{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "16.12.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2015-00116_16-12-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215876&W10_KEY=4467081&nTrefferzeile=18&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "49bc5b65539f45830d0c27cdf7fc58e1"}, "Num": [" SB.2015.00116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.16.1  SB.2015.00116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.16.1  SB.2015.00116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.16.1  SB.2015.00116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 \r(Parteientsch\u00e4digung) | Parteientsch\u00e4digung bei Motivsubstitution. Die BF obsiegten im vorinstanzlichen Verfahren vollumf\u00e4nglich, jedoch hiess das Steuerrekursgericht die Beschwerde aus v\u00f6llig anderen als in der Beschwerdeschrift aufgef\u00fchrten Gr\u00fcnden und damit in Motivsubstitution gut. Eine Parteientsch\u00e4digung wurde verweigert, da die Pflichtigen den zur Aufhebung des Entscheids f\u00fchrenden Mangel nicht einmal ger\u00fcgt h\u00e4tten. Die Zusprechung einer Parteientsch\u00e4digung richtet sich grunds\u00e4tzlich nach dem Unterliegerprinzip (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Dabei kommt es grds. nicht darauf an, aus welchen Gr\u00fcnden die Partei unterlegen ist, weshalb das Unterliegerprinzip einer gesetzlichen Kausalhaftung gleichkommt. Vorliegend h\u00e4tte das Steuerrekursgericht den obsiegenden Pflichtigen eine Parteientsch\u00e4digung zusprechen m\u00fcssen. Denn es kann nicht darauf ankommen, ob ein Rechtsmittel aufgrund der durchschlagenden Begr\u00fcndung der rechtsmittelf\u00fchrenden Partei gutgeheissen wird oder ob dieses Ergebnis letztlich \u2013 trotz der an sich sachbezogenen Begr\u00fcndung der Beschwerde \u2013 auf die Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das Gericht zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. An der fr\u00fcheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, wonach der Obsiegende seinen Anspruch auf Parteientsch\u00e4digung verwirkt, wenn er den zur Aufhebung des Entscheids f\u00fchrenden Mangel nicht einmal ger\u00fcgt hat, kann in dieser Konsequenz nicht l\u00e4nger festgehalten werden. Gutheissung und R\u00fcckweisung an die Vorinstanz."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:42:59", "Checksum": "0421df1609ae35da830e7035e492afb7"}