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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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SB.2015.00115
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. Dezember 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2006
(Parteientschädigung),
hat sich ergeben:
I.
A. A und B
(nachfolgend: die Pflichtigen) wandten sich mit Rekurs vom 17. Juni 2014
erstmals an das Steuerrekursgericht mit dem Hauptantrag, der
Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom 16. Mai 2014 betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2006 sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
aufzuheben. In ihrer materiellen Eventualbegründung legten sie dar, weshalb ein
von der D-Bank geleisteter Forderungsverzicht im Umfang von Fr. … nicht
als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Ehemanns qualifiziert
werden könne.
Mit Entscheid vom 31. Oktober 2014
(1. Rechtsgang) erwog das Steuerrekursgericht, den Pflichtigen sei im Einspracheverfahren
zu Unrecht die gestützt auf den klaren Wortlaut von § 141 Abs. 2 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) vorgesehene Anhörung verweigert
worden, weshalb deren rechtliches Gehör verletzt sei. Ohne die Angelegenheit
materiell zu beurteilen, hiess es den Rekurs aus formellen Gründen gut, hob den
angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur erneuten
Durchführung des Einspracheverfahrens an das kantonale Steueramt zurück. Dabei
wurden die Gerichtskosten dem Rekursgegner auferlegt und jener verpflichtet,
den Rekurrenten für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 2'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
B. Am
18. März 2015 wies das kantonale Steueramt die Einsprache wiederum ab, in
der Erwägung, dass es sich beim Pflichtigen um einen gewerbsmässigen
Liegenschaftenhändler handle und dass der ihm im Rahmen seiner selbständigen
Erwerbstätigkeit gewährte Forderungsverzicht der D-Bank steuerbares Einkommen
darstelle.
Gegen diesen Entscheid rekurrierten die Pflichtigen am
7. April 2015 erneut beim Steuerrekursgericht.
Im Lauf des Rekursverfahrens informierte das
Steuerrekursgericht die Parteien darüber, dass es einen anderen bzw. einen
neuen rechtlichen Standpunkt vertrete, wozu den Parteien das rechtliche Gehör
zu gewähren sei: Da der Schuldverzicht der D-Bank aufgrund einer – als
Suspensivbedingung zu qualifizierenden – vertraglichen Klausel erst nach Eingang
der mit dem Pflichtigen vereinbarten Zahlungen wirksam werde, seien dem Pflichtigen
vor Bezahlung dieser Raten noch gar keine Mittel in Form des Schuldverzichts
durch die D-Bank zugeflossen. Da der Zufluss dann erfolge, wenn die zweite Rate
bezahlt werde, was unstreitig nicht in der Steuerperiode 2006 erfolgt sei, sei
für diese Steuerperiode auf die entsprechenden Aufrechnungen zu verzichten.
Gestützt auf diesen neuen rechtlichen Standpunkt gelangte
das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 30. September 2015
(2. Rechtsgang) schliesslich zu einer Gutheissung des Rekurses, wobei es
die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Rekursgegner auferlegte. Indessen
verweigerte es den obsiegenden Pflichtigen eine Parteientschädigung, da sie den
zur Aufhebung des Entscheids führenden Mangel nicht einmal gerügt hätten.
II.
Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2015 beantragten die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, der angefochtene Entscheid sei hinsichtlich
der verweigerten Parteientschädigung aufzuheben und die Sache sei zur
Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung an die Vorinstanz
zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Beschwerdegegners.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das
Verwaltungsgericht betreffend Staats- und Gemeindesteuern
können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Richtet sich eine
Beschwerde – wie hier – ausschliesslich gegen die Verweigerung einer Parteientschädigung durch das Steuerrekursgericht, so ist das Verwaltungsgericht,
das auch in der Hauptsache zuständig wäre, berufen, über die
Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Entscheids zu befinden (VGr,
4. November 2009, SB.2009.00064, E. 1.2).
2.
2.1
Für die Zusprechung einer Parteientschädigung gilt
das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG) sinngemäss (§ 152 StG). Laut § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende
Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die
rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte
und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug
eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a),
oder ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene
Anordnung offensichtlich unbegründet waren (lit. b).
Die Bestimmung von § 17 Abs. 2 VRG wird von
Lehre und Rechtsprechung dahingehend ausgelegt, dass ein (bedingter) Anspruch
auf Parteientschädigung besteht, wenn die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2
lit. a oder b VRG erfüllt sind (VGr, 20. Januar 2012, VB.2011.00742,
E. 2.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014, § 17 N. 14 ff.,
jeweils auch zum Folgenden). Erforderlich ist überdies stets ein entsprechender
Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung. Sind diese Voraussetzungen
erfüllt, kann eine Parteientschädigung nur unter besonderen Umständen
verweigert werden.
2.2
Wie bei der Verlegung der Verfahrenskosten (vgl.
§ 151 Abs. 1 StG) folgt auch die Entschädigungspflicht gemäss
§ 152 StG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG grundsätzlich dem Unterliegerprinzip. Nach diesem Prinzip wird
die unterliegende Partei verpflichtet, der
obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 152 N. 11; Martin Bernet,
Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Diss.
Zürich 1986, Rz. 234). Vom Unterliegerprinzip
kann ausnahmsweise abgewichen werden, namentlich dann, wenn die obsiegende
Partei ein unnötiges Verfahren oder in unnötiger Weise Parteikosten verursacht
hat (zum sog. Verursacherprinzip: Plüss, § 17 N. 27; Bernet, Rz. 239). Das Verursacherprinzip kann u. a. die Kürzung oder Verweigerung der
Parteientschädigung an eine entschädigungsberechtigte Partei zur Folge haben
(vgl. VGr, 16. August 2006, VB.2006.00016, E. 7; 30. Juli 2015,
VB.2015.00365, E. 9). Schliesslich können die Parteikosten auch aus Billigkeitsgründen
anders verlegt werden (vgl. Plüss, § 17 N. 28).
Das Unterliegerprinzip kommt
damit einer gesetzlichen Kausalhaftung gleich, weshalb es in der Regel nicht
darauf ankommt, aus welchen Gründen die Partei unterlegen ist (VGr,
4. November 2009, SB.2009.00064, E. 2.2.1). Hingegen bewirkt das
Verursacherprinzip eine Verschuldenshaftung bei prozessualem Verschulden
(Bernet, Rz. 240).
2.3 Fraglich
ist vorliegend einzig, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Unrecht
eine Parteientschädigung versagt hat.
2.3.1
Die Beschwerdeführenden haben im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich
obsiegt. In ihrer Entscheidbegründung stützte sich die Vorinstanz jedoch nicht
auf die von den Pflichtigen gestellten Anträge bzw. auf die von ihnen
verfochtene Begründung, sondern auf eine neue rechtliche Sichtweise. Somit
hiess die Vorinstanz den Rekurs aus völlig anderen als in der Rekursschrift
aufgeführten Gründen und damit in Motivsubstitution gut. Indem es über die
Anträge der Pflichtigen hinausging, hat es überdies eine reformatio in melius
zugunsten der Pflichtigen vorgenommen (vgl. § 149 Abs. 2 Satz 1
StG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 149 N. 2).
2.3.2
Gestützt auf das Unterliegerprinzip hätte das Steuerrekursgericht den vollständig
obsiegenden Pflichtigen eine Parteientschädigung zusprechen müssen. Von diesem
Prinzip abzuweichen, bestand keinerlei Anlass: Für die Zusprechung einer
Parteientschädigung kann es nicht darauf ankommen, ob ein Rechtsmittel aufgrund
der durchschlagenden Begründung der rechtsmittelführenden Partei gutgeheissen
wird oder ob dieses Ergebnis letztlich darauf zurückzuführen ist, dass das
Gericht – trotz der an sich sachbezogenen Begründung des Rekurses – das Recht
von Amtes wegen ("iura novit curia") anwendet. Dies ergibt sich aus
dem Zusammenspiel der Überprüfungsbefugnis des Steuerrekursgerichts einerseits
und dem Rügeprinzip andererseits. So kommt dem Steuerrekursgericht grundsätzlich
die gleiche und umfassende Kognition zu, wie der Steuerbehörde im Einschätzungsverfahren
(vgl. § 148 Abs. 3 StG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 147
N. 36). Andererseits hat die rekurrierende Partei den Rekurs gemäss
§ 147 Abs. 4 Satz 1 StG zu begründen, wobei insofern ein gemässigtes
Rügeprinzip herrscht. Die Begründung hat sachbezogen zu sein (vgl.
Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 147 N. 50). Sie muss insbesondere
aufzeigen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid an einem Rechtsmangel leidet
(vgl. § 147 Abs. 3 StG) und sich zumindest in minimaler Weise mit den
Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzen (vgl. Martin
Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern,
Zürich/Basel/Genf 2008, § 24 N. 34).
Vorliegend haben sich die Rekurrenten in ihrer
Rekursschrift eingehend und sachbezogen mit den Erwägungen des kantonalen
Steueramts im Einspracheentscheid auseinandergesetzt, wonach der
steuerpflichtige Ehemann als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler zu
qualifizieren sei und der am 7./14. März 2006 vereinbarte Forderungsverzicht
der D-Bank steuerpflichtiges Einkommen darstelle. Der vom Steuerrekursgericht
vertretene Lösungsansatz wurde erstmals im Rekursverfahren – nach Durchführung
eines doppelten Schriftenwechsels – thematisiert und den Parteien mit Verfügung
vom 18. August 2015 zur Kenntnis gebracht. Nachdem der Rekurs
grundsätzlich sachbezogen begründet wurde, sind keinerlei Gründe ersichtlich,
weshalb die von der Vorinstanz vorgenommene Motivsubstitution zu einer
Verweigerung der Parteientschädigung führen sollte. Insbesondere ist es dem
Gericht verwehrt, der obsiegenden Partei ihren (bedingten) Anspruch auf
Entschädigung aufgrund der Qualität ihrer Rechtsschrift oder ihrer
Prozessführungsstrategie abzusprechen. An der in der Literatur
(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 152 N. 11) und der vom Verwaltungsgericht
früher vertretenen Auffassung (vgl. VGr, 5. Februar 1992, SB 90/0032
sowie VGr, 5. September 1991, SB 91/0021 und SB 91/0026 [nicht auf
www.vgr.zh.ch veröffentlicht]), wonach der Obsiegende seinen Anspruch auf
Parteientschädigung verwirkt, wenn er den zur Aufhebung des Entscheids
führenden Mangel nicht einmal gerügt hat, kann in dieser Konsequenz nicht
länger festgehalten werden.
2.3.3
Da die im Streit liegenden Fragen offenkundig den Beizug eines
Rechtsbeistands erforderlich machten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG),
ist abschliessend auf den Einwand der Beschwerdegegner einzugehen, wonach den
Pflichtigen bereits im 1. Rechtsgang vor Steuerrekursgericht eine
Parteientschädigung zugesprochen worden sei und ihnen – da sich im Vergleich
zum 1. Rechtsgang weder Sachverhalts- noch Rechtsfragen geändert hätten –
kein besonderer Aufwand entstanden sein konnte. Dem ist entgegenzuhalten, dass
Gegenstand des 1. Rechtsgangs einzig die Gehörsverletzung bildete,
während eine materielle Beurteilung erst im 2. Rechtsgang vorgenommen
wurde. Dass die Eventualbegründung der Rekursschrift vom 17. Juni 2014 im
Wesentlichen mit der Hauptbegründung der Rekursschrift vom 7. April 2015
übereinstimmt, wird die Vorinstanz bei der Bemessung der Höhe der
Parteientschädigung zu berücksichtigen haben.
Dies führt zur Gutheissung der
Beschwerde. Die Sache wird zur Bemessung der Parteientschädigung an das Steuerrekursgericht
zurückgewiesen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG), welcher den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung zu
bezahlen hat (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153
Abs. 4 StG).
4.
Nach der Regelung in Art. 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) sind letztinstanzliche kantonale
Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz einen Entscheidungsspielraum
belassen, grundsätzlich als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu
qualifizieren (BGE 134 II 124 E. 1.3). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht
nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Verbleibt der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein
Entscheidungsspielraum mehr und dient die Rückweisung nur noch der (rechnerischen)
Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten, werden Rückweisungsentscheide nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Endentscheide behandelt (BGE 134 II
124 E. 1.3).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur Zusprechung
einer Parteientschädigung an das Steuerrekursgericht zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 1'000.- zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …