{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2015-00086_2015-12-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215829&W10_KEY=13823242&nTrefferzeile=73&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3c49eeb2609fb32ca2b4963a74c601b1"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2015.00086"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.12.2015  SB.2015.00086"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.12.2015  SB.2015.00086"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.12.2015  SB.2015.00086"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2011 | Liegenschaftenschenkung w\u00e4hrend einer Steuerperiode Das steuerbare Verm\u00f6gen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht. Das Stichtagsprinzip wird einzig dann durchbrochen, wenn ein Steuerpflichtiger w\u00e4hrend der Steuerperiode Verm\u00f6gen erbt. \u00c4nderungen im Bestand oder der Bewertung des Verm\u00f6gens w\u00e4hrend der Steuerpflicht werden nicht ber\u00fccksichtigt und demzufolge nicht in die Steuerbemessungsgrundlage mit einbezogen (E. 2.2.1).  Die Steuerpflicht in einem anderen Kanton als demjenigen des steuerrechtlichen Wohnsitzes besteht f\u00fcr die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie im Laufe des Jahres begr\u00fcndet, ver\u00e4ndert oder aufgehoben wird. In diesem Fall wird der Wert der Verm\u00f6gensobjekte jedoch aufgrund von Art. 4b Abs. 2 StHG im Verh\u00e4ltnis zur Dauer dieser Zugeh\u00f6rigkeit vermindert (E. 2.2.2). Im Fall einer Liegenschaftenschenkung w\u00e4hrend einer Steuerperiode befinden sich die Liegenschaften per Stichtag im Verm\u00f6gen des Beschenkten, womit sie in einem ersten Schritt durch den Wohnsitzkanton beim Beschenkten zufolge der diesbez\u00fcglich keine Ausnahmen zulassenden gesetzlichen Grundlage ganzj\u00e4hrig zur Besteuerung gelangen. Auszuscheiden zugunsten der Liegenschaftskantone ist ab wirtschaftlicher Zugeh\u00f6rigkeit des Beschenkten, das heisst ab dem Schenkungsdatum. F\u00fcr den Zeitraum ab Beginn der Steuerperiode bis zur Schenkung ist keine gesetzliche Grundlage f\u00fcr eine weitere Ausscheidung oder gar einen Verzicht auf die Besteuerung durch den Wohnsitzkanton vorgesehen (E. 2.2.3).  Die Tatsache, dass der Beschenkte nicht w\u00e4hrend der gesamten Steuerperiode dar\u00fcber verf\u00fcgen konnte, verletzt den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit nicht. Diese Unsch\u00e4rfe des Stichtagsprinzips ist offensichtlich vom Gesetzgeber so gewollt und hinzunehmen. Ebenso wenig liegt eine Verletzung des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung vor, da die Liegenschaften bei der Einsch\u00e4tzung am Wohnsitzkanton abAntrittsdatum nur mehr satzbestimmend ber\u00fccksichtigt werden (E. 2.2.5).\r\rGutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:39:16", "Checksum": "60e73fcba95f3aad99fb8a6b6e37dcff"}