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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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SB.2015.00109
SB.2015.00110
Urteil
der Einzelrichterin
vom 15. Dezember 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
1.
Staat Zürich,
2.
Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2013
Direkte Bundessteuer 2013,
hat sich ergeben:
I.
A. A und B
(die Pflichtigen) deklarierten in der Steuererklärung 2013 ein steuerbares Einkommen
von Fr. … (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern)
und ein steuerbares Vermögen von Fr. … (nur Staats- und Gemeindesteuern).
Unter den Berufsauslagen führten sie unter anderem Fr. … für
Abonnementskosten des öffentlichen Verkehrs sowie Fr. … für Mehrkosten der
auswärtigen Verpflegung auf.
B. Mit
Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom 1. September 2014 veranlagte
das kantonale Steueramt die Pflichtigen für die direkte Bundessteuer 2013
mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … bzw. schätzte sie für die
Staats- und Gemeindesteuern 2013 mit einem Einkommen von Fr. … und einem
steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Es strich den Verpflegungskostenabzug
und reduzierte die anrechenbaren Kosten für die Benutzung des öffentlichen
Verkehrs auf Fr. ….
C. Die
dagegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 20. März
2015 ab.
II.
Das Steuerrekursgericht hiess die Beschwerde bzw. den
Rekurs am 19. August 2015 betreffend die Berufsauslagen für
Abonnementskosten des öffentlichen Verkehrs gut, die Mehrkosten für die
auswärtige Verpflegung liess es nicht zum Abzug zu. Es veranlagte die Pflichtigen
für die direkte Bundessteuer 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
bzw. schätzte sie für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 mit einem Einkommen
von Fr. … sowie mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein und
auferlegte den Pflichtigen die Kosten zu 9/10 unter solidarischer Haftung für
9/10.
III.
Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2015
beantragten die Pflichtigen sinngemäss die Aufhebung des Beschwerde- bzw.
Rekursentscheids vom 19. August 2015 und die Herabsetzung des steuerbaren
Einkommens auf Fr. … (direkte Bundessteuer) bzw.
Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern). Die
Kosten des Beschwerde- und Rekursverfahrens vor Steuerrekursgericht sowie die
Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen.
Während das Steuerrekursgericht auf
Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der
Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Die vorliegenden Beschwerden SB.2015.00109
(Staats- und Gemeindesteuern 2013) und SB.2015.00110 (direkte Bundessteuer 2013)
betreffen dieselben Pflichtigen und dieselbe Sachverhalts- und Rechtslage,
weshalb sich die Vereinigung der Verfahren rechtfertigt.
2.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können
sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten
Bundessteuer alle Rechtsverletzungen geltend gemacht werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids. Überdies gilt im
Beschwerdeverfahren das Novenverbot, weshalb für das Verwaltungsgericht die
gleiche Aktenlage massgebend ist wie für das Steuerrekursgericht (vgl. VGr,
25. August 2010, SB.2010.00055 und SB.2010.00056, jeweils E. 1.1 und
1.2).
3.
Vorliegend ist lediglich noch umstritten und
folglich zu prüfen, ob die Steuerverwaltung den von den Pflichtigen geltend
gemachten Abzug für Mehrkosten für auswärtige Verpflegung zu Recht nicht
gewährt hat.
3.1 Der
Bund, die Kantone und die Gemeinden erheben eine Einkommenssteuer von den
natürlichen Personen (Art. 1 lit. a Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG] bzw. § 1 lit. a des Steuergesetzes
vom 8. Juni 1997 [StG]). Zu diesem Zweck wird das Reineinkommen ermittelt,
indem von den gesamten steuerbaren Einkünften (Art. 16–23 DBG bzw. § 16–23
StG) die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge (Art. 26–33a DBG bzw.
§ 26–32 StG) abgezogen werden (Art. 25 DBG bzw. § 25 StG). Bei unselbständig Erwerbstätigen werden von den steuerbaren Einkünften
die Berufskosten für die notwendigen Mehrkosten der Verpflegung ausserhalb der
Wohnstätte und bei Schichtarbeit abgezogen (Art. 26 Abs. 1
lit. b DBG bzw. Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember
1990 [StHG] und § 26 Abs. 1 lit. b StG).
Direkte Bundessteuer
Berufskosten im Sinn von Art. 26 DBG sind Aufwendungen,
die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten
ursächlichen Zusammenhang dazu stehen (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung
des Eidgenössischen Finanzdepartements über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen
Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993 [BKV]).
Ihnen kommt grundsätzlich Gewinnungskostencharakter zu. Als erforderliche
Gewinnungskosten gelten diejenigen Auslagen, deren Vermeidung dem
Steuerpflichtigen nicht zumutbar ist bzw. diejenigen Vermögensabgänge (Auslagen
oder Kosten), die wesentlich durch die Erzielung von Einkommen verursacht bzw.
veranlasst sind (sog. kausaler Gewinnungskostenbegriff). Daraus kann indes
nicht geschlossen werden, sämtliche irgendwie mit der Einkommenserzielung in Zusammenhang
stehenden Kosten seien steuerlich unbegrenzt abzugsfähig. Sie müssen vielmehr
wesentlich durch ein beruflich begründetes oder Erwerbszwecken dienendes
Handeln verursacht oder bewirkt werden. Geht es beim Einkommen aus Vermögen zur
Hauptsache um die Abgrenzung zu den Anlagekosten, sind beim Einkommen aus
Erwerbstätigkeit die Gewinnungskosten vor allem von den Lebenshaltungskosten
abzugrenzen, also von den Aufwendungen, die nicht der Einkommenserzielung,
sondern der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse dienen und damit
Einkommensverwendung darstellen (vgl. BGr, 12. Mai 2003, 2P.254/2002,
E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Kosten für die Ernährung sind primär nicht
abzugsfähige Lebenshaltungskosten. Soweit der steuerpflichtigen Person wegen
der Berufsausübung Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung erwachsen, sind
diese aufgrund der ausdrücklichen Nennung in Art. 26 lit. b DBG
abzugsfähig (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter,
Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 26 N. 22). Mehrkosten für Verpflegung können nach Art. 6 Abs. 1 lit. a
BKV pauschal abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige wegen grosser
Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine
Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann. Der Nachweis höherer Kosten ist in
diesem Fall ausgeschlossen (Art. 26 Abs. 2 DBG).
Staats- und Gemeindesteuern
Die kantonalen Bestimmungen stimmen mit der
gesetzlichen Ordnung gemäss DBG und StHG überein. Gemäss § 25 StG werden
zur Ermittlung des Reineinkommens von den gesamten Einkünften die zu ihrer
Erzielung notwendigen Aufwendungen abgezogen. Bei unselbständiger
Erwerbstätigkeit sind nach § 26 StG die Berufskosten absetzbar. Zu den
Berufskosten gehören u. a. (vgl. § 26 lit. a–c StG) die
notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte bzw. bei
Schichtarbeit und die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten.
Nach § 26 Abs. 2 StG legt die Finanzdirektion für die Berufskosten
gemäss Abs. 1 lit. a–c Pauschalansätze fest. Gemäss
der Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von
Berufsauslagen Unselbständigerwerbender bei der Steuereinschätzung vom 27. Oktober
2008 (Verfügung Nr. 17/203) können die unselbständig
Erwerbenden als Erwerbsunkosten die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung abziehen,
sofern die Dauer der Arbeitspause die Heimkehr nicht ermöglicht. Diese sind Fr. …
für jede auswärtige Hauptmahlzeit, bei ständiger auswärtiger Verpflegung
Fr. … pro Jahr.
3.2 Die Pflichtigen machen geltend, dass die Pflichtige als 100 %
berufstätige Mutter von zwei kleinen Kindern ihren Tagesablauf nicht flexibel
gestalten könne und aufgrund zeitlicher Rahmenbedingungen (Schulanfang und Öffnungszeiten
der Kinderkrippe) nur eine kurze (30 Minuten) Mittagspause machen könne.
Sie sei daher auf die auswärtige Verpflegung angewiesen. Die Vorinstanz ist zum
Schluss gekommen, dass die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort weder zu
gross sei, noch die von der Arbeitgeberin gewährte Mittagspause zu kurz, damit
die Pflichtige über Mittag nach Hause zurückkehren könne. Die Pflichtige
arbeitet nach der unbestrittenen Berechnung des Steueramts 1,1 Kilometer
von ihrem Zuhause entfernt. Ihre Arbeitszeiten sind flexibel. Wenn die
Vorinstanzen daraus schliessen, dass damit eine Rückkehr nach Hause als
zumutbar anzusehen ist, ist dies nicht zu beanstanden. Soweit die Pflichtigen
geltend machen, dass die Pflichtige aufgrund ihrer Tagesstruktur (Schulbeginn,
Krippenöffnungszeiten) nur eine kurze Mittagspause machen könne, können sie
daraus nichts für die Erforderlichkeit der Berufskosten ableiten, denn es fehlt
für die damit verbundenen Mehrkosten der notwendige Bezug zur Erwerbstätigkeit.
Dieser liegt gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 BKV bzw. Ziff. I.2 der Verfügung
Nr. 17/203 nur dann vor, wenn als Ursache dafür, dass eine Hauptmahlzeit
nicht zuhause eingenommen werden kann, die zu grosse Entfernung zwischen Wohn-
und Arbeitsort oder die zu kurze Dauer der Essenspause geltend gemacht wird. Zwar kann sich die berufliche Notwendigkeit auswärtiger Verpflegung
gemäss Rechtsprechung auch aus persönlichen Verhältnissen wie z. B.
Invalidität oder Gebrechlichkeit ergeben (vgl. RB 1984 Nr. 36), aber nur
dann, wenn sich die Heimkehr wegen diesen persönlichen Verhältnissen als unzumutbar
erweist, z. B. weil angesichts der Behinderung die Wegstrecke nicht in der zur
Verfügung stehenden Pausenzeit bewältigt werden kann. Solches liegt indes vorliegend
nicht vor. Die Notwendigkeit einer kurzen Mittagspause ist in der persönlichen
Lebensgestaltung der Pflichtigen begründet und vermag daher keinen Abzug zu
rechtfertigen. Offen bleiben kann deshalb, ob sich die auswärtige Verpflegung
überhaupt als erforderlich erweist. Die Pflichtigen haben mit keinem Wort
dargelegt, dass nicht auch der Pflichtige die Kinder zur Schule/Krippe bringen
bzw. abholen kann, was der Pflichtigen eine längere Mittagspause ermöglichen
würde.
Dies führt zur Abweisung der
Beschwerden.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und ihnen steht als
unterliegende Partei keine Parteientschädigung zu (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und Art. 144 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Der Antrag, die Kosten
des Beschwerde- bzw. des Rekursverfahrens vor Steuerrekursgericht der
Beschwerdegnerschaft aufzuerlegen, ist infolgedessen abzuweisen.
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
Die
Verfahren SB.2015.00109 und SB.2015.00110 werden vereinigt;
und erkennt:
1. Die
Beschwerde SB.2015.00109 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2013 wird
abgewiesen.
2. Die
Beschwerde SB.2015.00110 betreffend direkte Bundessteuer 2013 wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2015.00109 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2015.00110 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
6. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an …