damit nicht vorgesehen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerden.

3.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung wurde nicht verlangt und steht ihnen aufgrund ihres Unterliegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Die Verfahren SB.2015.00065 und SB.2015.00066 werden vereinigt;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2009 (SB.2015.00065) wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2008 und 2009 (SB.2015.00066) wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2015.00065 wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 7'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2015.00066 wird festgesetzt auf
Fr. 4'300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 4'360.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …