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Geschäftsnummer: SB.2015.00109  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.12.2015
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2013


Mehrkostenabzug für auswärtige Verpflegung Mehrkosten für Verpflegung können abgezogen werden, wenn die Ursache dafür, dass eine Hauptmahlzeit nicht zuhause eingenommen werden kann, in der zu grossen Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort oder in der zu kurzen Dauer der Essenspause begründet ist. Zwar kann sich die berufliche Notwendigkeit auswärtiger Verpflegung auch aus persönlichen Verhältnissen wie z.B. Invalidität oder Gebrechlichkeit ergeben, aber nur dann, wenn sich die Heimkehr wegen diesen persönlichen Verhältnissen als unzumutbar erweist. Ist die Notwendigkeit einer kurzen Mittagspause wie vorliegend in der persönlichen Lebensgestaltung der Pflichtigen begründet, fehlt es am notwendigen Bezug zur Erwerbstätigkeit (E. 3). Abweisung
 
Stichworte:
AUSWÄRTIGE VERPFLEGUNG
BERUFSKOSTEN
BERUFSKOSTENVERORDNUNG
VERPFLEGUNGSKOSTENABZUG
Rechtsnormen:
Abs. I Berufskosten-VO
§ 6 Abs. I lit. a Berufskosten-VO
§ 6 Abs. II Berufskosten-VO
Art. 26 DBG
Art. 26 lit. b DBG
§ 25 StG
§ 26 Abs. II StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2015.00109

SB.2015.00110

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 15. Dezember 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

 

1.        Staat Zürich,

 

2.        Schweizerische Eidgenossenschaft,


beide vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2013
Direkte Bundessteuer 2013,


hat sich ergeben:

I.  

A. A und B (die Pflichtigen) deklarierten in der Steuererklärung 2013 ein steuerbares Einkommen von Fr. … (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) und ein steuerbares Vermögen von Fr. … (nur Staats- und Gemeindesteuern). Unter den Berufsauslagen führten sie unter anderem Fr. … für Abonnementskosten des öffentlichen Verkehrs sowie Fr. … für Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung auf.

B. Mit Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom 1. September 2014 veranlagte das kantonale Steueramt die Pflichtigen für die direkte Bundessteuer 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … bzw. schätzte sie für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 mit einem Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Es strich den Verpflegungskostenabzug und reduzierte die anrechenbaren Kosten für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs auf Fr. ….

C. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 20. März 2015 ab.

II.  

Das Steuerrekursgericht hiess die Beschwerde bzw. den Rekurs am 19. August 2015 betreffend die Berufsauslagen für Abonnementskosten des öffentlichen Verkehrs gut, die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung liess es nicht zum Abzug zu. Es veranlagte die Pflichtigen für die direkte Bundessteuer 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … bzw. schätzte sie für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 mit einem Einkommen von Fr. … sowie mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein und auferlegte den Pflichtigen die Kosten zu 9/10 unter solidarischer Haftung für 9/10.

 

III.  

Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2015 beantragten die Pflichtigen sinngemäss die Aufhebung des Beschwerde- bzw. Rekursentscheids vom 19. August 2015 und die Herabsetzung des steuerbaren Einkommens auf Fr.  (direkte Bundessteuer) bzw. Fr.  (Staats- und Gemeindesteuern). Die Kosten des Beschwerde- und Rekursverfahrens vor Steuerrekursgericht sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Die vorliegenden Beschwerden SB.2015.00109 (Staats- und Gemeindesteuern 2013) und SB.2015.00110 (direkte Bundessteuer 2013) betreffen dieselben Pflichtigen und dieselbe Sachverhalts- und Rechtslage, weshalb sich die Vereinigung der Verfahren rechtfertigt.

2.  

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer alle Rechtsverletzungen geltend gemacht werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids. Überdies gilt im Beschwerdeverfahren das Novenverbot, weshalb für das Verwaltungsgericht die gleiche Aktenlage massgebend ist wie für das Steuerrekursgericht (vgl. VGr, 25. August 2010, SB.2010.00055 und SB.2010.00056, jeweils E. 1.1 und 1.2).

3.  

Vorliegend ist lediglich noch umstritten und folglich zu prüfen, ob die Steuerverwaltung den von den Pflichtigen geltend gemachten Abzug für Mehrkosten für auswärtige Verpflegung zu Recht nicht gewährt hat.

3.1 Der Bund, die Kantone und die Gemeinden erheben eine Einkommenssteuer von den natürlichen Personen (Art. 1 lit. a Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG] bzw. § 1 lit. a des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Zu diesem Zweck wird das Reineinkommen ermittelt, indem von den gesamten steuerbaren Einkünften (Art. 16–23 DBG bzw. § 16–23 StG) die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge (Art. 26–33a DBG bzw. § 26–32 StG) abgezogen werden (Art. 25 DBG bzw. § 25 StG). Bei unselbständig Erwerbstätigen werden von den steuerbaren Einkünften die Berufskosten für die notwendigen Mehrkosten der Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit abgezogen (Art. 26 Abs. 1 lit. b DBG bzw. Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG] und § 26 Abs. 1 lit. b StG).

Direkte Bundessteuer

Berufskosten im Sinn von Art. 26 DBG sind Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993 [BKV]). Ihnen kommt grundsätzlich Gewinnungskostencharakter zu. Als erforderliche Gewinnungskosten gelten diejenigen Auslagen, deren Vermeidung dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar ist bzw. diejenigen Vermögensabgänge (Auslagen oder Kosten), die wesentlich durch die Erzielung von Einkommen verursacht bzw. veranlasst sind (sog. kausaler Gewinnungskostenbegriff). Daraus kann indes nicht geschlossen werden, sämtliche irgendwie mit der Einkommenserzielung in Zusammenhang stehenden Kosten seien steuerlich unbegrenzt abzugsfähig. Sie müssen vielmehr wesentlich durch ein beruflich begründetes oder Erwerbszwecken dienendes Handeln verursacht oder bewirkt werden. Geht es beim Einkommen aus Vermögen zur Hauptsache um die Abgrenzung zu den Anlagekosten, sind beim Einkommen aus Erwerbstätigkeit die Gewinnungskosten vor allem von den Lebenshaltungskosten abzugrenzen, also von den Aufwendungen, die nicht der Einkommenserzielung, sondern der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse dienen und damit Einkommensverwendung darstellen (vgl. BGr, 12. Mai 2003, 2P.254/2002, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Kosten für die Ernährung sind primär nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten. Soweit der steuerpflichtigen Person wegen der Berufsausübung Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung erwachsen, sind diese aufgrund der ausdrücklichen Nennung in Art. 26 lit. b DBG abzugsfähig (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 26 N. 22). Mehrkosten für Verpflegung können nach Art. 6 Abs. 1 lit. a BKV pauschal abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann. Der Nachweis höherer Kosten ist in diesem Fall ausgeschlossen (Art. 26 Abs. 2 DBG).

Staats- und Gemeindesteuern

Die kantonalen Bestimmungen stimmen mit der gesetzlichen Ordnung gemäss DBG und StHG überein. Gemäss § 25 StG werden zur Ermittlung des Reineinkommens von den gesamten Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen abgezogen. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit sind nach § 26 StG die Berufskosten absetzbar. Zu den Berufskosten gehören u. a. (vgl. § 26 lit. a–c StG) die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte bzw. bei Schichtarbeit und die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten. Nach § 26 Abs. 2 StG legt die Finanzdirektion für die Berufskosten gemäss Abs. 1 lit. a–c Pauschalansätze fest. Gemäss der Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbständigerwerbender bei der Steuereinschätzung vom 27. Oktober 2008 (Verfügung Nr. 17/203) können die unselbständig Erwerbenden als Erwerbsunkosten die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung abziehen, sofern die Dauer der Arbeitspause die Heimkehr nicht ermöglicht. Diese sind Fr. … für jede auswärtige Hauptmahlzeit, bei ständiger auswärtiger Verpflegung Fr. … pro Jahr.

3.2 Die Pflichtigen machen geltend, dass die Pflichtige als 100 % berufstätige Mutter von zwei kleinen Kindern ihren Tagesablauf nicht flexibel gestalten könne und aufgrund zeitlicher Rahmenbedingungen (Schulanfang und Öffnungszeiten der Kinderkrippe) nur eine kurze (30 Minuten) Mittagspause machen könne. Sie sei daher auf die auswärtige Verpflegung angewiesen. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort weder zu gross sei, noch die von der Arbeitgeberin gewährte Mittagspause zu kurz, damit die Pflichtige über Mittag nach Hause zurückkehren könne. Die Pflichtige arbeitet nach der unbestrittenen Berechnung des Steueramts 1,1 Kilometer von ihrem Zuhause entfernt. Ihre Arbeitszeiten sind flexibel. Wenn die Vorinstanzen daraus schliessen, dass damit eine Rückkehr nach Hause als zumutbar anzusehen ist, ist dies nicht zu beanstanden. Soweit die Pflichtigen geltend machen, dass die Pflichtige aufgrund ihrer Tagesstruktur (Schulbeginn, Krippenöffnungszeiten) nur eine kurze Mittagspause machen könne, können sie daraus nichts für die Erforderlichkeit der Berufskosten ableiten, denn es fehlt für die damit verbundenen Mehrkosten der notwendige Bezug zur Erwerbstätigkeit. Dieser liegt gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 BKV bzw. Ziff. I.2 der Verfügung Nr. 17/203 nur dann vor, wenn als Ursache dafür, dass eine Hauptmahlzeit nicht zuhause eingenommen werden kann, die zu grosse Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort oder die zu kurze Dauer der Essenspause geltend gemacht wird. Zwar kann sich die berufliche Notwendigkeit auswärtiger Verpflegung gemäss Rechtsprechung auch aus persönlichen Verhältnissen wie z. B. Invalidität oder Gebrechlichkeit ergeben (vgl. RB 1984 Nr. 36), aber nur dann, wenn sich die Heimkehr wegen diesen persönlichen Verhältnissen als unzumutbar erweist, z. B. weil angesichts der Behinderung die Wegstrecke nicht in der zur Verfügung stehenden Pausenzeit bewältigt werden kann. Solches liegt indes vorliegend nicht vor. Die Notwendigkeit einer kurzen Mittagspause ist in der persönlichen Lebensgestaltung der Pflichtigen begründet und vermag daher keinen Abzug zu rechtfertigen. Offen bleiben kann deshalb, ob sich die auswärtige Verpflegung überhaupt als erforderlich erweist. Die Pflichtigen haben mit keinem Wort dargelegt, dass nicht auch der Pflichtige die Kinder zur Schule/Krippe bringen bzw. abholen kann, was der Pflichtigen eine längere Mittagspause ermöglichen würde.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerden.

4.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und ihnen steht als unterliegende Partei keine Parteientschädigung zu (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Der Antrag, die Kosten des Beschwerde- bzw. des Rekursverfahrens vor Steuerrekursgericht der Beschwerdegnerschaft aufzuerlegen, ist infolgedessen abzuweisen.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

Die Verfahren SB.2015.00109 und SB.2015.00110 werden vereinigt;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde SB.2015.00109 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2013 wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde SB.2015.00110 betreffend direkte Bundessteuer 2013 wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2015.00109 wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2015.00110 wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …