{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "04.11.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2015-00090_04-11-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215714&W10_KEY=4467081&nTrefferzeile=100&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7878c2fd1ef4d287631a1298dbd0dd14"}, "Num": [" SB.2015.00090"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.04.1  SB.2015.00090"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.04.1  SB.2015.00090"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.04.1  SB.2015.00090"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Nichtber\u00fccksichtigung von Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen bei der Berechnung des Grundst\u00fcckgewinns. [Die Steuerpflichtigen l\u00f6sten im Hinblick auf eine geplante Ver\u00e4usserung die auf einer Liegenschaft lastenden Festhypotheken vorzeitig auf und entrichteten der kreditgebenden Bank f\u00fcr den entstandenden Kreditausfall eine Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung, welche sie wiederum nach erfolgter Ver\u00e4usserung bei der Veranlagung des Grundst\u00fcckgewinns erl\u00f6smindernd ber\u00fccksichtigt haben wollten.] Wirtschaftlich betrachtet stellen Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen vorweggenommene Schuldzinszahlungen dar, weshalb sie nach Z\u00fcrcher Praxis bei der allgemeinen Einkommenssteuer in Abzug gebracht werden k\u00f6nnen, sofern hierf\u00fcr ausreichend verrechenbare Eink\u00fcnfte bestehen. Im vorliegenden Verfahren betreffend Grundst\u00fcckgewinnsteuer ist weder \u00fcber die einkommenssteuerliche Behandlung der Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung zu befinden, noch zu entscheiden, ob diese einkommenssteuerlich durch die Steuerpflichtigen oder die am ver\u00e4usserten Grundst\u00fcck bisher Nutzniessungsberechtigte in Abzug gebracht werden durfte.  Da die Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung gegen\u00fcber der Bank f\u00fcr die vorzeitige Hypothekenabl\u00f6sung geleistet wird und Gegenleistung die vorzeitige Hypothekenabl\u00f6sung durch die Bank und nicht der von der Erwerberin entrichtete Kaufpreis ist, kann die Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung bei der Grundst\u00fcckgewinnsteuer selbst dann nicht erl\u00f6smindernd in Abzug gebracht werden, wenn die vorzeitige Hypothekenaufl\u00f6sung in direktem Zusammenhang mit dem nachfolgenden Verkauf der belasteten Liegenschaft steht oder aus regulatorischen Gr\u00fcnden gar zwingend war. Weder die harmonisierungsrechtlichen Vorgaben noch der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit gebieten sodann, dass eine entrichtete Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung erl\u00f6smindernd bei der Grundst\u00fcckgewinnsteuer zu ber\u00fccksichtigen ist, wenn sie mangels verrechenbaren Eink\u00fcnften nur teilweise bei der Einkommenssteuer in Abzug gebrachtwerden konnte. \r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:01:21", "Checksum": "876a35f1d83247c7f8fde2acf72955a4"}