{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "04.11.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2015-00095_04-11-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215712&W10_KEY=4467088&nTrefferzeile=2&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "42760054e91f9999edc2312228ef25b0"}, "Num": [" SB.2015.00095"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.04.1  SB.2015.00095"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.04.1  SB.2015.00095"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.04.1  SB.2015.00095"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2011 | Abgrenzung zwischen privater Verm\u00f6gensverwaltung und selbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit bei einem Gr\u00fcndungsinvestor. Wenn sich ein Gr\u00fcndungsinvestor nicht nur bei der Finanzierung, sondern auch beim Aufbau von Startups aktiv beteiligt und zusammen mit weiteren Investoren sein betriebswirtschaftliches Knowhow und sein Beziehungsnetz einbringt, kann ein wiederholtes Investment in gleichartige Startups auf ein planm\u00e4ssiges und systematisches Vorgehen hindeuten, welche \u00fcber eine gew\u00f6hnliche private Verm\u00f6gensverwaltung hinausgeht. Dies gilt insbesondere, wenn die Investments weitgehend fremdfinanziert sowie unternehmerische Risiken eingegangen werden und sich der Kapitalgeber der ersten Stunde Informations-, Kontroll- und Mitspracherechte vorbehalten hat, welche \u00fcber die \u00fcblichen Beteiligungsrechte hinausgehen. Der Steuerpflichtige gr\u00fcndete systematisch und zusammen mit weiteren Investoren in diversen Schwellenl\u00e4ndern Internet-Plattformen und erzielte aus dem Verkauf seiner Anteile an einem dieser Projekte einen hohen Kapitalgewinn. Der Steuerpflichtige leistete Gr\u00fcndungs- und Unterst\u00fctzungsarbeiten, welche \u00fcber eine private Verm\u00f6gensverwaltung hinausgingen. Da er seinen Kapitaleinsatz nicht offenlegte und als Unternehmensgr\u00fcnder auch wiederholt und planm\u00e4ssig unternehmerische Risiken einging, welche \u00fcber das \u00fcbliche Anlegerrisiko hinausgegangen sind, ist von einer selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit auszugehen und der erzielte Kapitalgewinn als Einkommen aus selbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit zu besteuern.  Verfahrensvereinigung und Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:42:36", "Checksum": "52d3af26c73db857c18ccbe51d0890c3"}