{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "13.07.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2015-00127_13-07-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216437&W10_KEY=4467077&nTrefferzeile=55&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6c035c93d2579af9188585dc7ae17543"}, "Num": [" SB.2015.00127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.13.0  SB.2015.00127"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.13.0  SB.2015.00127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.13.0  SB.2015.00127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2006\r(4. Rechtsgang) | Ermessenseinsch\u00e4tzung (4. Rechtsgang) Ein R\u00fcckweisungsentscheid bewirkt in der Regel die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und f\u00fchrt zu einer Fortsetzung des Verfahrens vor der Vorinstanz. Mit der R\u00fcckweisung wurde der Prozess vor Steuerrekursgericht in das Stadium zur\u00fcckversetzt, in dem er sich vor dem aufgehobenen Urteil befunden hatte. Auch wenn sich aus dem (formellen) R\u00fcckweisungsentscheid keine bindenden W\u00fcrdigungen des Verwaltungsgerichts in materieller Hinsicht ergeben, so berechtigt dies nicht, ohne Weiteres Noven nachzuschieben, die bereits fr\u00fcher h\u00e4tten geltend gemacht werden k\u00f6nnen (E. 1.4). Kein Recht auf m\u00fcndliche Anh\u00f6rung (E. 2).Dieses Recht auf m\u00fcndliche Vertretung der Steuererkl\u00e4rung bzw. der Einsprache ist grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr das Einsch\u00e4tzungs- und das Einspracheverfahren vorgesehen. Angesichts der speziellen Regelungen gem\u00e4ss \u00a7\u00a7 147 ff. StG ist ein R\u00fcckgriff auf die allgemeinen Verfahrensgrunds\u00e4tzlich nicht angezeigt (E. 2.2).  Erh\u00f6hte Mitwirkungspflicht des Pflichtigen bei grenz\u00fcberschreitenden Rechtsbeziehungen (E. 3.2). Zu einer Ermessensveranlagung kommt es erst, wenn ausreichende Anhaltspunkte f\u00fcr eine solche Tatsache bestehen, die aber im Quantitativen der Abkl\u00e4rung bed\u00fcrfen (E. 3.3). Vorliegend ist die Einsch\u00e4tzung des Wertschriftenverm\u00f6gens und Wertschriftenertrags strittig, weshalb f\u00fcr die Einsch\u00e4tzung bzw. Veranlagung des Pflichtigen in der Steuerperiode 2006 es erforderlich erscheint, die Werthaltigkeit seiner Forderungen gegen eine 1988 gegr\u00fcndeten und 2003 aufgel\u00f6sten Gesellschaft abzukl\u00e4ren und hierzu die Zahlungsfl\u00fcsse \u00fcber Jahre hinweg zu analysieren (E. 4.1 \u2013 4.2). Ist es dem Steuerpflichtigen unm\u00f6glich oder unzumutbar, das Beweismittel zu beschaffen, hat die Beh\u00f6rde im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht gegebenenfalls das Beweismittel selber einzuholen, sofern ihr das Gesetz die M\u00f6glichkeit dazu gibt. Dies kommt im vorliegenden Fall schon angesichts des Auslandsbezugs nicht in Betracht (E. 4.3).  Bei der Sch\u00e4tzung gehtes darum, den Verkehrswert der Forderungen anhand der mutmasslichen Einbringlichkeit, die von der Zahlungsf\u00e4higkeit der Schuldnerin abh\u00e4ngig ist, zu ermitteln. Da nur in sehr geringem Ausmass erwiesen ist, dass die Aktiven der betroffenen Gesellschaft nicht mehr einbringlich sind, erscheint es sachgerecht, das Guthaben- und Wertschriftenverm\u00f6gen des Pflichtigen mit einem kleineren Betrag einzusch\u00e4tzen (E. 4.4.2).\rDer Nachweis eines Wertzuflusses begr\u00fcndet die nat\u00fcrliche Vermutung, dass dieser aus einer Quelle stammt, die zur Steuerbarkeit des Zuflusses f\u00fchrt, da die Zugeh\u00f6rigkeit von Wertzufl\u00fcssen zu Eink\u00fcnften im Sinn von \u00a7 16 StG den Regelfall bildet. Die Folgen der Beweislosigkeit des Gegenteils tr\u00e4gt der Pflichtige (E. 5).\rDem Antrag auf Durchf\u00fchrung einer \u00f6ffentlichen Verhandlung ist vorliegend nicht zu entsprechen (E. 6).\rAnspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die R\u00fcge der Rechtsverz\u00f6gerung ist vorliegend abzuweisen (E. 7).\rTeilweise Guheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:44:09", "Checksum": "bdd18ece649d9646db4814cc1e1a00bc"}