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Geschäftsnummer: SB.2015.00107  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.01.2016
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2012 Direkte Bundessteuer 2012


Besteuerung einer britischen Secondhandpolice. Vereinigung der Verfahren SB.2015.00107 und SB.2015.00108 (E. 1.1). Die von den Pflichtigen erworbene britische Secondhandpolice ist als reine Kapitalanlage zu qualifizieren, weshalb der Ertrag daraus steuerbar ist (E. 2.1 f.). Die Vorinstanzen haben den steuerbaren Ertrag korrekt berechnet (E. 2.3). Abweisung.
 
Stichworte:
KAPITALVERSICHERUNG
LEBENSVERSICHERUNG
SECONDHANDPOLICE
VERMÖGENSERTRAG
Rechtsnormen:
Art. 20 Abs. I lit. a DBG
Art. 24 lit. b DBG
§ 20 Abs. I lit. a StG
§ 24 lit. b StG
Art. 7 Abs. IV lit. d StHG
Art. 7 Abs. Iter StHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2015.00107

SB.2015.00108



Urteil

 

 

des Einzelrichters

 

 

vom 28. Januar 2016

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Martin Businger.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch die C AG,

 

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

1.    Staat Zürich,

2.    Schweizerische Eidgenosssenschaft,

 

beide vertreten durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012
Direkte Bundessteuer 2012,

hat sich ergeben:

I.  

In ihrer Steuererklärung deklarierten die verheirateten A und B für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 ein steuerbares Einkommen von Fr. … bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … bzw. für die direkte Bundessteuer 2012 ein steuerbares Einkommen von Fr. …. Hiervon abweichend schätzte sie das kantonale Steueramt am 13. Januar 2015 für die Staats- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein bzw. veranlagte sie für die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …. Neben hier nicht interessierenden Korrekturen rechnete es den Pflichtigen aus der im Jahr 2012 abgelaufenen "Secondhand-Police" des D-Portfolios einen Vermögensertrag im Umfang von Fr. … auf. Dabei berücksichtigte das kantonale Steueramt die gesamte Ablaufleistung der Police im Betrag von GBP … und brachte hiervon GBP … als Investition in Abzug. Die verbleibende Differenz von GBP … rechnete es zum Tageskurs im Zeitpunkt der Auszahlung (Kurs 1.4916) in Schweizer Franken um.

Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 4. Juni 2015 ab.

II.  

Die gegen die Einspracheentscheide erhobenen Rechtsmittel wies das Steuerrekursgericht am 24. August 2015 ab.

III.   

Mit Beschwerde vom 25. September 2015 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei auf eine Aufrechnung der Einkünfte aus der "Secondhand-Police" zu verzichten und das steuerbare Einkommen sei auf Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuer) herabzusetzen. Am 1. Oktober 2015 reichten die Pflichtigen unaufgefordert eine Bestätigung der E GmbH zu den Akten, welche sich zur Gebührenbelastung des streitbetroffenen Portofolios aussprach.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete und sich das Gemeindesteueramt und die Eidgenössische Steuerverwaltung nicht vernehmen liessen, beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2012 (SB.2015.00107) und direkter Bundessteuer 2012 (SB.2015.00108) betreffen dieselben Pflichtigen sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.

1.2 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

In Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erst­instanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]), beschränkt sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle (vgl. BGE 131 II 548 E. 2.5).

1.3 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt bei den Staats- und Gemeindesteuern wie bei der direkten Bundessteuer ein Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinn von unechten Noven dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vor­instanz dazu Anlass gegeben hat (vgl. auch Art. 99 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 sowie § 52 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Indessen fehlt es an der Rechtserheblichkeit, wenn im vorangehenden Verfahren Tatsachen in Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht vorgetragen oder belegt worden sind (vgl. auch Ulrich Meyer/Johanna Dormann in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. A., Basel 2011, Art. 99 N. 47). Ebenfalls vom Novenverbot ausgenommen sind echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteu­ergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (vgl. RB 1999 Nr. 149).

Die mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 eingereichte Bestätigung des E GmbH betreffend Gebühren und Kreditendstände hätte ohne Weiteres bereits im vorinstanzlichen Verfahren beigebracht werden können und stellt damit ein unechtes Novum dar. Inwieweit erst der vorinstanzliche Entscheid zur Einholung dieser Bestätigung Anlass gegeben haben könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch von den Pflichtigen nicht geltend gemacht. Diese Bestätigung fällt daher unter das Novenverbot und ist im Beschwerdeverfahren unbeachtlich.

2. Staats- und Gemeindesteuern

2.1 Gemäss § 20 StG sind sämtliche Erträge aus beweglichem (Privat-)Vermögen steuerbar, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen (§ 20 Abs. 1 lit. a StG; Art. 7 Abs. 1ter des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG]). Demgegenüber bleibt der Vermögensanfall aus rückkaufsfähigen privaten Kapitalversicherungen steuerfrei, sofern es sich um Versicherungen mit periodischer Prämienzahlung handelt (§ 24 lit. b StG, Art. 7 Abs. 4 lit. d StHG).

Nicht massgebend für die steuerliche Beurteilung des Zuflusses aus einer Lebensversicherung ist, ob die steuerpflichtige Person, welche die Auszahlung erhält, ursprünglich die Versicherung auch abgeschlossen hat. Vielmehr kann sie diese auch während der Laufzeit der Versicherung käuflich erwerben, was bei sogenannten britischen Secondhand-Policen vorkommt. In diesem Fall wird für die Steuerfreiheit indessen vorausgesetzt, dass der ursprüngliche Versicherungsnehmer eine rückkaufsfähige Versicherung mit periodischer jährlicher Versicherungsprämie abgeschlossen hat, dass die Police an den Erwerber abgetreten wird, wobei der Erwerber gleichzeitig als neuer Versicherungsnehmer in den Versicherungsvertrag eintritt und dass die Versicherungssumme durch den Versicherer an den Erwerber ausbezahlt wird (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 24 N. 52).

2.2 Die Vorinstanz hat den Vermögensertrag aus der streitbetroffenen Secondhand-Police grundsätzlich der Einkommenssteuerpflicht unterstellt. Die Pflichtigen hätten den Nachweis nicht erbracht, dass sie tatsächlich eine rückkaufsfähige Kapitalversicherung erworben hätten. Vielmehr sei anzunehmen, dass die Police im Zeitpunkt des Erwerbs durch die Pflichtigen weder ein Todesfall- noch sonst ein Versicherungsrisiko abgedeckt habe, sondern ein reines Investment zu Anlagezwecken sei. Sinngemäss führt die Vorinstanz damit aus, dass diese Investition in die Versicherungspolice steuerlich als Guthaben zu werten ist, weshalb alle Leistungen des Versicherers an den Investor, welche die Kapitaleinlage übersteigen, als Vermögensertrag im Sinn von § 20 StG zu besteuern sind.

Beschwerdeweise wenden sich die Pflichtigen grundsätzlich nicht gegen diese Auffassung und bestätigen, dass die streitbetroffene Secondhand-Police auch aus ihrer Sicht ein Anlageprodukt gewesen ist und jedenfalls keine klassische Lebensversicherung. Sie wenden sich einzig gegen die vom Steueramt vorgenommene und von der Vorinstanz bestätigte Berechnung des Ertrags.

2.3 Die Vorinstanz geht in Übereinstimmung mit dem Beschwerdegegner von einer ursprünglichen Kapitaleinlage der Pflichtigen von GBP … aus, was dem Kaufpreis der Secondhand-Police entspricht.  Dieser Kapitaleinlage stellt sie die gesamte Ablaufleistung von GBP … gegenüber, welche der Höhe nach ebenfalls unbestritten ist. Den hieraus resultierenden Saldo zugunsten der Pflichtigen von GBP … rechnet sie zum Tageskurs des Auszahlungsdatums (4. Dezember 2012, Kurs 1.4916) um, womit ein steuerbarer Vermögensertrag von Fr. … resultiert.

Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden:

Zunächst ist festzuhalten, dass realisierte Währungsverluste im Privatvermögen gemäss klarer Rechtsprechung des Bundesgerichts steuerlich nicht abziehbare Kapitalverluste darstellen (BGer, 4. Februar 2010, 2C_363/2009, E. 2.3). Die von den Pflichtigen vor Vorinstanz verfochtene Umrechnung der Kapitaleinlage zum Kurs bei Leistung der Zahlung (Kurs 2.2532) entspricht diesen bundesgerichtlichen Vorgaben nicht und ist beschwerdeweise von den Pflichtigen auch nicht mehr verfochten worden.

Insoweit als die Pflichtigen die Berücksichtigung eines über die Ablaufleistung zurück­bezahlten Bankkredits verlangen, ist im Lichte des Aktenstands der Vorinstanz der Schluss des Rekursgerichts ebenfalls nicht zu beanstanden, es handle sich bei diesem Fremdkapital steuerlich nicht um eine Kapitaleinlage der Pflichtigen. Wohl ist die Schuld im Zeitpunkt des Kaufes der Secondhand-Police vom Pflichtigen gleichsam mitübernommen worden, gründete indessen nicht auf einer eigentlichen Kapitaleinlage, sondern war offenbar das Resultat der bis zum Kaufzeitpunkt auf diese Weise (fremd-)finanzierten Prämien der Versicherung und weiterer Kreditspesen wie Zinsen und Gebühren. Ob und inwieweit allenfalls diese Schuld bzw. die im weiteren Verlauf des Vertragsverhältnisses bezahlten Prämien ganz oder teilweise im Sinn der Ausführungen der Pflichtigen als Kapitaleinlagen zu betrachten wären, lässt sich den dem Rekursgericht vorliegenden Akten tatsächlich nicht entnehmen. Nachdem der Ertrag eines Investments grundsätzlich unabhängig vom Einsatz fremder oder eigener Mittel steuerbar ist, erscheint es vertretbar, das beim Kauf der Secondhand-Police gleichsam mitübernommene Fremdkapital und nachfolgende Belastungen des Kredits nicht als Kapitaleinlage zu qualifizieren. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat und auf welche Ausführungen zu verweisen ist, sind bei dieser Sachlage einzig die Schuldzinsen (beim steuerbaren Einkommen) und die Schuld (beim steuerbaren Vermögen) steuerlich abzugsfähig. Diese Abzüge sind während der Laufzeit der Investition durch die Pflichtigen gemäss den unwidersprochen gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen auch getätigt worden. Damit bleibt auch kein Raum, um weitere im Zusammenhang mit diesem Investment aufgelaufene Gebühren etc. steuermindernd zu berücksichtigen, deren Grundlage zudem ungenügend substanziiert ist.

Der vorinstanzliche Entscheid ist damit zu bestätigen.

3. Direkte Bundessteuer

Die gesetzlichen Grundlagen bei der direkten Bundessteuer (Art. 16 Abs. 1 und 3, Art. 20 Abs. 1 lit. a sowie Art. 24 lit. b DBG) entsprechen den vorstehend angeführten Bestimmungen zu den Staats- und Gemeindesteuern. Der vorinstanzliche Entscheid ist unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen auch hinsichtlich der direkten Bundessteuer zu bestätigen.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Verfahren SB.2015.00107 und SB.2015.00108 werden vereinigt.

2.    Die Beschwerde SB.2015.00107 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012 wird abgewiesen.

3.    Die Beschwerde SB.2015.00108 betreffend direkte Bundessteuer 2012 wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2015.00107 wird festgesetzt auf
Fr.    500.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2015.00108 wird festgesetzt auf
Fr.    500.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

6.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …