{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.09.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2015-00088_23-09-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215574&W10_KEY=4467088&nTrefferzeile=48&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b83da9c1cf8db1d1d45953488b01a7ef"}, "Num": [" SB.2015.00088"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.23.0  SB.2015.00088"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.23.0  SB.2015.00088"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.23.0  SB.2015.00088"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | M\u00e4klerprovision. Eine Aktiengesellschaft kann grunds\u00e4tzlich von ihren Aktion\u00e4ren beauftragt werden, den Verkauf einer Liegenschaft zu vermitteln. Ein solches Rechtsgesch\u00e4ft ist steuerlich als M\u00e4klervertrag anzuerkennen, ausser wenn mit einem unbeteiligten Dritten ein gleichartiger Vertrag nicht abgeschlossen worden w\u00e4re oder es sich um ein in Wirklichkeit nicht gewolltes Scheingesch\u00e4ft handelt. Muss aus den Umst\u00e4nden geschlossen werden, der Ver\u00e4usserer h\u00e4tte einen gleichartigen Vertrag mit einem unbeteiligten Dritten nicht abgeschlossen, so ist steuerlich nicht auf die zivilgerichtliche Gestaltung, sondern auf den wirtschaftlichen Sachverhalt abzustellen; die Provisionszahlung ist alsdann steuerlich nicht anzuerkennen, da sie auf einem in Wirklichkeit nicht gewollten Scheingesch\u00e4ft beruht. Als ein im Verh\u00e4ltnis zum Ver\u00e4usserer als unabh\u00e4ngig einzustufender Dritter kann eine als M\u00e4kler beauftragte Gesellschaft demnach nicht gelten, wenn die entscheidenden, zum Verkauf f\u00fchrenden T\u00e4tigkeiten vom Auftraggeber selbst \u2013 allenfalls zivilrechtlich betrachtet f\u00fcr den M\u00e4kler \u2013 erbracht worden sind. Der Rechtsgrund einer Provision liegt dann nicht im M\u00e4klervertrag, sondern vielmehr im Beteiligungsverh\u00e4ltnis zwischen M\u00e4kler und Ver\u00e4usserer und stellt eine nicht anrechenbare Eigenprovision f\u00fcr eigene Verkaufsbem\u00fchungen dar (E. 2.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:42:19", "Checksum": "d457a6ff4a2a7c694682940a14f4560e"}